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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 111. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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ein bezahlter Dienst- wobei die Ehre unddas Vater land, wo nicht ganz vergessen, doch der Rücksicht auf den Lohn Welt nachgestellt wurden, daher ein solches Söldnerheer dem Des potismus ein bereites Mittel werden mußte. Noch größere Verwirrungen der Staatspolitik führte im Laufe jener Zeit nur die schmähliche Werbemiliz herbei, wel che sich bis zum Ende des 18. Jahrhunderts erhielt, und den völligen Untergang der Ehre des Waffendienstes zur Folge Hatte. Der Soldatenstand wurde nun die letzte Zuflucht Mer, welche zu nichts Anderem mehr taugten und sonst keinen Unterhalt zu finden wußten. Zu einer Schande wurde es, mit solchen, den Zuchthäusern entlaufenen oder auch diesen angehörigen Misch lingen Umgang zu pflegen, und es durchzogen ganze Schaaren derselben, welche das Kriegshandwerk getrieben hatten- und beim Friedensschlüsse sofort entlassen werden mußten, als vagabundirende Bettler das Land, bis sie einen neuen Dienst herrn fanden. Ja man konnte Handel mit ihnen treiben. Erst in neuester Zeit, zu Anfang des 19. Jahrhunderts, sollte die bewaffnete Macht wieder zu ihrem ursprünglichen An sehn und zur verdienten Ehre gelangen, als mit höherer Aus bildung der Staatskunst die Nothwendigkeit erkannt wurde, sie mit den übrigen Staatseinrichtungcn in Einklang zu bringen, und auf zuverlässige sichere Weise zu begründen. Nun erst sah man es ein, daß sie im nothwendigen Zusammenhangs, in der innigsten Verbindung mit dem Ganzen, stehen, ein Glied des gro ßen Staatskörpers sein und aus ihm nur ihre Lebens- und Er haltungselemente erhalten müsse, daß sie im Interesse des Staates nothwendig aus allen Classen der Staatsbürger gebil det werden müsse. Nun erst erhielten die freien Söhne des Va terlandes, wie in den frühesten Zeiten, das Recht und die Pflicht der Waffen wieder. Die wahrend der langen Zeit der Lehns- und Werbe miliz sich ausgebildete Ansicht und leider noch jetzt zu allge mein verbreitete Meinung, daß der Waffendienst für den unfrei willig dazu Berufenen ein Unglück, eine unerträgliche verderb liche Last sei, und das Bestreben, sich ihm auf alle nur mögliche Weise zu entziehen, muß und wird auch nun hoffentlich nach und nach wieder verschwinden, wenn die Anerkennung immer allgemeiner wird, daß Jeder ohne Unterschied, wes Standes er auch sei, die gleiche Verpflichtung nur zu einem und demsel ben vaterländischen Zwecke aufliegen und nöthigen Falls zu er füllen habe. Sv lange diese Ueberzeugung im Allgemeinen noch nicht fest steht, so lange der ursprüngliche Geist der Waffenehre noch nicht wirklich zurückgekehrt sein wird, kann und wird auch das Heer noch nicht den Adel, die Festigkeit und Schönheit erhalten, wel che doch zum allgemeinen -Wohle des Vaterlandes höchst wün- schenswerth sein müssen. — Nicht blos das Corps der Offi ziers, sondern der ganze Stand des Militairs muß die Anerken nung und Achtung erlangen, welche er als wahrer Ehrenstand, als ehrenvoll erkohmer Theil des ganzen Volks, ja vorzugsweise wohl verdient, weil er zum Schutz und Schirm der höchsten, heiligsten Interessen des Vaterlandes, der Ruhe unddesBür- gergläcks berufen g'st. Nur dann kann sich em wahres Natios N a l Heer, und in ihm moralische und intellectuelle Kraft aus bilden, welche zugleich auch Bürgschaft für sein pflicht- und berufsgetreues Verhalten gewähren. Dann wird sich aber auch gewiß kein Fürst und keine Regierung unterfangen, so edle Kraft und Brüche des Volkes zu vergeuden, wenn's nicht die höchste Noch gebietet, wenn nicht die Rechte und die llnab- hängigkeit des eigenen oder eines verbündeten Staats wirklich bedrohet und gefährdet find, denn > dieß nur ist die Bestimmung Uationaler WaffeNmacht, und weiter reicht auch die Verpflichtung aller Bürger zu dem Waffendienste nicht. Sorgfältig ist daher die Pflicht zur Vaterlands- vettheidigung vom Waffendienst im Frieden zu Unterscheiden, denn wenn die erste, unbedingt und allgemein, im Nothfall allen andern Rücksichten, Interessen Und Pflichten vorgeht, so muß dagegen wohl der Anspruch für uttd an den letztem nach den innern politischen Verhältnissen geregelt, mit schönungsvoller Beachtung des Civilstandes möglichst und zwar so weit beschrankt bleiben, als es die Vorbereitung und Sicherung des Dienstes im Kriege und der Schutz der bürgerlichen Inter essen, Rechte und Freiheit nur gestatten; denn der Waffen« dienst im Frieden ist doch hauptsächlich nur als Vorbildung und Schule für den Krieg, und als Schutz- und Gewährsmittel der ruhigen Entwi ckelung und Bewegung bürgerlicher Thätigkert zu betrachten. Wenn nun zwar aus diesen Gründen namentlich der Gar- nisondienst, insbesondere der Schildwachenluxus auf das noth- wendigste Bedürfniß zu beschränken sein möchte, indem derglei chen Leistungen zur Kriegsvorbildung eben nicht die geeignetsten Mittel sein dürsten, so scheint es doch auf der andern Seite höchst wünschenswerth, ja fast unerläßlich nöthig, daß unter thunlichst leichten und schonungsvollen Bedingungen möglichst viele, wo nicht alle Waffenpflichtigen die Kriegsschule durchlau fen müssen, damit in Friedenszeiten gebildet und gesammelt werde, was man im Kriege, im wirklichen Nothfalle gebrauchr und Nicht urplötzlich erschaffen kann. Die Kriegsbildung muß allgemein und allen Classen und' Standen des Volkes eigen, mit dem bürgerlichen Leben ver schlungen werden, wenn sie sich im Augenblicke der Gefahr heil sam und erfolgreich entwickeln und ihren Zweck erfüllen soll; dann wird sie auch zum segensreichen Mittel coNstitutiöneller Volksbildung und wahrer Nationalität. Da nun zu dieser Vorbildung nach den Anforderungen de» Kriegskunst unserer Zeit weniger blos mechanische Fertigkeiten, als vielmehr intellectuelle Bildung und Gewöhnung an Pünkt lichkeit, Ordnung und Gehorsam gegen Gesetz und Vorgesetzte gehören, so braucht diese Schulzeit auch nicht über die Dauer einiger weniger Jahre hinaus sich zu erstrecken, wenn sie mch zweckmäßig eingetheilt und benutzt wird, wie wir dieß schon jetzt von den höchst zweckmäßigen Einrichtungen bei unserm Heere anerkennen und rühstten müssen:
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