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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 98. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Mauerwerk als solches bei der Besichtigung des erfolgten Wie deraufbaues als benutzt gefunden, so ist dessen Werth von der Vergütungssumme abzuziehen, wobei jedoch, was etwa schon für Steine von solchem Mauerwerk angerechnet worden, dem Beschädigten zu Gute geht." In Bezug auf den ersten Theil dieses Amendements be merkt der Abg. aus dem Winkel, daß die Räumungsko- sten einer Brandstätte fo in einander griffen, daß nicht zu un terscheiden sein würde, welches die Räumungskosten für das Mauerwerk und das verbrannte Holzwerk waren. Der Abg. Sachße läßt hierauf diesen 1. Th eil seines Amendements fallen; und da der weiter von ihm beantragte Zusatz nur von 3 Mitgliedern unterstützt worden war, so wird über den §. selbst äbgestkmmt, und dieser einstimmig angenommen. §.61.: (Bei Gebäuden, welche ganz oder zum Theil emgeris- sen worden.) „Dieselben Bestimmungen gelten, wenn ein Ge bäude, ohne selbst vom Feuer ergriffen worden zu sein, während des Brandes, um der weitern Verbreitung des Feuers Einhalt zu thun, auf Anordnung der die Löschanstalten leitenden Be hörde ganz oder zum Theil eingeriffen worden ist." Nachdem der Abg. Eisen stuck erinnert hatte, daß hier wohl eine Bezugnahme auf §. 5. eintreten müsse, weil daselbst ein Amendement angenommen worden, welches sich auf die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Einreißens beziehe: so äußert der Abg. Atenstadt: Der §. habe den Zweck, die Gebäudebesitzer zu entschädigen, welche zum Besten des Gan zen ihr Eigenthum aufopfern müßten. Er habe sich schon bei einer andern Gelegenheit darauf bezogen, daß Jemand indem Falle, wo er sein Eigenthum für Staatszwecke hingegeben, volle Entschädigung erhalten müsse. In diesem §. sei eigent lich gar keine Entschädigung ausgesprochen, oder dieselbe we nigstens so geringfügig, daß man sie in solchen Fallen keine nennen könne. Er wolle den Fall setzen, daß Jemand, wie ihm scheine, ein feuerfestes Gebäude und deswegen bloß das Brennbare assecurirt habe. Werde ihm dieses Gebäude nieder gerissen, so erhalte er keine andere Vergütung für das zu Staatszwecken hingegebene Eigenthum, als in der Maße, wie hoch er den verbrennbaren Theil des Ganzen versichert habe. Wenn also das Verbrennbare die Hälfte des Werthes seines Ge bäudes ausmache, so bekomme er bei einem Gebäude, welches ihm über 3000 Lhlr. zu bauen koste, nicht volle 1500 Lhlr. Er frage nun, ob, wenn der für Staatszwecke sein Eigenthum Aufopfernde nicht volle Entschädigung erhalte, dieß gerecht und billig sei; denn nun werde der Eigenthümer weit öftere Veran lassung finden, sich der Maßregel zu widersetzen. Er habe schon früher mehrere dahin einschlagende Gcsetzstellen angeführt, deren einer sehr folgerecht und schonend gewesen; denn man habe früher dem Eigenthümer erlaubt, den vollen Werth seines Gebäudes in Ansatz zu bringen, und er habe daher im Falle des Niederreißens den Werth des Gebäudes vollkommen vergü tet zu erhalten. Nun aber könne Niemand den vollen Werth mehr versichern, und also komme auch der sein Eigenthum zu Staatszwecken Aufopfernde jedesmal in den Fall, nicht voll ständige Entschädigung erhalten zu können, wie es die Consti tution wolle. Nehme man nun noch an, daß ein Gebäude, wenn es wieder aufgebaut werde, noch mehr Kosten verursache, so werde auch der Schaden immer größer. Er habe daher ge glaubt, daß diesem §. im Einklänge mit der Verfassungsurkun de und im Sinne der Gerechtigkeit eine andere Fassung gege ben werden müsse, welche er dergestalt beantrage, daß nach den letzten Worten des §. gesetzt werde: „So ist im ersten Falle der volle im Cataster eingezeichnete Werth, im letzten Falle aber so viel davon aus der Brandkasse zu vergüten, als im Vcrhalt- niß zum ganzen Gebäude an demselben theilweise beschädigt worden ist." — Dieses Amendement findet hinreichende Unterstützung. — Viceprasident v. Haase: Er müsse sich zwei Bemerkun gen gegen die Aeußerungen des vorigen Redners erlauben. Ein mal bedürfe es noch einer nähern Bestimmung, daß nicht bloß das Einreißen hinreiche, sondern daß man annrhme, was bei tz. 5. bestimmt worden sei. Zweitens, wenn der Sprecher ge sagt habe, daß er im Geiste der Constitution diesen Antrag stelle, und daß das Einreißen eines solchen Gebäudes einem Staatszwecke gleich zu achten sei, so müsse auch in diesem Falle nicht die Brandkasse, sondern dtr Staat die Entschädigung leisten. Es müsse also der Antrag gegen den Staat gestellt werden, daß er das sur-plus aus der Staatskasse gebe. Abg. a. d. Winkel: Es scheine ihm hier eine doppelte Rücksicht genommen werden zu müssen. Erstens, wenn ein massives Gebäude, welches mit Einschluß des Mauerwerks ver sichert fei, niedergerissen werde, so sei dieß in die Kategorie der abgebrannten Gebäude zu stellen, und dann könne der Eigen thümer bloß nach Maßgabe der Versicherungssumme eine Ver gütung erhalten. Habe derselbe aber zweitens mit Ausschluß des Mauerwerks versichert, und werde dieses durch das Nieder reißen beschädigt, so habe er dieß nicht voraussehen und werde er nach diesem §. nicht entschädigt werden können. Dieß halte er (der Redner) für unbillig. — Abg. Sachßeglaubt, daß der, welcher das Mauerwerk nicht mit versichert habe, in die Kategorie derjenigen gehöre, deren der §. 62. gedenke; wenn aber das Mauerwerk mit versichert worden, so finde er eine volle Entschädigung bedenklich, weil das Niederreißen dadurch befördert werden könne. Abg. Atenstadt erinnert, daß einzelner Mißbrauch ver mieden werden könne, wenn man ihm durch Verordungcn vor beuge. Er habe das Vertrauen zu den Obrigkeiten, daß sie von solchem Muthwillen Anzeige machen würden; allein daß der Eigenthümer darunter leiden solle, sei traurig. Vornänt- lich dieser Gesichtspunct müsse in's Auge gefaßt werden; denn es sei der Gesichtspunct der Gerechtigkeit! Wenn der Vicepräsident geäußert, daß man den§., wie er (der Spre cher) ihn gefaßt, nach dem umändern müsse, was im §. 5. be stimmt worden, so sei er damit vollkommen einverstanden. Wenn ihm aber eingewendet werde, daß in solchen Fallen, wie der vorliegende, der Staat entschädigen müsse, so gestehe ev,
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