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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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also gegen den Grundsatz nichts cinzuwendetr sein; aber ich glaube nicht, daß es zweckmäßig sei, diesen Mittelsatz in die Schrift aufzunehmen, weil sich die Kammer präjudicrrt hatte, wenn das Gesetz vorgelegt würde. Der dritte Antrag lautet, daß diesem Gesetzbuchs eine neu zu entwerfende Fallitenordnung beigegeben werde. Ganz abge sehen von den übrigen Anträgen, kann dieser stehen bleiben, und es würde die Negierung kein Bedenken dagegen äußern, in so fern nicht vielleicht in das Criminalgcsetzbuch selbst diese Fallitcnord- nung ausgenommen wird, oder dasselbe eine besondere Fallitenord nung für Kaufleute überflüssig macht; allein daß auf diesen Ge genstand aufmerksam gemacht wird, dagegen hat man kein Be denken. Der vierte Antrag bezweckt im Allgemeinen dem ganzen Gesetzbuch«: nach Plan, Umfang und Darstellungsweise, so ins besondere der neuen Fallitenordnung nach Form und Inhalt, den franz. Handelscodex vom Jahre 1807 so weit thunlich zu Grunde zu legen. Daß man bei Entwerfung des Handelsgesetzbuches den französischen Handelscodex berücksichtigen, und manches dar aus entnehmen wird, wird nicht zu bezweifeln sein; denn es ist das einzige vollständige Handelsgesetzbuch; das eine in Spanien und das andere in Sicilien ist rein dem französischen Codex nach gebildet, und für beide Länder also der stanz. Codex geltend; ein anderes vollständiges Handelsgesetzbuch existirt nicht, und es würde also die Benutzung des stanz. Handelsgesetzbuches nö- thig sein, in so fern man nicht ein ganz neues Recht schaffen will; allein es tritt auch hier ein, was bei einer frühem Berathung die geehrte Kammer hinderte, einen bestimmten Beschluß darüber zu fassen, ob sie das östreichische oder preußische Cr'yilgesetzbuch für zweckmäßig halte; und ich glaube also kaum, daß es angemessen sei, sich hier so bestimmt zu fassen. Der fünfte Antrag bezweckt mit diesem Werke zugleich die, dem Vernehmen nach, bereits entworfene neue Wechselordnung zu verschmelzen. Es würde eine solche wohl nicht nöthig sein, in so fern nicht sie als Eingang zum Handelsgesetzbuche betrachtet werden könnte, und in so fern das Handelsgesetzbuch auf dem wachsten Landtage vorzulcgcn, vielleicht nicht möglich ist, doch die -Wechselordnung vorzulegen sein dürste. Wenn der geehrte Abge ordnete eine Petition der Handelsleute zu Leipzig erwähnt, die ich nicht kenne, und worin der Handclsstand dey Wunsch aus spricht, daß diese Wechselordnung ihm zur Einsicht vorgelegt werde, so habe ich zu bemerken, um zu übergehen, wie der Ent wurf sich gestalten werde, ob er 600 ZZ. enthalten soll oder weni ger, daß der Handelsstand zunächst zur Entwerfung einer Wech selordnung beauftragt wurde, und daß man auch diesen Entwurf bei der Ausarbeitung der Wechselordnung benutzt hat. Ob es nothwendig fei, diesen Entwurf nochmals dem Handelsstande Leipzigs vorzulegen, wird die Negierung erwägen, zumal da die Wechselordnung erst bei dem nächsten Landtage vorgelegt werden soll. So viel muß ich nur im Allgemeinen bemerken, daß die Re gierung sich nicht auf den Standpunkt stellen kann, jeden wie ihn der Leipziger Handelsstand wünscht, anzunehmen und der Kammer vorzulegen; denn es soll ja hier nicht über einen Ent- . wmf des Leipziger Handelsstandes, sondern über einen Entwurf der Negierung berathen werden. Was den sechsten Antrag anlangt, diese Arbeit dergestalt zu beschleunigen, daß der Entwurf des beantragten vollständigen Handelsgesetzbuches der nächsten Ständeversammlung zur Be gutachtung vorgelegt werden könne, so kann eine solche Zusiche rung von Seiten des Ministeriums nicht ertheilt werden; denn dieser Gegenstand kann nicht allein von dem Justizministerium be arbeitet werden, es schlagen die commerciellen Verhältnisse dabei so sehr ein, daß mehrere Ministerien zusammen treten müssen. Was endlich den siebenten Antrag betrifft, daß unerwartet des Erscheinens des allgemeinen Handelsgesetzbuches auf dem Wege der Verordnung, unter Freilassung gewisser erleichternder Modifikationen für die Formation von Handelsgerichten in den betreffenden Städten, und nach vorgängiger Vernehmung mit denselben, die Leipziger Handelsgerichtsordnung in der neuesten verbesserten Fassung auch außerhalb Leipzig, in den andern Han del treibenden Städten des Vaterlandes, als Dresden, Chemnitz, Plauen, Zittau und andern mehr, zur Einführung gebracht werde, so kann der Negierung nur angenehm sein, wenn ihr die geehrte Kammer eine solche Ermächtigung ertheilt; für rein administra tive Gegenstände ist diese Ermächtigung jedoch nicht zu betrach ten; speciell würde aber dabei noch zu berücksichtigen sein, und zwar, als wenn, nach den Prämissen zu urtheilen, die geehrte De putation von der praktischen Sachlage eine andere Ansicht gehabt hatte, als sie wirklich ist. Es ist gesagt, daß auf Ansuchen anderer handeltreibenden Städte, die Leipziger Handelsgerichtsordnung in der neuesten verbesserten Fassung zur Einführung gebracht werde. Daß würde jedenfalls auch geschehen; es ist ein solches Gesuch von Dresden schon angebracht, und in so fern bloß die Kaufleute selbst dieser unterworfen werden wollen, würde kein Bedenken dabei vorwalten r in so fern aber auch Dritte dabei betheiligt wären, würde man das Ansuchen auf die Handelsleute nicht al lein stellen können. Es kömmt dazu, daß der Handelsgerichts- proceß nicht ausschließend ist, sondern in der Wahl des Klägers liegt, ob er den Handejsgerichtsproceß erwählen oder nach dem gewöhnlichen Processe klagen will. In so fern diese Wahl dem Klager gelassen bleibt , würde es unbedenklich sein, auf bloßes Ansuchen der Städte und des betreffenden Handelsstaydes auf solche Städte auszudehnen, Eine zweite Modifikation würde noch nothwendig fein, daß man nämlich die Regierung nicht un bedingt anweise, die Leipziger Handelsgerichtsordnung in an dern Städten einzuführen, ohne zuvor eine Sichtung vorzu nehmen; so in Ansehung der Competeyz, die in Leipzig sehr weit geht. Denn dort ist alles, was zum Commerce gehört, dahin gewiesen; es gehören auch die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten, in Bezug auf die Fracht dahin; ferner muß jeder Fremder, welcher nach Leipzig kommt, und da beklagt wird, dort Recht nehmen, wenn er auch das Geschäft in Leipzig nicht abgeschlossen hat. Es ist das freilich eine Ano malie von den allgemeinen Rechtsgrundsatzen, welche hier statt findet;. aber ehre Ausdehnung dieses Verfahrens auf andere Städte möchte doch bedenklich sein.
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