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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 174. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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S449 1. Kammer der Standeverfammlung dem Volke das fchöneBkld, in welchem es. das Ehrenrecht sich vorstellt, durch eine pecum'äre Abschätzung verdunkeln wollte ? Ich gedenke aber hierbei auch noch der Vielen, welchen durch die neue Verfassung politische und Ehrenrechte entzogen worden sind. Sollten diese in einer Ab schätzung dieses Rechtes nicht gleichsam eineAufforderung finden können, nachträglich auch noch auf Entschädigung anzutragen? ges, bis zu den Worten: „dem die Gerichtsbarkeit in streirigen Sachen zusteht" an? Dieß wird mit 21 Stimmen gegen 7 bejah et. .2) Nimmt man den Satz der Dcputationsfassung „Im Zweifelsfalle hat die landesherrliche Jurisdiction den Vor zug vor den Patrimonialgerichten" an? Dieß wird einhel lig bejahet. , Staatsminister v. Kött n e rr tz: Der letzte Lheil der von der Deputation vörgcschlagenen Fassung sei allerdings sehr con- sequent aus den Prämissen der Majorität der Deputation in Bezug aüf dm Gesetzentwurf E D, indeß glaube er, daß, wenn man ihn consequent durchführe, er doch am Ende auf inextricable Sätze führen werde. Es handle sich hier nicht von einer durch Zwang zu bewerkstelligenden Aufhebung der Patrk- Liän den-'irsten-Mrkl des 2. nach'der FaMK'dekÄeputatt'on! recht wohl zur Annahme des kleinern gegen angemessene Ent- unter der vom Referenten beantragten Abänderung des Eingan- ? schadigung gezwungen werden, wie ja ähnliche Beispiele beim Ablösungsgesetze häufig vorkämen. Auch erwüchsen doch dem jenigen, welcher eine neue Jurisdiction erhalte, in der. Regel einige Vortheile. Referent: Die Ermittelung einer Entschädigung lasse sich ermöglichen, und selbst die bewährtesten Rcchtsgelehrten seien darin einverstanden, daß die Jurisdiction geschätzt werden könne, ja sie geben hierzu sogar den Maßstab eines 10jährigen Durchschnittesan. Ferner gebe es mancherlei Falle, wo je mand etwas auch ohne seine Einwilligung anzunehmen ge zwungen werden könne, wie z. B. bei der vsrsio io rem. Bürgermeister Wehner: Ich gehöre gewiß nicht unter diejenigen, welche Jemanden das absprechen, was derselbe . . _ _ mit Recht fordern kann, denn ich halte cs mit einem Gesetze, monialgerichtsbarkrit, denn die Inhaber getheilter Orte könn-1 welches in keinem Buche zu finden ist. Vater Cicero bezeichnet ten sich zu einem gemeinschaftlichen Patrimonialgerichte vererni- ? dieses Gesetz sehr treffend. Er nennt es legem von scriptam gen, und überhaupt habe sich ja der Staat bereit erklärt, die^sä»»^; zu deutsch: das natürliche Rechtsgefühl. Dieses Crinnnalgcrichtsbarkeit auch ohne Vergütung zu übernehmen. Gesetz kann mich aber unmöglich bestimmen, die Gerichtsspor- Jn dem Umfange, wie die von der Deputation beantragte Be- Mn unter die Gegenstände aufzunehmen, welche den Gerichts stimmung vorliege, halte er sie für unausführbar, denn es fehle Herrschaften zur Entschädigung dienen können, denn man fühlt darin jede Norm, worin der erweisliche Verlust bestehen müsse, z« sehr, daß man bei Fertigung der Sporteltaxe es nicht im und ob dabei überhaupt die Sporteln in Anschlag gebracht wer- Sinne gehabt haben könne , mit den Ansätzen zur Vergütung den sollten, ferner fehle jede Bestimmung über die Stellung der per Mühewaltung der Gcrichtsdirectoren die Beutel der Gerichts- Berechnung selbst, ob der Aufwand abzuziehen u. dergl. Spor- Herrn ausstatten zu wollen. Ich wende mich aber nunmehr zu teln aber könnten niemals ein Gegenstand der Entschädigung dem voio separat«, EL., welches eine pecum'äre Vergütung werden, sondern seien eine Vergütung für die Mühwaltung, für den Verlust des mit der Gerichtsbarkeit verbundenen Ehren de! Wegfall der letzteren müsse aber auch jene wegfallen; eine rechts in Vorschlag bringt. Ich verkenne die.edle Motive, aus Entschädigung werde auch bei einer nur theilweise verloren ge- welcher das Separatvotum EL. hervorgegangen ist, nicht, henden Gerichtsbarkeit schwer auszumitkeln sein. Ueber Alles sie liegt in dem Gefühle für Recht und Billigkeit. Es sollen dieß müsse also eine feste Norm aufgestellt werden. Denn wenn nehmlich dadurch die großen Härten ausgeglichen werden, welche auch derjenige, welcher sich widerrechtlich eine Jurisdiction an- bei Ausführung des Gesetzentwurfes 2 nicht zu vermeiden gemaßt, in die Entschädigung verurtheilt worden sein sollte, so Md. Allein dennoch kann ich mich nicht dafür erklären, denn sei er doch der r.-berzeugung, daß ein solches Erkenntniß nicht abgesehen davon, daß, wie ich schon früher bemerkt habe, das zur Execution hätte gebracht werden können, obgleich ein svl- Ehrenrecht einer Abschätzung nicht fähig ist, so würde auch bei eher Fall viel eher ein Anhalten gewähre, und mit Erstattung seiner Untheilbarkeit dadurch denen nicht zu helfen sein, welche der erhobenen Sporteln verbunden sein könnte. Dann mache die Gerichtsbarkeit und das damit verbundene politische Recht nur er noch darauf aufmerksam, daß dem einen durch Aufgabe sei- teilweise verlieren. Ich mache aber auch noch auf etwas Anderes ner Patrimonialgerichtsbarkeit wohl ein Verlust erwachsen könne, Hochwichtiges aufmerksam: Das Ehrenrecht ist bisher von der ohne daß sie deßhalb dem andern , an den sie übergehe, Vor- Kammer aus einem höhern Gesichtspuncte, nehmlich lediglich theil bringe, und daß dennoch letzterem eine Entschädigung zu- nur nach seinem wahren innern Werthe betrachtet worden, und gemuthet werden solle, für etwas, wornach er gar kein Ver- daraus entsprangen wirklich segensreiche Folgen, denn nur das langen hege. Was solle daraus entstehen, wenn dann letzte- Ehrcmecht war als die Quelle der so uneigennützigen Beßrebun- rer lieber einen solchen Zuwachs verschmähe, als sich zur Ent- k genderGemeiltdevertrctcrimLrnde zu Beförderung des Gemein schädigung bequeme? Da werde die Folge keine andere sein, i wohls anzusehen. Welche Folgen könnte es haben, wenn die als am Ende die Gerichtsbarkeit des ganzen Ortes für den Staat 1. Kammer der Standeverfammlung dem Volke das fchöneBkld, eknzüziehcn. Darum würden sich dieser Bestimmung unabseh bare Schwierigkeiten entgegenstellcn, und ihr Wegfall sei sehr, anzurathen. Prinz Johann: Zum Schutz des Depütationsgutachtens bemerke er, daß die ganze Maßregel nur gegen Entschädigung zulässig und außerdem eine «Ungerechtigkeit sein werde. Der , , , ., ... , ..., .... „ „ „ Inhaber des größer» Theiles der Gerichtsbarkeit aber könne' Denn wenn man den Gerichtsherrn Entschädigung für Verlust
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