Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 162. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
glaube, es werde jeder Wembergbesitzer ohnedieß Sorge tragen, so viel möglich zu decken , und ja der Erlaß den Schaden doch nie gänzlich entschädige. ' Uebrkgens habe die Deputation jn Erfahrung gebracht, daß man schon wieder von den Räuche rungen kn dm Rhemgegendm zurückgekommen sek, und was die Deckung anbelange, so sei vor einigen Jahren ein solcher Frost cingetreten, daß die Deckung gar nicht möglich, und also auch diese Maßregel ass unzulänglich sich dargestellt habe. Abg, Minder (aus Räcknitz) führt an,, wie er sich schon in der Deputation gegen diesen Vorschlag erklärt habe, und zwar Ws praktischen gründen. Die Räucherung an und für sich selbst sei nicht allenthalben anwendbar; er frage nur, wie ein gewöhnlicher Landgutsbesitzer, welcher einen Weinberg habe, und weil er wegen der geschlossenen Güterschaft nicht auf Erlaß Anspruch machen könne, und dessen Weinberg ganz einzeln liege, diesen einzeln liegenden Weinberg räuchern könne? Bei geschlossenen Meinhergen gehe er das zu, ob aber diese Maßre gel bei jedem einzelnen Falle anzuwenden sei, bezweifle er schon auch aus dem Grunde, weil es hinsichtlich der Ausgaben nicht jedem möglich sei, sie vorzunehmen. Finde einer sie angemes sen, so werde er schon selbst zu dieser Maßregel greifen, denn der Erlaß entschädige ihn. Daher bitte er, haß dieser tz, weg- bleihe. Abg, Dammgn erklärt sich gleichfalls für die Deputation, indem er aus der Erfahrung angeben könne, daß trotz des Pek- kens Weinberge gänzlich erfroren seien. Die Kammer tritt demnach ihrer Deputation hei, haß der §, in Wegfall zu bringen sei. Bei §.12. beantragt die Deputation: Nach Anhalt des §. 12. unter d. ist der Weknbergsbefitzer verbunden, einen durch Spätfrost, Hagelschlag oder Geflüthe entstandenen Schaden binnen Vier Tagen, und zwar bei Verlust des zu erwartenden Steuererlasses, bei der betreffenden Gerichts obrigkeit anzuz-igen. — Da es mehre Weinberge giebt, die in großer Entfernung von ihren competenten Gerichten sich befinden, und dieß eines Theiles für die Wcinbergsbesitzer die Unannehm lichkeit herbeiführen könnte , daß sie sich an der so kurz gestellten Frist versäumten, andern Theiles es .aber auch für das so entfernte Gerichtspersonale eine Beschwerde ist, eine weite Reise zu unter nehmen, mehre Tage abwesend zu sein und Zeit zu versäumen, so erachtet es die Deputation für zweckmäßig,' in der Schrift dm Antrag zu stellen: es mochten dergleichen entfernt von der Gerichtsobrigkeit lie gend-Weinberge für die im Gesetz bemerkten Calamitätsfälle einer nähern Gcrichtsobrigkeit zugewiesen werden. Staatsmknister v. Könneritz erklärt dabei kein Bedenken zu haben, und es wird sonach der Z. nach dem Vorschlag der De putation angenommen. ß. 13. wird sofort angenommen. Bei §. 14. beantragt die Deputation nach dem Worte: „anzusuchen" der Kammer folgenden Zusatz: „und hat die selbe dis Calamitosen hierauf schon bei der ersten Besichtigung (ß. 13.) aufmerksam zu machen, auch, wie solches geschehen, zu den Acten zu bemerken," und anstatt des Anfangswortes im zweiten Satz: „Hiervon" zu setzen: „Von dieser anderweiten Besichtigung," um dem Calamitosen, welcher oftmals mit den gesetzlichen Erfordernissen' nicht so genau vertraut ist, einen Verlust seines Anspruches nicht zuzuziehen. . Abg, Winkler Ws Räcknitz erklärt sich für den Wegfall der zweiten Besichtigung, da sich schon hei der ersten der Scha- den genugsam ersehen lasse, Abg, Dgmman findet eins Härte darin, daß bei BöHM me des Augenscheins den Leuten die Kosten übertragen würden; denn es sei großer Nachtheil genug, wenn die Weinberge durch Hagel getroffen würden. > > Referent bemerkt, daß imfSteuerbegnadigungsregula tiv vorgeschrieben sei, daß sie kostenfrei sein syllxn, und auch be seitige sich das Bedenken durch Z. 19. , Nachdem auch Staatsmknister v. Zeschau die Bemerkung beigefügt, daß dieses Gesetz in Bezug aufdie allgemeinen Bestimm mungen nichts ändere, sondern bloß in gewissen Fällen neue Be stimmungen getroffen habe, übrigens das Finanzministerium Sorge tragen würde, so leicht als möglich die Sache zu stellen, beschließt die Kammer, dem DeputationsMachten beizutreten und dew§. in der Maße anzunehmen. Die §§. 15. bis 19. erhalten sofortige Zustimmung, Abg. N oux beantragt noch, in der Schrift aufzunehmen, daß die Besichtigung unentgeldlich geschehen möge, und bemerkt in dieser Beziehung, daß außerdem der Fall wohl eintreten kön ne, daß die Calamitosen den größten Theil des Steuererlasses wieder für die Kosten hingeben müßten, und um so mehr sehe er sich zu dem Anträge verpflichtet, da auch bei Besichtigung der Feuerschäden dasselbe stattfinde, Dagegen wird vom Referentenund dem Hrn. StaatH- minister eingewendct, daß daraus eine Ungleichheit gegen andere Calamitosen entstehen würde, und zu dem für die Staatskassen einen bedeutenden Ausfall verursachen möchte, Abg. Eisenstuck erklärt sich gleichfalls Hagegen, indem er noch den Umstand erwähnt, daß eine solche unmtgeldliche Expe dition dieselben Folgen haben werde, als wenn die Justiz unent- geldlich admknistrkrt werde; es würden eine Menge Gesuche ein laufen, und man habe die Erfahrung auch bei der Wildschaden besichtigung gemacht. Auch sei es etwas anderes, als mit den Brandschäden, diese träfen nur einzelne Häuser, während z, B. die Frostschäden einen Weinberg allein träfen,' weshalb auch der Kostenbetrag bei letztem sehr unbedeutend sei. Endlich liege eine große Härte für die betheiligten Gerichte darin, wenn sie außer der unentgeldlichen Expedition noch die Sachverständigen entschä dig-» sollten. Solle endlich die Staatskasse alles übernehmen, so würde der Fall eintreten, daß man noch mehr Steuererlasse zu gewähren hätte, als früher. Abg. Sachße bemerkt zur Berichtigung, daß bei den Brandschäden die Besichtigung nicht ganz unentgeldlich sei, und es erfolgt nun von Seilen des Präsidii die Frage: Will die Kammer in der Schrift den Antrag an die Regierung machen, daß die Kosten bei der Taxation dieser Calamktätcn in Zukunft den Calamitosen erlassen werden sollen ? Sie wird mit 59 Stim men verneint. Kei der hierauf erfolgten Abstimmung hurch Namensauf ruf wird das Gesetz mit Ausschluß von 2 Stimmen (Richter aus Zwickau und Damman) angenommen. ' Abg. Roux verlas sodann noch die ständische Schrift in Bezug auf ö- 55. des Wahlgesetzes, nach deren Genehmigung^ Schluß der Sitzung um 2 Uhr stattfand. Druck und Papier von B- G. Teubner in Dresden. ' Verantwortliche Redaction: V. Gretschel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder