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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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werden, da sie für ihre Einrichtung nicht taugen. Es müßten dann alle Gesetze erst an die Kreistage abgegeben werden, Md diese müßten erst sagen, ob sie dieselben passend für ihren Kreis fänden. Staatsmknister v. Lindenau: Ich muß bemerken, daß die Verhältnisse da verschieden sind; die Erblande hatten ihre Stände und ihre Verfassung, eben so die Oberlausitz. Die Erb lande haben unbedingt die Verfassungsurkunde und alle Gesetze angenommen; die Oderlausitz hat aber mit einem gewissen Vor behalte die Verfassung, und nicht im Allgemeinen die Gesetze an genommen , sondern nur in Berücksichtigung auf ihre spcciellen Einrichtungen; es kann dieß durchaus nicht für die übrigen Kreise störend sein. Abg. Ei srnstuck: Der Vorbehalt in diesem Umfange, wie er jetzt eüvähnt wurde, wird nie anerkannt werden können; denn das ist ein Schritt zur Aufrechthaltung aller und jeder Specialität. Es handelt sich lediglich um die Ausführung, und ich kann nicht oft genug wiederholen, daß bloß von Ausführung dessen, was die Verfassungsurkunde bestimmt, die Siede ist. Die Bestimmungen der Verfassungöurkunde sind auch für die Oberlausitz unwandelbar. Der tz. I. ist eigentlich von der I. Kammer angenommen worden; ich muß aber bemerken, daß man man bei §. 60. bedauert hat, den §. 1. angenommen zu haben; ich mache die Kammer aufmerksam, düß sie nicht in dasselbe Bedauern verfallen möge. Es wurde auch bei der Dismssion erwähnt, esseibedenklich, diesen §. zuerst zu neh men, und es sek besser, ihn zuletzt zu berathen, und ich glaube auch, daß cs höchst gefährlich ist, ihn sofort anzunehmen; denn aus diesen Worten kann man machen, was man will, es kann auch heißen: Mit Ausnahme derjenigen Beziehung, welche, stattfrnden kann wegen besonderer Einrichtungen. Wel ches sind diese besondern Einrichtungen.? Beruhen sie auf Ob servanz? Diese Rechte dürfen nur mit großer Vorsicht zuge- stauden werden; ich glaube, daß die Bestimmung des tz. 154. der Verfassungsurkunde auch auf die Oberlausitz zu beziehen sei. Vertragsmäßige Rechte sind nicht berührt worden, und wenn sie nur auf Observanz beruhen, haben sie keinen bessern Anhalt- punct, als die in der Verfassungsurkunde aufgehoben würden sind. Ich wiederhole meinen Antrag, ob es nicht besser sei, daß man die Beschlußnahme über §. 1. aussetze, und ich- glaube, daß tz. 1. doch ein solcher sei, welcher der ständischen Zustim mung bedürfe, weil er auf die Steuerverhältnisse sich bezieht. Wie dem auch sei, so sollte ich doch meinen, bei der Vieldeu tigkeit des Ausdrucks und da es ünschadlich ist, daß, im Falle man eine Beschlußnahme fasse, die Worte weggelassen werden. Staatsminister v.Lindenau: Ich möchte dem Anträge, bertreten, daß der Beschluß über diesen tz. noch verschoben werde, weil die Bestimmungen der einzelnen §tz. zeigen werden, daß dieser tz. nichts Constitutionswidriges enthalte, und dann wird man auch dem beistkmmen, den tz. 1. anzunehmen. Referent: Ich wollte darauf antragen, daß gleich dar über abgestimmt. werde; denn dieser tz. giebt den Ton an, cs ist ein Princip in ihm enthalten« Ausgesetzt könnte er wohl werden, aber ich bin überzeugt, .wenn die Kammer das Depu tationsgutachten gelesen hat, so kann sie kaum ein Bedenken haben. Secretakr Bergmann:. Der Ausdruck „im Allge meinen" rechtfertige sich durch den erwähnten Vorbehalt beson derer Verhandlungen, es sei möglich,' daß man einen noch pas sendem Ausdruck finden könne, obwohl ihm selbst keiner bei falle, allein so lange man keinen bessern finde, müßten diese Worte stehen bleiben, wolle man sie also nicht sofort annehmen, so stimme er auch für Aussetzung der Berathung darüber. Abg. Nostitz und Janckendorf: Wenn ein Redner meint, daß die Bestimmungen in der Oöerlausitz nicht vertrags mäßig seien, so glaube ich, daß es vielleicht keine Provinz giebt, wo so wenig Herkommen existirt, als in der Oberlausitz. Dort ist alles fest normict; es sind die Landtagsücschlüffe vor handen, welchen von der Regierung bekgestimmt wurde, und das Herkommen ist nur äußerst selten. Referent: Was gesetzlich bestimmt ist, kann wieder durch ein Gesetz aufgehoben werden, aber Vertrag muß durch Vertrag aufgehoben werden, und dieß ist durch die Verfassungs urkunde geschehen. Der Vicepräsident: Ich trete dem Anträge bei, die Beschlußnahme über dm 1. §. auszusetzen, um so mehr, weil die nächsten tztz. im näheren Zusammenhänge damit stehen, und halte für besser, den nächstfolgenden §. zuerst zu nehmen. Abg, v. Mayer: Es ist etwas vom Referenten bemerkt wprden, von dem ich nicht wünsche, daß es Platz greift. Die oberlausitzer Deputaten können nicht über diesen Gegenstand verhandeln, sie machen kline Zugeständnisse, sie geben nur ihre Meinung ab, aber das Zngestehen ist allein Sache der Pco- vinzkalstände. Was die Aussetzung des tz. betrifft, so bin ich auch einverstanden, daß er ausgesetzt bleiben könne; denn er hat nur eine historische Beziehung. Der Präsident: Ich trete auch dieser Ansicht bei, und stelle daher die Frage: Will die Kammer die weitere«Berathung und Beschlußnahme des 1. h. bis nach Berathung des Ganzen ausfttzen? Sie wird einstimmig beja het, und hierauf zu 2., dessen Überschrift lautet: „Gesetzgebung. Annahme der dkcßfallsigen Bestimmungen der Vcrfassungsurkunde. Gil tigkeit der bisherigen Gesetze der Provinz." (s. denf. vollständig Nr. 155. d. Gl. S. 1221.) übergegangen, wozu das Dcputa- tionsgutachten bemerkt: Die im ersten Abschnitt dieses Z. herausgehobene zuversicht liche Erwartung der Berücksichtigung eigenthümlicher Verhält nisse der Oberlausitz möchte ihr mit diesem Abschnitt selbst so aus drücklich darum nicht zugestanden werden, weil dadurch nur noch mehr Ansprüche auf bevorzugenden Separatismus hervorgerufen und wesentliche, wohl gar dem Staatswohl schädliche, oder zum Theil vorgestellte Eigenthümlichkeiten, welche die mit der konsti tutionellen Einheit des Königreichs beabsichtigte heilsame Ver schmelzung der Interessen aller Landestheile unmöglich machen, erst recht fest begründet werden würden. — Den eigenthümlichen Verhältnissen der Dberlausitz stehen die der Erblande nothwendig gegenüber. Jene ohne diese können nicht gedacht werden. Die Erblande bedangen sich nicht und werden-auch sich nicht Erhall
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