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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 16. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und vierte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 5. September 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrakhung über den Bericht der 1. Deput. der 2. Kam mer, die Begutachtung der einzelnen M des Gesetzentwurfes wegen künf tiger Einrichtung der altcrbländischen Jmmobiliar-Brandversicherungs- Ansralt betreffend. §§.88. — 90. Abg. Sachße: Er könne sich aus den vom Regierungs- Commiffar angeführten Gründen nicht für das Deputations gutachten aussprechen. Es sei genug, wenn man den hypothe karischen Gläubigern Vorbehalte, daß sie die Brandentschädi- gung bekommen sollten, allein der Vorschlag der Deputation scheine ihm zu weit zu gehen und befürchte er davon einen nach- theilkgen Einfluß auf die Moralität. Trete ein Zusatz zu diesem Z. rin, so müsse er in der von dem Regierungscommissar vorge- schlagenen Weise statt finden. Abg. Eisen stuck: Der Grund,' welcher die Deputation bestimmt habe, so eine feste Bestimmung zu entwerfen, sei offen bar derselbe, welcher statt finde, wenn z. B. Jemand bei der Lebensversicherungsanstalt eintrete. Da sei der Satz angenom men , daß der Selbstmörder die Versicherungssumme verlieret Man sei davon ausgegangen, daß man eigne Handlungen nie versichern könne. Es sei fast schon eine Härte, daß die absicht liche Brandstiftung mit der groben Fahrlässigkeit auf einer Linke stehe. — Wenn ein hypothekarischer Gläubiger sich noch um die Moralität des Mannes, auf dessen Haus er Geld leihe, beküm mern solle, so sei dieß doch sehr arg. Es könne auch dieß noch möglich sein, dann müsse aber die grobe Fahrlässigkeit ausge schlossen bleiben, deren Begriff zudem nicht fest stehe. Es gebe keine strenge Scheidelinie zwischen Verschuldung überhaupt und grober Verschuldung und eben dieß.' mache ihn bedenklich, die Ansicht der Regierung zu theilen. Es unterliege übrigens keinem Zweifel, daß, wenn man das Gesetz genehmige, und die Hypo- thekenZläubiger gar keine Sicherheit erhielten, es um den Credit in den kleinen und Mittlern Städten geschehen sei; auch könne der auf das HauS Geld Leihende, wenn er auch auf die Moralität des Besitzers Rücksicht nehme, nicht immer den in dieser Bezie hung !m Auge haben, der das Haus kaufe. Ueberhaupt solle die Strafe nur den treffen, der das Verbrechen verschuldet habe, denn Strafe sei es doch immer. Aus diesen Gründen glaube er, daß der Zusatz der Deputation Genehmigung finden werde. Abg. Axt: Vom Referenten,sei bereits auf den Umstand hingewiesen worden, den er habe.andeuten wollen. Zwei Ge genstände wären sich gleichgestellt worden, die doch nimmer mehr gleichgestellt werden könnten: grobe Fahrlässigkeit und ab sichtliche Brandstiftung. Er halte cs für Unrecht, dem, welcher ein Policeivergehen begangen habe, die nämliche Strafe zuzuthei- len, als dem wirklichen Verbrecher. Darauf mache er aufmerk sam, daß, wie bereits gesagt, sich eine Grenzlinie zwischen grö berer und geringerer Fahrlässigkeit nicht ziehen lasse. Königl. Commissar v. Wietersheim: Wenn man im Ge setze die grobe Fahrlässigkeit und den bösen Willen in eine gleiche Kategorie gestellt habe, so liege der Grund davon darin, daß nicht von einer Strafe, sondern von den aus einem Vertrage fol genden Rechtsansprüchen die Rede sek. Der Vorschlag bestehe darin, daß der in Frage stehende den Rechtsanspruch verlieren solle; allein es sei nicht zu verkennen, daß ein wesentlicher Unter, schied in praktischer Beziehung stattsinde, und wenn in dieser Hinsicht die Deputation oder der Referent ein Amendement stel len würden, so dürfte wohl nicht viel einzuwenden sein. Abg. Nostitz und Jänckendorf: Die Seite wäre noch nicht berührt worden, nämlich, daß die dem Uebelthäter ange drohte Strafe einen Andern treffe. Er stimme für den Vor schlag der Deputation. Abg. Axt beantragt die im tz. enthaltenen Worte: „oder grobe Fahrlässigkeit," wegzulassen; der Abg. Sachße dage gen wünscht den Vorschlag der Deputation beizubehalten, und blos die Worte: „böslicher Brandstiftung oder," weggelassen. Der königl. Commissar V. Merbach: Es scheine ihm, als ob man dadurch, daß man eine Bestrafung in diesem Z. zu finden glaube, demselben eine ganz andere Tendenz unterlege, als eigentlich darin enthalten sei. Der tz. enthalte im Vergleich mit dem, was im Mandate vom Jahre 1784 über diesen Ge genstand bestimmt sei, keine neue Bestimmung im Prkncip, son dern nur ein neues Verfahren. Jenes Mandat sage, daß die Brandversicherungsgelder im Falle der vorsätzlichen Brandstif tung unbeschadet dessen, was der Versicherte im Wege der Cri- minaljustiz zu erwarten habe, seinen Erben oder Nachbesitzern verabfolgt werden; jedoch verbliebe der Brandversicherungs anstalt die rechtliche Ausführung des Schädcnanspruchs. In den Motiven zu dem vorliegenden Gesetze sei nun gesagt wor den, daß dieses ein Umweg sei, denn man könne darunter nichts anders verstehen, als die couclictio inllebiti, und daher habe dieß Verfahren einer Abkürzung zu bedürfen geschienen. Deswegen habe man im tz. 88. die Retention so lange gestattet, bis der einer Brandstiftung Beschuldigte durch rechtliches Erkenntniß wenig stens von der Instanz losgesprochen worden sei. Im Principe enthalte mithin diese Bestimmung nichts Neues. Allein es sei auch nicht von einer Bestrafung die Rede, wie Abg. Axt zu glauben scheine, sondern blos von reincivilrechtlichem Anspruch der Anstalt, und er möchte zweifeln, ob der, welchem eine grobe
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