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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, besser zu stellen sein dürfte, als der, welcher sich einer böslichen Brandstiftung schul dig mache. Seines Erachtens würde der Anstalt in beiden Fal len ein Rechtsanspruch zustehen. Deswegen scheine ihm.das Amendement des Abg. Axt keinen praktischen Erfolg haben zu können. Was den Zusatz der Deputation anbelange, so habe der königl. Commissar v. Wietersheim sich bereits darüber er klärt, daß man von Seiten der Regierung in dieser Hinsicht kein Bedenken haben werde; doch müsse er die Kammer darauf aufmerksam machen, daß sie in dieser Beziehung die Bestim mung strenge fassen möge; denn sonst würde der Brandstifter auf indirectem Wege erhalten, was ihm auf indirektem entzo gen werden solle, da er, wenn er den hypothekarischen Gläubi gern bezahle, den er außerdem doch bezahlen müsse, dadurch gewinne. Nachdem sich noch mehrere Abgg. für und wider das Amen dement des Abg. Axt ausgesprochen, wird dasselbe auf deshalb geschehene Frage ausreichend unterstützt, und bemerkt nun der königl. Commissar v. Wietersheim zuvörderst gegen den vom Abg. Axt zur Unterstützung seines Amendements angeführ ten Grund, daß es schwer zu ermitteln, was grobe Fahrläs sigkeit sek, daß dieses Bedenken durch die Worte im „durch rechtliches Erkenntniß," erledigt zu werden scheine. Wenn man eine Bestimmung annehme, daß die Brandkasse, der Ekgen- thümer möge den Brand verschuldet haben oder nicht, zahlen müsse, so könne sie erst nach beendigter Untersuchung das Geld heitreiben, und dürste dann leicht der Eigenthümer, wenn er sähe, daß es zum Aeußersten komme, suchen, anderweit eine Schuldenlast herbeizuführen, worauf dann die Brandkasse das leere Nachsehen hatte oder nur im Concurse ihr Geld erhalten könnte.— Fände die Kammer dennoch für gut, einen Unter schied in diesen Beziehungen zwischen Brandstiftung und gro ber Fahrlässigkeit zu machen, so könne es nur so geschehen, daß es im Falle der groben Fahrlässigkeit bei der bisherigen Gesetz gebung verbleiben solle. — Abg. Axt halt durch das Ange führte sein Bedenken nicht für beseitigt und stimmt ihm der Vi cepräsident 0. Haase bei. Abg. v. Mayer: Er müsse bemerken, daß ihm weder die Bestimmung des §., noch die beantragte Abänderung einen son derlichen praktischen Werth zu haben scheine. Es frage sich näm lich, was man damit beabsichtige? Abschreckung vor Feueran legen und Verwahrlosung? Diese werde man durch den §. nicht erreichen, denn wen die angedrohte Feuerstrafe nicht schrecke, den schrecke auch der Verlust der Vergütung nicht ab. Dieß bestätige insonderheit die bisherige Erfahrung, und es sei wohl zu beden ken , daß es sich ja hier um kein Criminalgesetz handele. Bleibe daher die „grobe Fahrlässigkeit" im Gesetze stehen, so werde dieß für die Zukunft keinen größern Erfolg haben, als bisher, weil der Ausdruck: „grobe Fahrlässigkeit" einen nie genau zu begrenzen den Begriff umfasse, und im concreten Falls nach dem Brande fast nie zur Evidenz zu bringen sei. Falle aber nach dem Amende ment die „grobeFahrlässigkeit" künftig aus dem §. heraus, so werde dieß auch ohne große Bedeutung sein, weil schon die Furcht vor einem möglichen Verlust des Hauses, der Mobilien u. dergl. durch den Brand ein weit größerer Sporn zur Vorsicht sei, als jede gesetzliche Bedrohung. Eine absichtliche Verwahrlosung aber stehe wohl dem direkten Feueranlegen überall gleich. — Theore tisch betrachtet, möchte wohl die Brandversicherungsanstalt aller dings berechtigt sein, den Verlust der Vergütung auf bestimmte Fälle, z.B. auch der Verwahrlosung, zur Bedingung zu machen; allein allerdings trete hier der Umstand ein, daß ein freiwilliger Vertrag nicht vorhanden sei, sondern das Ganze auf einem Zwange beruhe, weshalber den ckvilrechtlkchen Punct unerörtert lasse. Gehe er aber einem nicht zu unterdrückenden moralischen Gefühle nach, so müsse er, alles wohl erwogen, wünschen, daß eine Gleichstellung der Fahrlässigkeit mit der böslichen Absicht hier nicht gesetzlich ausgesprochen werde. Nützen könne die Be stimmung nichts, wie bereits gesagt; schaden dürfte es aber auch nicht, wenn man sie weglasse. Die Meinung, daß durch die Weglassung die Feuersbrünste werden vermehrt werden, vermöge er nun gar nicht zu thcilen. Im Gegentheil könne die Beibehal tung der „groben Fahrlässigkeit" im Z. eher dazu führen. Bisher habe eine policeiliche Strafe von 5 oder 10 Lhlr. darauf ge standen, wenn irgend wo in einem Hause Feuerlärm entstehe. Dieß habe leider schon oft zur Folge gehabt, daß man, statt so gleich um Hilfe zu rufen, das angehende Feuer so lange verheimlicht habe, bis es zu spat zur Unterdrückung gewesen, und das Feuer zum Dache hinausgeschlagen. Dieß habe die Furcht vor 5 Thlr. Strafe gethan, — was werde erst die Furcht vor Verlust der Brandvergütungssumme thun? Er halte diesen Umstand von großer Wichtigkeit, und erkläre sich daher für den Wegfall der Worte „grobeFahrlässigkeit"im Z. Königl. Commissar v. Wietersheim: Auf die Bemer kung, daß der tz. keinen praktischen Werth habe, müsse er erwie- dern, daß bereits 9 Untersuchungen in jüngster Zeit zu dem Re sultate geführt hätten, daß die Eigenthümer ihre Hauser selbst angezündet hatten. In diesen Fallen hätten die Brandentschä digungsgelder baar ausgezahlt werden müssen. Würde die vor liegende Bestimmung schon jetzt gelten, so hatte das Geld zu rückbehalten werden können und das Institut dürfte einen we sentlichen Vortheil gehabt haben. Hätten die angestellten Kla gen keinen Erfolg gehabt, so läge dieß wohl in der nachher sich ergebenden Insolvenz oder in Mängeln des Beweises. Abg. v. Thielau: Wenn er sich für den Wegfall der Worte: „grober Fahrlässigkeit" erkläre und zugleich den Zusatz der Deputation unterstütze, so geschehe es darum, weil er in den angeführten Motiven einen Widerspruch mit dem Grund sätze finde, den man vor Kurzem hier aussprechen gehört habe. Es sei ihm selbst entgegnet worden, daß Vermeidung von Cadu- citäten, von Wüsteneien eine Hauptursache sei, warum man mit dieser Härte verfahren müsse. Hier finde er nun einen andern Grundsatz aufgestellt, daß man Wüsteneien, selbst in Städten, zum warnenden Beispiele für andere lassen wolle, die auch.'Feuer anlegen könnten. Er könne sich schon deswegen nicht mit dem Z. des Gesetzentwurfes einverstehen, weil er glaube, daß Consequenz in jedem Gesetze eine Hauptsache sei. Dann könne er sich aber auch zweitens nicht damit verewigen, weil das ganze Gesetz kein
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