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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 208. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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verschiedenen kirchlichen Verfassung der Lausitz, eine Einheit in- Schutz und Erhaltung des Dogma in den Erblanden statt, für die andere Kirche aber wird diese Einheit in mehrere Theile ver- splittert und geschwächt, und bleibt also keine Einheit, so finde ich eben darin eine Verletzung der Parität. Uebrigens werde ich nie aus der Volksmeinung allein meine Ueberzeugung schöpfen, aber ich hege zu große Hochachtung für die öffentliche Meinung, um nicht bei Bildung meiner Ueberzeugung sorgfältig zu erwä gen, ob und mit welchem Rechte sich wohl die Volksstimme für oder gegen die eine oder die andere Maßregel erklären könne. v. Polenz: Einer Entschuldigung glaube ich m'chtzu be dürfen, wenn ich in dieser hochwichtigen Sache auch einige Worte sage, weil das lebhafte Interesse, welches der Gegenstand ein flößt, schon den Beruf zum Sprechen in sich schließt. Darüber sind beide Kammern und alle Herren, welche in diesseitiger Kam mer Pas Wort nahmen, einig, es möge eine Centralbehörde ge bildet werden; nur das Wie ist Sache des Streits! Schon bei der Berathung des Gesetzes, dessen 8. tz. uns heute beschäftigt, sprach ich mich dahin aus, daß man diese Behörde unmöglich in dem Cultministcrium suchen und dasselbe in zweierlei Gestalt auf treten lassen konnte; und alle die Herren, welche eine solche Cen- tralbehörde verlangten, wünschten sie als Schutz gegen das im Cultminister gegebene sichtbare Oberhaupt der evangelischen Kir che. Den kräftigsten Schutz glaube ich nur.in einer Behörde zu finden, welche nicht, so wie die 2/Kammer andeutet, vom Eult- ministerium bloß nach Gutdünken befragt werden kann, und des halb schon hier eine Schattenbehörde genännt worden ist, sondern welche ein Collegium bildet, nenne man es Kirchenrath oder Con- sistorium, welches zusammengesetzt aus den erfahrensten Gottes gelehrten und tüchtigen Juristen zugleich'eine Instanz sei, durch welche alle kirchliche Angelegenheiten der Km'sdircctionen erst an das Cultministerium gelangen. Bei Weitem die meisten innern kirchlichen Angelegenheiten stehen in engem Verbände mit den äußern; daher wird den geistlichen Rathen hinsichtlich der Aus führbarkeit ihrer Vorschläge die Geschäfts- und Verfassungs- kenntniß ihrer weltlichen Collegen unentbehrlich sein, und der Behörde wird gerade hierdurch die nöthige Kraft beigelegt, des Cultministerii Gewalt zu neutralisiren. In Sachen, welche Dogma, Liturgie rc. betreffen, müßte solche die Initiative und die Erlaubniß haben, falls sie sich mit dem Cultminister nicht einigen könnte, die Sache an das Gesammtministerium oder an die in evkmxdiois beauftragten Minister zu bringen. Die geistli chen Räthe in den Kreisdirectionm sehe ich für perpetuirliche Commissarien der Centralbehörde an, welche sie in fortwähren der Kenntm'ß aller Verhältnisse in den Parochieen erhalten muß. Es stimmt meine Ansicht zum Theil mit der Meinung der Herren v. Weber und v. Großmann überein, doch halte ich ein Consisto- rium für besser zum Schutze -der Kirchenfreiheit und Einheit, weil sich die,Kräfte sonst zersplittern. Nicht erst jetzt ist mir klar geworden, daß die Verantwortlichkeit im.Geistigen der Kirche mehr dem Namen als der Sache nach besteht., ich habe schon im Jahre LbM bei Berathung des.Constitutionsentwurfes das Be denken ausgesprochen, ein verantwortlicher. Cultminister könne der evangelischen Glaubensfreiheit Nachtheik.bringen; daher wünsche ich so sehr, auch in höherer Instanz eine collegiale Be hörde zu sehen, die wenigstens in Glaubenssachen ein Gegenge wicht halte. Sollte man indessen Vereinigung äußerer und inne rer Angelegenheiten für unthunlich ansehen, so würde ich mich noch am ersten dem Vorschläge des letzten Sprechers, Bürgermeister Reiche, anschließen, jedoch allemal nur unter der Voraussetzung, daß die Centralbehörde das Recht habe, die Sache nach Befin den an das Gesammtministerium zu bringen. Staatsminister v. Müller: Zur Erwiederung auf'die Aeußerungen einiger geehrten Redner vor ihm erlaube er sich Fol gendes zu bemerken: Er könne zuvörderst nicht, wie Herr v. Car- lowitz, die Wahl der Mitglieder des Kirchenrathes zu beschränkt finden. Außer dem bei der Kreisdirection zu Dresden angestell ten Kirchen- und Schulrath bestehe die protestantische Hof- und Stadt-Geistlichkeit aus ungefähr 20 Personen, welche durch die Wichtigkeit ihres Amtes und ihrer Besoldung so gestellt seien, daß man wohl annehmen dürfe, unter denselben immer tüchtige Männer zu finden. Da indeß die Sitzungen der Behörden sich nicht sehr Haufen würden, halte er es auch unbedenklich, den Wahlkreis mit auf die näheren Umgebungen der Hauptstadt zu erstrecken. — Durch den Plan der Regierung hoffe er eine weit größere Selbstständigkeit erreicht zu sehen, denn es werde den Mitgliedern weit unangenehmer sein, den Ansichten des Mini sters , sobald solche an sich nur nicht ganz verwerflich seien, bei mündlicher Besprechung mit Bestimmtheit entgegcnzutreten, als beim Schriftenwechsel. Die Verantwortlichkeit des Ministers sei durch die Berfaffungsurkunde ausdrücklich bestimmt; die Regie rung werde aber nicht anstehen, sich hierüber auszusprcchen, so bald man es verlange. — Wenn U. Deutlich einen Antrag dar auf gerichtet habe, die Regierung um Vorlegung eines schriftlichen Planes zu ersuchen, so vermöge er sich demselben nicht anzuschlie ßen. Erwägen möge man, wie die Berathung auf ihren jetzigen Standpunct gelangt sei. Als die Regierung den Plan wegen Er richtung derKreisdirectionen vorgelegt habe, sei man darüber noch nicht im Einverständniß gewesen, ob und in wieweit die Consistorien fortbestehen sollten, da dieß mit andern organischen Einrichtungen in engem Zusammenhänge stehe, nur darüber habe man sich ent schieden, welche Geschäfte den Consistorien unbedingt zu entneh men sein würden. Die 2. Kammer hingegen sei weiter gegangen und habe, ungeachtet seiner Gegenerinnerungen, die Aufhebung der Consistorien decretirt, habe auch dabei beharret, trotz seiner unter Genehmigung des Gesammtministerii abgegebenen Erklä rung, daß nach Entmhmung der äußerlich kirchlichen Angelegen heiten ein Consistorium hinreichend sein werde. Es sei nunmehr darauf angekommen, ein Schutzmittel zu finden, um den laut gewordenen Befürchtungen zu begegnen, welche die Verfassung für die Freiheit und Selbstständigkeit der protestantischen Kirche erringen könne, und so sei lediglich aus diesem Grunde die Idee eines. Kirchenrathes entstanden. .Das Nähere hierüber habe ex der-Deputation der 2. Kammer mitgetheilt, und sie habe es treu in ihrem Berichte wiedergegeben. Etwas Näheres lasse sich vor der Hand nicht angebenund er glaube, daß der ganze Plan auch der 1. Kammer vollständig vorliege, wie sich aus Folgendem ergeben werde: Der evangelische Kirchenrath solle 1) eine auf«
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