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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 9. Januar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. vier u. siebenzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 7. Januar 1834. (Fortsetzung.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht der von der 2. Kammer erwähl ten Deputation zur Begutachtung der Uebcreinkunft über die durch die An wendung der Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifikation der Particularverfassung dieser Provinz. Abg. Eisenstuck: Es hat der Deputation nicht entgehen können, daß der vorgelegte Particularvertrag in doppelter Be ziehung der Kammer mitgctheilt worden ist, und ich muß erwäh nen, daß allerdings im Decrete kein einzelner §. bezeichnet wurde, welcher der Kammer zur Zustimmung vorliege; sondern es ist im Allgemeinen gesagt worden', daß man in Bezug auf die Puncte, welche auf die Verhältnisse derOberlausitz zu den alten Erblanden sich beziehen, der Erklärung entgegen sehe. Indem das königl. Decret sich so aussprach, hat es die Deputation nicht anders auf fassen können,. als daß die Staatsregierung ein Gutachten über den gesummten Particularvertrag abverlange. Ganz verschieden davon ist die Frage, in wie fern die Zustimmung der Kammer er forderlich sei, oder in wie fern sie sich auf einzelne Gegenstände zu beschränken habe. Im Wesentlichen kann das nur in so weit eine Veränderung bewirken, daß die Puncte, worin blos ein Gutachten verlangt wird, dem Ermessen der Staatsregkerung überlassen werden, ob sie nämlich diesem «Gutachten Beifall schenken wolle, oder nicht. Anders verhält es sich mit der den Ständen verfassungsmäßig zustehenden Zustimmung. Der Be hauptung , als ob bloß die jetzt von dem Hrn. Staatsminister be zeichneten tztz. diejenigen seien, hei denen eine ständische Zustim mung allein nöthlg sei-, glaube ich widersprechen zu können und zu müssen; und ich berühre hier nur 2 Gesichtspuncte. Es heißt in dem Decrete: Alles, wobei die Verhältnisse der Oberlausitz in Bezug auf die Erblande ftattsinden. Alles, was diese Beziehung ausspricht,^iuß ein Gegenstand fein, wobei die Stande zu hören sind. Nun ist nicht zu verkennen, nachdem in Gemäßheit der von der Staatsregierung in der Kammer geschehenen Erörterun gen die Kammer ihren Beitritt erklärte, daß ein Thcil der Erb-1 lande unter die in Budisfln zu errichtenden Behörden gestellt wer den soll, und daß dann die Kreislande doch wohl auch eine Stimme darüber haben müßten, ob dann die oberlausitzer Provinzial stande die Behörde, welche zugleich die Justiz und die Verwal tung über einen erblandischen Lheil hat, vorzuschlagen haben. Ich muß bemerken, daß der vorgelegte Vertrag die Gewähr der Verfassungsurkunde nicht in sich tragt. Ich glaube kaum, daß die Staarsregierung ohne Genehmigung der Stände dem Staats gerichtshöfe einen Wirkungskreis anweisen könne, den die Stände bei dessen Errichtung nicht vor Augen hatten; das liegt klar am Tage. Ich gehe aber noch weiter. Als im Jahre 1831 die Stände des Königreichs zusammen waren, um über die Ver fassungsurkunde zu berathen, so hat gleich bei dem 1. §. sich die Idee herausgestellt, daß die oberlausitzer Provinz keine besondere Bevorzugung in Anspruch zu nehmen habe. Die oberlausitzer Provinz hat damals durch ihre Deputation ausgesprochen, daß sie die Verfaffungsurkunde nur unter Vorbehalt der durch den Rcceß ihnen zustehenden Rechte annehme; sie hat deshalb auch den 1. Z, der Verfassungsurkunde anders gestellt wissen wollen) als ihn die Staatsregierung beantragte. Als dieser Antrag aber gemacht wurde, ist er zurückgewiesen worden, und die damals anwesenden oberlausitzer Stande haben sich dabei beruhigt, daß der 1. Z. so gestellt werde, wie er auch wirklich gestellt wurde. Da nun nach'Nechtsgrundsätzen,' nach den Grundsätzen des öffentlichen wie Pxivatrechtes, ein Jeder, her ein Recht zu haben vermeint, oder der es auch wirklich hat, aber auf dieses Recht verzichtet, nicht später darauf zurückkommen kann, so sollte ich meinen, daß schon durch die Erörterung, welche bei Z. l. statt gefunden hat, in vontrsäiotorio erhelle, daß die oberlausitzer Provinz der Verfassung des Landes untergeordnet sein müsse, und zwar kn der Maße, daß, nachdem die Oberlausitz sich für die Verfassungsurkunde erklärt hat, sie für sich nicht'etwas in An spruch nehmen kann, was mit der Verfassung des Königreichs unvereinbar ist. - . Nach der Discussion über den 1. tz. der Verfassungsurkunde hatte die weitere Berathung statt gefunden, ohne daß man von Seiten der Oberlausitzer Stände auf diesen Punct zurüch kam. Erst am Schlüsse der Verhandlung wurde er wieder aufgegrif fen , und nach mehrseitiger Discussion, die unter den versam melten Standen statt fand, haben jene gesagt, daß man sich auf einen Vorbehalt beschränke. Diesen Vorbehalt erkannten die damaligen Stande der Ritterschaft und der Städte für un bedenklich, weil er blos auf die Ausführung sich bezog, und eben darum, weil die Ausführung verfassungsmäßig nach der deutschen Bundesacte der Staatsregierung gehört, hat man kein Bedenken gefunden, daß dieser Vorbehalt gemacht wurde. Die Verfassungsurkunde besteht aber für die Oberlausitz nicht blos im Allgemeinen, sondern in allen ihren Clauseln und Punkten, und schon die in der ersten Zeile des Vertrags aufge stellte Behauptung, daß die Oberlausitz die Verfaffungsurkunde im Allgemeinen angenommen habe, ist es, welche den Staats verband verletzt. Ich muß noch bemerken, daß, wenn man glaubt, es seien, wenn die StaatSregieruNg dem Vertrage mit der Oberlausitz Beifall schenke, die Trigen Stände der Erb lande nicht betheiligt, so ist das eine irrigeAnsicht; denn gerade
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