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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 213. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-03-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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kommenden Gesetzentwürfe ohnehin mit Arbeit überhaust werden würde, und man ihr, die bereits bis hierher so viel geleistet habe, nicht noch mehr aufbürden könne. Hauptsächlich .möge man deshalb darauf bedacht sein, bei der Wahl der neuen De putation Mitglieder aus der 1. und 2. Deputation damit zu verschonen. Der Präsident: Sein Wunsch sei überhaupt darauf ge richtet, alle das Schulwesen und die Parochkallasten betreffen den Gesetze einer Kämmer und einer Deputation derselben über wiesen zu sehen. Vor der Hand könne nur von dem Gesetze wegen der Gelehrtenschulen die Rede sein, und nur über dieses werde man sich für jetzt zu entscheiden haben. Man beschließt hierauf allgemein, jetzt nur über das Gesetz wegen der Gelehrtenschulen zu bestimmen, die Entschei dung wegen der Volksschulen aber ausgesetzt zu lassen. Endlich erklären sich auch 18 gegen 12 Stimmen dafür, das Gesetz wegen der Gelehrtenschulen einer außerordentlichen, aus 5 Mitgliedern zusammengesetzten Deputation zu übergeben, zu deren Wahl man heute nach beendigter Sitzung schreiten wird. Die ferner noch auf der Registrande sich befindenden Gegen stände sind: 3) Bericht der 2. Deputation, das königl. Decret wegen Entschädigung in Betreff der bisherigen Befreiungen von indi rekten Abgaben betreffend; zum Druck zu befördern und auf die Tagesordnung zu bringen. 4) Rath und Communrepräsenta- tion zu Annaberg bitten um die Verwandlung des dasigen Ly- ceums in ein Landesgymnasium; an diejenige Deputation, welche sich mit Begutachtung des Gesetzes über die Gelehrten schulen beschäftigen wird. 5) Zusammenstellung der Differen- zen bei der Gesindeordnung; zum Druck und auf die Tages ordnung. Demnächst tragt der Präsident ein Schreiben des Geh. Raths, Grafen v. Ein siedel vor, worin selbiger seinen Aus tritt aus der Kammer anzeigt, und zugleich bemerkt, daß künf tig wiederum Kammerherr v. Leipziger seinen Platz als Abgeordneter des Hochstiftes Meißen in der Kammer einnehmen werde. Man schreitet nun zur Tagesordnung, auf welcher sich die Berathung über den anderweiten Bericht der 1. Deputation, die beim Gesetzentwürfe über das Verfahren in Administrativ- Justizsachen zwischen beiden Kammern obwaltenden Differenzen betreffend, befindet. Referent, Prinz Johann, geht sofort zu den einzelnen Differenzpuncten über, da es einer allgemeinen Berathung nicht bedarf, und trägt aus dem Deputationsgutachten zuvör derst Folgendes vor: In der Ueberschrift des ersten Abschnittes hatte die 1. Kam mer die Worte „unter Privaten" in'Wegfall zu bringen be schlossen. Die 2. Kammer will jedoch jene Worte aus den aus dem Berichte ihrer Deputation ersichtlichen Gründen wieder aus genommen sehen. — Die Deputation konnte sich von der Richtig keit jener Gründe nicht überzeugen; denn auch der Staat als solcher und nicht bloß in seiner Qualität als Grundstücksbesitzer kann beiAdministrativstrektigkeiten als Partei bethciligt sein, wenn auch den Parteien solchen Falls nach beendigtem Adminillrativ- Justizweg in Gemäßheit §. 12. des Competenzgesetzes annoch die Ergreifung des gewöhnlichen Justizwegs offen bleibt. Daß dieses selbst die Meinung der 2. Kammer sei, erhellet.unzweifelhaft aus den von ihr angenommenen Z§. 16. und 20. e. nach der Fassung der 1. Kammer, in welchen beiden die ZZ. 11. und 12. des Competenzgesetzes angezogen sind, ingleichen aus dem Z. 22. des Entwurfs. Die Deputation räth daher der Kammer an, auf ihrer frühem Ansicht zu beharren. Staatsminister v. Könneritz: Durch Weglassung der Worte: „unter Privaten" aus der Ueberschrift, würde die ganze logische Ordnung des Gesetzes gestört, und die Trennung der beiden ersten Abschnitte völlig unnöthig. Sämmtliche Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und dem Staate aus Privatverhältnissen sind an die Justizbehörden verwiesen, und wenn andererseits die aus öffentlichen Verhältnissen entstandenen Streitigkeiten theils zwischen den Unterthanen unter sich, theils zwischen den Unterthanen und dem Staate an die Administrativ behörden gelangen sollen, so bestimmt der erste Abschnitt die ses Gesetzentwurfes sub I. das Verfahren, in so fern Privat personen allein betheiligt sind, der zweite hingegen sub II., wenn Privatpersonen und der Staat einander gegenüber stehen. Ist aber bei Streitigkeiten unter Privaten aus öffentlichen Verhält nissen der Staat als solcher und nicht als Privatperson bethei ligt , so tritt nach ß. 12. des Competenzgesetzes in so weit die Competenz der Justizbehörde ein, und die Verwaltungsbehörde hat nur interimistisch das Verhältniß zu reguliren. Zur Be grenzung aller dieser Fälle aber wird die Beibehaltung der frag lichen Worte des ersten Abschnittes unerläßlich nothwendig. Fallen sie hinweg,' so fehlt es an aller Bestimmung, in welchen Fällen das in dem Abschnitte sub I. und in welchen das in dem Abschnitte sub 1i. vorgeschriebene Verfahren eintritt. Referent ist für den Wegfall der fraglichen Worte. Der Staat könne auf dreierlei Weise concurriren, nämlich wie jeder andere Privatmann als Besitzer eines Grundstücks, als Staat, welcher die Gesammtheit rcprasentirt, und endlich in dem Falle, wo er sich selbst gewisse Verbindlichkeiten, gegenüber von Pri vatpersonen, auferlegt, z. B. wenn er Unterstützung zu Ufer bauten zugesagt hat. In dem letzteren Falle tritt er als reiner Privatmann auf. Wenn nun dergleichen Fälle gewiß lediglich nach der Bestimmung des ersten Abschnittes zu beurtheilen sind, so unterliegt es keinem Zweifel, daß jene Worre in Wegfall ge bracht werden müssen. Staatsminister v. Könneritz: Gerade in einem solchen wird die Bestimmung des §. 12. des Competenzgesetzes Platz er greifen, und daher den Verwaltungsbehörden nur die interimisti sche Negulirung zustehen, die Entscheidung selbst aber vor die Justizbehörde gehören. Jene Regulirung ist aber keineswegs ein Act der Administrativjüstiz, sondern eine Sache der Verwal tung. Bürgermeister Wehner: Die Deputation hat beantragt, aus der Ueberschrift das Wort unter Privaten in Wegfall zu bringen, die 2, Kammer ist nicht beigetreten, sie glaubt, daß der angegebene Grund, nämlich weil der Staat oftmals bei solchen Differenzen mit unter die Partheien trete, nicht hinreiche, und sie scheint die Sache so zu nehmen, als trete der Staat, sobald er
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