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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 175. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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24«. Außerordentliche Berlage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 25. December 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und fünf u. siebenzigsie öffentliche Siz-linden Kammern, daß jede wichtige Frage von verschiedenen Sei- zung der ersten Kammer, den 17. Dec. 1833. ten beleuchtet und von so entgegengesetzten Gesichtspunkten aus (Fortsetzung.) Fortsetzung der Bcrathung über das allerhöchste Decret wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimonialgerichte und der Criminalgerichtsdarkcit. Geheimerrath Gr. v. Einsiedel: Bei dem uns vorlie genden hochwichtigen Gegenstände will ich nicht die Gründe, welche für und wider die Aufhebung oder Reform der Patrimo- nialgerichtsvcrfassung sprechen, naher auseinandersetzen, mache aber doch hauptsächlich darauf aufmerksam, wie sehr der Staat durch das Aufhören des zwischen Gerichtsherrschaften und den Untergebenen bis jetzt bestandenen patriarchalischen Verhältnis ses leiden wird, da sich der Staat um so wohler befinden kann, je mehr er sich dem Verhältnisse einer wohl eingerichteten Fami lie nähert. Ich bin weit entfernt, zu glauben, daß die jetzige Patrimonialgerichtsverfassung nicht bedeutende Veränderungen nöthig mache, und halte daher eine Verbesserung derselben für sehr erwünscht, nur muß ich mich gegen solche Einrichtungen erklären, welche einen indirecten Zwang zur Aufgabe der Patri monialgerichtsbarkeit mit sich führen würden. Als Bevollmäch tigter des Hochstiftes Meißen muß ich bemerken, daß die ihm zustehende Gerichtsbarkeit sich auf einen zwischen dem Bischof Johann IX. und dem Churfürst August abgeschlossenen Staats vertrag gründet, welcher seitdem bei jedem neuen Regierungs wechsel garantkrt worden ist, daß daher eine Abänderung hier unter nur durch einen neuen Vertrag Platz ergreifen kann. v. Herrmann: Ich kann nicht umhin, als Bevollmäch tigter des Stiftes Wurzen, wo ähnliche Verhältnisse, wie beim Hochstift Meißen statt finden, hinsichtlich des erstem, eine gleiche Erklärung, wie die des geehrten Sprechers vor mir, abzugeben. Bischof Mauermann: Ich würde über den vorliegenden Gegenstand kein Wort verlieren, wenn es nicht meine Stellung verlangte, eine gestern gemachte Aeußerung, daß die Patrimo nialgerichtsbarkeit in der Oberlausitz erst durch das Ferdr'nandmi- sche Privilegium entstanden sei, zu widerlegen. Dieses Recht ist den Stiftern der -Oberlausitz durch Urkunden von den Jahren 1497 und 1829 zugesichert, die Patrimonialgerichtsbarkeit in der Oberlausitz ist nicht allein von den Kaisern Rudolph und Maximilian, sondern auch durch den Traditionsreceß von 1635 bestätigt worden. Sollte daher das vorliegende Gesetz auch auf die Stifter der Oberlausitz Anwendung leiden, so behalte ich mir vor, die Rechte der Letztem auf gesetzlichem Wege zu sichern. ».Weber: Das ist der große Vorzug der Verhandlungen betrachtet wird. Mit Interesse Lin ich den verehrten Rednern vor mir gefolgt, und gestehe, Mancherlei von ihnen gelernt zu haben. Es sei mir nun erlaubt, auch meine Ansicht auszusprechen: Ich erkläre mich für den sub (7) von der Staatsregie- rung vorgelegten Plan, das heißt für die gänz liche Aufhebung der Patrimonialgerichte in den Städten, auf dem Lande und der Aemter und für die Organi sation von Bezirksgerichten. Denn wenn ich von Patrimonial- gerichten spreche, so betrachte ich in gewisser Rücksicht auch die Aemter als combinirte königl. Patrimonialgerichte. Bis zur Einführung der Constitution besetzte das Finanzcollegium die Ge richtsstellen in denselben, eine Einrichtung, die offenbar darauf deutet, daß man sie ehemals als ein nutzbares Eigenthum des Staats angesehen habe. Mancher Tadel, den man über viele Patrurkonralgorichtv kann, LUsse uuck/ uiuuU^e MNN- ter, umgekehrt aber ist es mit Dank zu erkennen, daß manche Patrimonialgerichte, zu welchen ich z. B. das der Stadt Leipzig rechne, musterhaft eingerichtet sind. Ich trete dem verehrten Abgeordneten Reiche-Eiscnstuck bei, daß die Verbindlichkeit, ein Patrimonialgericht zu unterhalten, nicht für ein nutzbares Recht, sondern für eine Last zu hal ten sei. Es scheint mir deswegen auch nicht darüber unterhan delt werden zu können, ob der Staat den Berechtigten diese Ver bindlichkeit abkausen solle. Vielmehr möchte man wegen der vom verehrten Secretair Hartz so eben ausgesprochenen Bedenken zweifeln, ob es rathsam sei, daß der Staat die Gerichtsbarkeit, ohne Entschädigung zu erhalten, annehme. Wenn die Gerichtsbarkeit von manchen Patronen bis jetzt als ein nutzbares Recht angesehen worden ist, so liegt es darin, daß sie die mit diesem Rechte verknüpften Pflichten nicht so voll kommen erfüllten, als es in Zukunft gefordert werden wird, und daß sie von dem die Oberaufsicht führenden Staate nachsichtig be handelt wurden. Die Ansprüche des Volkes an die Vollkommen heit der Rechtspflege vergrößern sich mit jedem Jahre. Die Zei ten, wo man den Taugenichts stäubte, zum Thore hinaussührte und dann laufen ließ, unbekümmert, welche Folgen dieses für die benachbarten Gerichtsbezirke haben werde, sind vorbei. Da mals konnte vielleicht noch das Recht der Justizpflege ein nutzba res Recht sein. Jetzt darf es nicht mehr darauf ankommen, daß sich nur jede Stadt und überhaupt jeder Bezirk selbst schütze. Das ganze Land muß in dieser Hinsicht wie ein einziger ungetheil- ter Bezirk betrachtet-und Sicherheit und Recht müssen allen Ein wohnern nach einem einzigen durchgreifenden Plane gewährt wer-
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