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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 157. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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llges Zusammentreffen sei , werde man dieß auch nicht als'ein Complot anschen. Referent: Ueber den Abgabenbetrug, welcher gewerbs mäßig betrieben werde, enthalte auch schon §. 13. ganz andere Bestimmungen; hier stehe nur ein Complot in Frage. Der königl. Commiffar, Finanzrath Wehn e r: Nicht die gewerbsmäßige Betreibung des Abgabenbetrugs, sondern eine Bereinigung mehrerer Kräfte zu Erreichung eines und desselben Zweckes könne hier die Basis bilden. Secretakr v. Zedtwitz: Er sollte glauben, es bei dem Gesetze bewenden zu lassen. Jeder Zusatz werde bedenklich sein. v. Carlowitz: Auch er halte jeden Zusatz für überflüssig. Man sei über den Sinn des Gesetzes einig, und es komme nur darauf an, daß der Ausleger des Gesetzes nach den allgemeinen strafrechtlichen Principien wisse, was eigentlich unter einem Complote zu verstehen sek. 0. Deu trich: Man dürfe wohl in die Behörden das Ver trauen setzen, daß sie von diesem §. eine möglichst milde Aus legung nach den eintretenden Umständen machen würden. Aller dings sei ihm ein Fall bekannt, wo 3 Frauenzimmer, deren jede einige neue Sachen unverzollt über die Grenze hatten mitbringen wollen, sich einen Lohnwagen gemeinschaftlich zu diesem Zwecke gemiethet hatten. Wolle man in einem solchen Falle über die ordentliche Strafe halbjährige Landarbcitshausstrafe und resx. dreimonatliche Gefangnißstrafe als Schärfung nach dem Wort laut des §. eintreten lassen, so wäre dieß gewiß sehr hart. Der königl. Commiffar V. Schumann: Der Haupt grund, warum die Eingehung eines Complotts mit so hohen Strafen belegt werde, liege in der Gefahr gegen diejenigen, welche dieses Verbrechen verhindern sollten. In den vom v'erchrten Se- cretair angezogenen Fällen liege weniger Gefahr vor, und da werde doch der Richter wegen der obwaltenden Umstände sich be wogen fühlen, Milderungsgründe eintreten zu lassen. Der Antrag des Secretakr Hartz wird nun mit 21 Stim men gegen 5 verworfen. Die 3 von der 2. Kammer voegeschlagencn Abänderungen werden einstimmig genehmigt, sowie der §. 33. selbst in der von der 2. Kammer beschlossenen Maße allgemein ange nommen. Die zu dem §. 34. von der 2. Kammer gemachten Abände rungen, so wie der von der diesseitigen Deputation gemachte Vor schlag, hinter dem Worte „Bekanntmachung" das Wörtchen „un bedingt" einzuschalten, werden einstimmig genehmiget, auch der Z. 34. selbst unter selbigen allgemein angenommen. Hierauf hebt der Präsident die Sitzung halb 3 Uhr auf. Hundert u. acht u. fünfzigste öffentliche Sitzung der zweiten-Kammer, am 4. December 1833. Fortsetzung der Wcrathung über das Gesetz, die Gewerb- und Personal steuer betreffend. Nachdem die Sitzung um halb 11 Uhr eröffnet worden war, wird das Protocoll der jüngsten verlesen, genehmigt, und von den Abgg. Roux und v. Mayer mit unterzeichnet, so dann die Registeande nachstehenden Inhaltes vorgetragen: 1) Die Gewerkschaften und Knappschaften zu Altenberg mit Berggießhübel und Glashütte bitten um fernere Befreiung der Berg- und Hüttenarbeiter vom Mklktairdkenste, oder um Gewährung der Forderung, daß für jeden militairpflichtkgen. Berg- und Hüttenarbeiter ein Stellvertreter ans den Staats kassen bezahlt werde; ist zu asserviren, bis die Deputation das Militairgesetz in Berathung zieht. 2) Der Abg. Scholze über reicht .->) eine Petition mehrerer Besitzer von Holzungen inOber- und Mittel-Hcrwigsdorf, 3.3.29. Nov. 6. m, worinnen die selben um Verwendung der 2. Kammer für Schärfung der auf Holzdiebercien gesetzten Strafe, so wie für eine den Eigenthü- mern von Holzungen zu gestattende erweiterte Vertheidigungs- Befugniß ihres Ekgenthums bitten, und b) eine Petition meh rerer Grundstücksbesitzer zu Wittgendorf bei Zittau vom 21. No vember 1833, worinnen diese darauf antragen, daß sich die Ständeversammlung dafür verwende, daß dem so sehr über hand nehmenden Forstfrevel so viel nur möglich Einhalt gethan und schärfer gesteuert werde, und daß den hierüber Wachenden schärfere Maßregeln verstecktet werden, und erklärt diese Petitio nen für die seinkgen; an die 8. Deputation. 3) Der Brau- schenkenbesitzer Johann Christian Straube in Oberebersbach bittet, daß ihm bei künftiger Negulkrung der Biermalzsteucr die von ihm von seiner Brauschcnke zu verrechnenden Brauschocke und Brauhufe zu Gute gerechnet werden; an die 4. Deputa tion. 4) Die Kramcrmeistcr und Handlungsdeputirten David Holberg und Cons. in Leipzig tragen ihre Wünsche wegen Ab fassung eines allgemeinen Handelsgesetzbuches und Errichtung von Handelsgerichten für gewisse Districtc des Landes zur Prü fung und Berücksichtigung vor; an die 3. Deputation. 5) Ex trakt des Protocolls der 1. Kammer vom 21. November 1833, den Vortrag über die Beschlüsse der vereinigten ersten Deputation beider Kammern hinsichtlich des Gesetzentwurfes, die Bestra fung der fleischlichen Verbrechen betr.; an die I. Deputation. Man geht nunmehr auf die Tagesordnung über, welche die Fortsetzung der Berathung des Gewerb - und Persvnalsteuergo- setzcg enthielt. Referent Sachße bemerkt in Bezug auf die Fassung der §§. 12. und 13., daß er sie nicht nothwendig finde, weil diese Per sonen schon unter der 4. und 12. Abtheilung zur Mitleidcnheit gezogen werden. Auf die Frage des Abg. Roux, ob darüber kn der Depu tation Vortrag erstattet worden sei, entgegnet Referent, daß er geglaubt habe, die Fassung sei ihm als Referenten übertragen worden, da indeß dieß nicht so zu sein scheine, so würde noch die Berathung hierüber in der Deputation vorzunchmen sein. Dem nach verliest Referent Z. 21. nachstehenden Inhalts: Zwölfte Unterabtheilung. (Künstler, Handwerker und andere Gewerbtrekbende.) Per sonen, welche auf eigene Rechnung ein Handwerk, oder ein son stiges, in den llnterabtheilungen 1. bis 11. nicht aufgeführtes Gewerbe betreiben, ingleichen Künstler, welche ihre Kunst ge werbsmäßig ausüben, übrigens ohne Unterschied, ob sie nur auf Bestellung oder zum feilen Verkauf arbeiten', Messen oder Jahr märkte beziehen, oder nicht, ob sie einer Zunftgenossenschaft an geboren oder nicht, entrichten die Gewerbsteuer nach den in der
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