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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 116. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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184. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresdens Donnerstags, den 16. October 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und sechszehnte öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 30. September 1833. (Fortsetzung.) Fortsetzung der speciellen Berathung über den Gesetzentwurf, die Ber- hältm'sse der Civilstaatsdiener betreffend. §§. 5. — 7. Referent Eisenstuck verliest zuvörderst die Motiven zu die sem Z. und bemerkt sodann: Nach diesen Motiven hat man aller dings die Gründe der Willigkeit dafür geltend gemacht, daß das Recht der Aufkündigung nicht immer fortdauern soll. Es fragt sich nur, ob die Billigkeit verlangt, daß dieser Zeitraum von 25 Jahren auf 10 Jahre beschrankt werde. Von einer Rechts verletzung kann-hier keine Rede sein; denn auf die bereits angestell- ten Diener findet diese Bestimmung keine Anwendung und für die neu anzunehmenden Diener laßt sich nichts dagegen einwen den. Bloß darauf scheint es mir anzukommen, ob es im Interesse -des Staates liege, einen 10 oder 25jährigen Zeitraum anzuneh men. Setzt man die Zeit auf 25 Jahre, so, daß der Diener nach 3 Monaten immer entlassen werden kann, so hat man geglaubt, daß daraus dem Staatsdienste kein Nutzen erwachse. Was der Abgeordnete so eben wegen der Ueberlastung mit Pensionen er wähnt hat, so glaube ich nicht, daß .diese Bemerkung hier An wendung findet, denn ich muß gestehen, wenn der Staat einen guten tüchtigen Diener hat, und soll ihn, wenn dieAufkündi- 5gungszeit ablauft, deswegen fortschicken, damit er ihm keine Pension zu geben braucht, so wäre das eine undankbare Behand lung. Es hat sich die Bestimmung auch bloß darauf beschränkt, weil man glaubte, daß sich tüchtige Leute .zur Concurrenz finden würden, wenn die Zeit auf 25 Jahre gesetzt wäre. Die 1. Kam- .mer aber und die Deputation glaubte, daß der Staat auf bessere Diener rechnen könne, wenn er die Zeit auf 10 Jahre beschranke; denn so viel ist gewiß, daß ein großer Unterschied darin liegt, wenn man weiß, nach 10 Jahren wird man angestellt, oder erst nach 25 Jahren. Ich will nicht der Idee das Wort reden, wornach man glaubt, daß, wer einmal eine Stelle im Staate er halten hat, versorgt sei, diese Ansicht habe ich nie gethxilt. Aller dings ist der jetzige Volksglaube, daß, wenn Einer mit dem 18. oder 19. Jahre in den Staatsdienst ausgenommen wird, er ein wohlerworbenes Recht darauf habe, bis zu seinem seligen Ende im Staatsdienste zu bleiben. Diese Ansicht hat die Deputation nicht geleitet, sondern sie hat gemeint, daß es im Interesse des Staates liege, bessere Diener finden zu können, wenn er diese -Bedingung, welche nur durch Billigkeit und nicht durch das Recht geboten würde, festsetze. Abg. v. Mayerr Gerade aus demselben Grunde sehe ich mich bewögen, für den Gesetzentwurf zu stimmen. Ich glaube, daß es im -Interesse des Staates liege und die Concurrenz ge ¬ fördert werde, wenn die Aufkündigung 25 Jahre frei bleibt. Frage ich, von welchen Leuten hier die Rede ist, so sind es durch aus nur solche, deren Ausbildung nicht auf wissenschaftlichem Wege geschieht. Gerade da giebt es eine große Concurrenz. Leute', welche sich nicht auf Universitäten bilden, und dennoch im Staatsdienste angestellt zu werden wünschen, giebt es genug. Wenn also auch nicht schon nach 10 Jahren die Unaufkündbarkeit feststeht, so wird es dem Staate doch, nicht fehlen, Leute zu Schreibern, Amts'boten, Stubenheizern, Policei- dienern, Gensd'armen, Stockmeistern und. Zucht hausverwaltern zu erhalten. An solchen Competenten hat ! wahrlich der Staat keinen Mangel! Welche Gründe könnte man auch für die 10 Jahre anführen? Vornämlich ist hier die Bil- ligkeitsrücksicht nicht zu beachten, wie bei,Leuten, welche große Capitalien auf ihre Ausbildung verwendet haben. Es ist von Leuten die Rede, welche fast blos mechanische Dienste leisten. Aber gerade diese Leute kommen in eine Stellung, wo sie, je nachdem sie diese vernachlässigen oder mißbrauchen, dem Staate einen Ungeheuern Schaden zufsigen können. In der er stcn Kammer ist bereits vom Staatsministerio gesagt worden, daß bei den Zuchthäusern sammtlicheAngcstellte aufAufkündigung stehen, da hier schon das geringste Vergehen zu nachtheilig wirke. Wenn dem so ist, so vermag ich nimmer zu begreifen, wie es im Interesse des Staates liegen könne, sich das Recht der Aufkündi gung schon nach 10 Jahren zu beschränken, gerade, als wenn nach 10 Jahren ein solcher Mißbrauch nicht mehr stattsinden könnte, als wenn dergleichen nicht schon genug vorgekommen waren! Man darfauch kein Bedenken dabei fragen; denn 1) ist es schon bisher gewesen, und Niemand hat über Harte geklagt, und 2) kann auch kein Bedenken in Bezug auf den Staat vor handen sein ; denn noch bei keinem Landtage ist jemals darüber geklagt worden, wie schädlich es sei, daß Diener dieser Art auf Widerruf standen. Nach dem gegenwärtigen Entwürfe werden diese Leute noch immer weit besser gestellt, als bisher; .denn 1) werden die Stellen nach 25 Jahren unaufkündbar. Ließ war bisher nicht der Fall, und wenn man es bisher hin und wieder dennoch gethan hat, so war es ein Act der Gnade. 2) erhalten sie Pensionen jederzeit, wenn sie im Dienste unfähig werden; auch dieß war bisher nicht der Fall. 3) erhalten sie nach zurück gelegtem 40. Dienst - oder 70. Lebensjahre Pensionen; auch hieß ist eine Mild e; und endlich 4) erhalten auch ihre Hinterlassenen einen Anspruch auf Pension. Ich.stimme daher fü r den Gesetz entwurf. Staatsminister v. Könneritz: Es ist nicht nur rechtlich, sondern auch politisch zulässig und gut, die untern Diener nur auf Aufkündigung anzunehmen; aber auch die Billigkeit for-
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