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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-08-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Erneuerung der Mitbelehnschast in einigen Fällen besonders hart. Auch ist derMitbelehnte einer Versäumniß an der Erneuerung der Lehn ohne sein Verschulden weit mehr ausgesetzt, als der Haupt vasall, indem er in den Besitz des Lehns noch nicht gelangt ist und Beränderungsfälle in der Person des Hauptvasallen ost nicht so fort erfahrt. Anscheinend im Sinne der betreffenden Entwürfe selbst, die ja auch auf den so leicht möglichen Fall einer nicht vor sätzlichen Versäumniß und eines dadurch herbeigeführten Vermö- gensvcrlustes Hinweisen, und in ihm einen Nachtheil des Lehnsin- stituts erkennen, hielt daher die Deputation eine Beschränkung der Verpflichtung der Mitbelehnten zur Lehnserneucrung für Wün schenswerth. Nun scheint zwar die Muthung bei Veränderungs- Fällen der Mitbelehnten unter sich unentbehrlich, weil sich außer dem über das Fortbestehen der Mitbelehnschast und über die Per son der Mitbelehnten Zweifel erheben könnten, nicht minder wür de derMitbelehnte, wenn er zum Besitze des Lehns gelangt, die Lehn zu muilM auch ferner gehalten sein; bei Veränderungsfäl- len, die sich in der Person des Hauptvasallen ereignen, dürfte indcß die Erneuerung der Mitbelehnschast entbehrlich werden. — Die Deputation beantragt daher einen dem entsprechenden Zu satz , und halt dessen Annahme um so weniger für bedenklich, als eine solche Bestimmung in der Oberlausitz ohnehin schon Rechtens ist, sich mithin als ausführbar gezeigt hat. Sie würde in einem besvndern Paragraphen aufzunehmen sein, dieser aber künftig der dritte des Gesetzes werden, und so lauten: „Die Erneuerung der blosen Mitbelehnschast findet bei Verän derungen , die sich in der Person des Hauptvasallen ereignen, künftig nicht weiter statt." Au den Paragraphen des Gesetzentwurfes hat übrigens die Deputation nichts zu erinnern gehabt. Zur Vertheidigung der von der Deputation aufgestellten Ansicht bezieht sich Referent auf eine in Zachariäs Handbuch des Lehmcchis Z. 39. befindliche Note, bemerkt auch, wie ähn liche anomale Verhältnisse bereits schon in andern Fällen vorge kommen seien. Secretair v. Zedtwitz: Der Vorschlag der Deputation entspreche seinem Zwecke nicht vollkommen, obgleich es auch Lehne geben könne, deren Lehnsqualitat bloß in Bezug auf die Interes senten in Wirksamkeit trete, sogenannte lmrlla inter partes. Man müsse aber auch den Fall voraussetzen, daß die Mitbelehn ten ihre Einwilligung Zur Allodisication verweigerten, wo dann eine größere Dispositionsfreiheit für den Inhaber der Lehne nicht erreicht werde. Staatsminister v. Könneritz: Es sei nicht zu leugnen, daß ein Lehn auch auf Zeit Allod werden könnte, und zwar für diejenige Aeitperiode, bis der Mitbelehnte und dessen Descendenten zur Succession kamen, welche in die Erbverwandlung nicht ein gewilligt hatten. Durch den Vorschlag der Deputation sei je doch weiter etwas nicht zu erreichen, als daß der Inhaber des Lehns solches auf die Zeit, wo sein Mannsstamm noch bestehe, nach Gefallen vererben könne; denn sollen die Rechte der Mit belehnten, die nicht eingewilligt, unberührt bleiben, so verste he es sich von selbst, daß der Hauptvasall weder einzelne Theile vom Lehngut abtreten, noch hypothekarische Rechte einraumen oder überhaupt ein freies Dispositionsrecht ausüben könne. Je ner Zweck, die einstweilige Vererbung auf Allodial-Erben lasse sich aber auf vielfache andere und leichtere Weise auch jetzt schon erreichen. Der Vorschlag der Deputation führe dagegen praktisch manche Unregelmäßigkeiten und Verwickelungen mit sich. Sei es an sich schon eine Anomalie, daß ein Gut auf Zeit Allod und spater wieder Lehn werde, so entstehe die Frage: ob die Allvdial- Erben oder die Mitbelehnten und in welcher Eigenschaft sie da mit bestehen, welche als Civileigenthümer betrachtet werden sol len ; ferner müsse der Canon für die Erbverwandlung cessiren, wenn das Gut an die Mitbelehnten gelangt, da er ohne ihren Willen nicht auf das Gut gelegt werden konnte. Sei ein Be- zeigungsquantum gegeben, so entstehe der Zweifel, ob der Staat es wieder zurückgcben müsse, sobald es wieder Lehn werde, fer ner, wem das Gut Zufälle, wenn alle Mitbelehnten ausgestor ben. Die Deputation habe, wie aus den Motiven hervorgehe, zunächst nur beabsichtigt, Nachtheile für diejenigen Vasallen zu vermeiden, welche durch den Widerspruch der Mitbelehnten be hindert würden, die Erbverwandlung zu einer Zeit zu suchen, wo das Lehn noch nicht auf dem Falle stand; allein dieß lasse sich im Wesentlichen auch dadurch erreichen, wenn man bei der Negierung den Antrag stelle, sie möge die Frage: ob das Lehn auf dem Falle stehe, nach der Zeit des Ansuchens, nicht der Be willigung bemessen. Der königl. Commissar v. Schumann findet den Zusatz paragraphen schon um deswillen für unstatthaft, weil er auf die Verhältnisse in der Oberlausitz gar nicht anwendbar sei, in den Erblanden hingegen unter den Lehnen wohl kaum bei dem zehnten Theile noch Mitbclehnte ohne Revers sich aufsinden ließen. Referent macht aufmerksam, daß es ganz außer der Ab sicht der Deputation gewesen sei, ein nur temporäres Allod ein treten zu lassen, sondern daß sie vielmehr angenommen habe, es werde ein Mitbelehnter zwar nach dem Grundsätze des Lehnrechts, jedoch in ein Allod succediren, demnach auch unmaßgeblich den Canon entrichten müssen. v. D eutrich ist der Meinung, daß hierbei die Grundsätze der NLAotiornm Kestio und der versw in roui in Anwendung kommen, und er wünscht, daß das Wort „Verbindlichkeiten" aus dem Zusatzparagraphen in Wegfall gebracht werden möchte. Er habe allerdings auch geglaubt, die Meinung der Deputation sei dahin gegangen, daß die Erbverwandlung fortbestehen solle, allein hier sei von Verbindlichkeiten der Mitbelehnten die Rede, da sie dann doch bloß Rechte im Betreff der Succession haben würden, und die Verbindlichkeiten zur Lehenserncuerung hinweg fielen. Der königl. Commissar v. Schumann hält gerade das Wort „Verbindlichkeiten" von wesentlicher Bedeutung, denn der Inhaber des Lehnes habe ein großes Interesse daran, ob außer den Rechten des Mitbelehnten auch dessen Verbindlichkeiten fort dauerten, ohne welche sie zur Einwilligung weniger geneigt sein dürften; ersterem könne es ferner auch nicht einerlei sein, ob sich ein Mitbelehnter einmal versäumt habe oder nicht. v. Klien: Der Zweck des Gesetzes ist, ohne irgend eine Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte zur Herbeiführung ei ner allmahligen Auflösung des Lehnwesens, die Allodisicirung der Lehngüter auf eine den Verhältnissen entsprechende, und zu gleich in voraus durch gewisse Regeln festgestellte Weise zu er leichtern. Darum ist ein Unterschied gemacht zwischen Lehnen,
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