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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 109. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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171. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 25. September 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und neunte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 13.September 1833. (Beschluß.) Schlußberathung und Abstimmung über den Bericht der 2. Deput. über das ' allerhöchste Decret und den demselben beigefügten Gesetzentwurf, die Kassenbillets betreffend. Staatsminister v. Ze sch au: Ich bitte um Erlaubniß, einige Worte bemerken zu dürfen, um die angeführten Gründe beleuchten zu können. Der erste Grund war der, es scheine nicht ganz passend zu sein, daß der Staat Kassenbillets ausgebe, und wenn eine Einwechselung statt finde, Aufgeld bezahlt würde, und der zweite Grund, daß diese Kassenbillets eine sehr unpassende Valuta seien. Darauf, was über Einführung eines veränderten Münzfußes gesagt worden, glaube ich mich nicht einlassen zu können; es liegt der ersten Kammer ein Gesetz dar über vor, und wird sich, wenn es von dieser herüber kommt, weiter darüber sprechen lassen. Ich habe schon früher geäußert, daß die Sache nicht so leicht ist, als sie auf den ersten Augen blick erscheint; so viel ist gewiß, daß wir uns einem anderen Münzfüße nicht eher anschließen können, als bis er conventions mäßig geworden, d, h. bis wir wissen, daß andere Staaten nicht davon abgehen. Dieser Gegenstand bedarf der sorgfältig sten Erwägung. Ein Hauptpunkt dieses Gesetzes ist der, den Kassenbillets einen größeren Umlauf im Verkehre zu verschaffen, und hauptsächlich durch die in Vorschlag gebrachten größeren Scheine den Verkehr im Großen zu erleichtern. Die Abgeord neten aus dem Kaufmannsstande haben sich bereits darüber aus gesprochen, wie schwierig der Geldverkehr mit Geldpaketen ist. Nun sind die Kaufleute gezwungen, jedes Paket in ein Register einzutragen, um zu wissen, wo sie Herkommen, sie siechen sie an u. s. w. Dieser Erschwerniß wollte man abhelfen, und man sagte sich dabei, daß der Kaufmann, welcher 20,000 oder 30,000 Lhlr. in der Kasse hat, vorziehen werde, dieses baare Geld der Auswechselungskasse zu übergeben, und dafür solche Scheine hinzulegen,, da er weiß, daß er zu jeder Zeit das Geld wieder erhalten kann. Ich glaube, daß von diesen Kassenschei nen wohl nützlicher Gebrauch gemacht worden wäre, wenn man sie annehme, und in der That sprechen die Erfahrungen bei der Discontokasse dafür. Es ist sich darüber geäußert worden, daß in den Motiven nicht der finanzielle Grund angegeben worden sei; ich habe nicht geglaubt, daß die Regierung darüber eine Aeußerung vernehmen müsse, sondern war der Ansicht, es würde dankbar anerkannt werden, daß sie bei dieser Gelegenheit aussprach, es walte dabei kein finanzieller Beweggrund vor. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß diese Maßregeln, wiesle vorgeschlagen sind, späterhin nicht auch ihren finanziellen Vor- theil gewähren werden, aber es ist keine Finanzoperation, son dern geschieht aus rein commerziellen Rücksichten. Die übrigen Bemerkungen werden sich am Zweckmäßigsten bei Berathung des Einzelnen ergeben. Avg. Eisenstuck: Der Antrag auf Aufhebung des Auf geldes bei Kassenbillets ist von den Ständeversammlungen itt den Jahren 24, 30 und 31 geschehen, und es kann nur erfreu lich sein, daß er Gewährung gefunden hat. Ich kann im All gemeinen sehr einverstanden damit sein, daß man die Be schränkung, welche früher statt gefunden hat, aufhebt, nur zur Halste Kassenbillets anzunehmen; ich muß aber doch bemerken, daß mir die Maßregel, wie sie im Gesetz enthalten, von der 1. Kammer genehmigt, und von unserer Deputation zu genehmi gen beantragt wird, in gewisser Art eine Halbheit zu sein scheint, weil man nicht das Princip durchgehend angenommen hat, daß die Staatskasse verbunden sei, die Vollzahlung in Kassenbillets anzunehmen, und die Zwangsverbindlichkeit nicht wegfallen ließ. Mir scheint, diese Zwangsverbindlichkeit habe darin ihren Grund gehabt, daß man die Kassenbillets nicht ohne Disconto in Ckrculation bringen konnte. Spricht man sich nun dahin aus, daß die Kassenbillets ohne Disconto dem baaren Gelbe gleich sein sollen, so scheint mir der Grund zu mangeln, warum man die Hälfte in Kassenbillets geben soll. Soll eine Gleichheit der Valute eintreten, so scheint sich mir kein ausreichender Grund darzubketen, warum man den Zahlungspflichtigen die Verbind lichkeit auflege, die Hälfte in Kassenbillets zu bezahlen. Diese Bemerkung wurde schon in der 1. Kammer gemacht, eben so in unserer Deputation, und man hat es dem Finanzministerium überlassen; ich glaube, es entspreche dem Princip, den Credit der Kassenbillets zu heben und sie dem baaren Gelbe gleich zu stellen, wenn man diesen Zwang aufhebt. Ich muß noch etwas bemerken, was ich im Gesetze und in der Discuffion der 1. Kam mer vermisse. Mir scheint nämlich, daß, wenn man den Grundsatz festhalten will, es soll den Kassenbillets eine gleiche Valute mit dem Conventionsgelde gegeben werden, für die Staatskasse ejne Bestimmung erfolgen müsse, welche die bisherige ümändert, nämlich in sofern, als die Staatskasse Alles halb in Kassenbillets, halb in Conventionsgelde bezahlt. Wie soll das künftig gehalten werden? Meines Erachtens können die Berechtigten bei Gleich? stellung der Kassenbillets auch verlangen, daß Alles in klingen dem Conventionsgelde bezahlt werde. Auch muß ich bei dieser Gelegenheit zu bedenken geben, daß man hier zum ersten Male in der sächsischen Gesetzgebung die Bestimmung ausgenommen hat, daß bei allen Zahlungen der fünfte Theil in 24 Stücken genom-
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