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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1586 weder bei einem Ministerium, noch bei der Ständeversammlung geführt werden kann. . . , . < Wollte man aber auch vielleicht die Avocation einer Rechts sache als eine ^Maßregel der Verwaltung betrachten , welche Ge genstand einer Beschwerde werden, könnte, so muß doch auch in dieser Beziehung bemerkt werden, daß eine solche hier nicht al- begründet erscheint. Denn da das Verfahren des-vormaligen Stadtrathes zu Dresden in der Crahmer'schen Vormundschafts- und Erbschaftsangelegenheit^ über welches die Beschwerdeführer sich beklagen , nicht der Behörde zur Last gelegt werden kann, in deren Händen die Sache sich jetzt befindet, —demdermaligenneu- organifirtenStadtgerichte zu Dresden — so bleiben als Ursache^ warum der Beschwerdeführer die Avocation verlangt, nur noch übrig: daß die letztgedachte Behörde seine Befähigung zur jum. stischen Praxis einmal in Zweifel gezogen, und ihn in einem ihrer. Berichte einen unruhigen Querulanten genannt hat, dessen unver antwortliches Beginnen einen nachdrücklichen Verweis verdiene. Daß aber diese Gründe eine Avocation zu rechtfettigen nicht ver mögen würden, scheint der Deputation nicht zweifelhaft zu sein. — Unter diesen Umstanden kann sie es daher nur billigen, wenn von dem Ministerium das Gesuch um Avocation ebenfalls unbe rücksichtigt gelassen, und Beschwerdeführer mit seinen übrigen Anträgen an die betreffenden Behörden verwiesen worden ist. — Nun will zwar die Deputation keinesweges verhehlen, daß auch sie der Meinung ist: es habe sich der vormalige Stadtrath zu Dresden in der fraglichen Angelegenheit Vernachlässigungen zu Schulden kommen lassen, welche schwerlich zurechtfettigen sem dürften. Sie rechnet dahin: die so spät erst erfolgte Bestellung eines Vormundes für den abwesenden Crahmer, welche doch we nigstens bei dem Ableben der Mutter des Letztem hätte erfolgen sollen (wohin sich auch das Landesjustizcollegium in der Verord nung vorn 27. September vorigen Jahres ausgesprochen hat), ferner die gänzlich unterbliebene Berichtigung des Nachlasses die- ser Mutter; die unterbliebene Versiegelung des jedenfalls doch be trächtlichen Nachlasses des ältern Crahmer; die freie Belassung, desselben in der Hand des eingesetzten Haupterben, während noch immer kein Abwesenheitsvormund bestellt war, welches vielmehr erst am 16. Tage nach dem Ableben des ältern Crahmer erfolgte. Allein eben so mußte die Deputation anerkennen: daß eine Ab hilfe aller dieser Verstöße im Wege der Beschwerde jetzt nicht mehr möglich gewesen sei, sondern daß der.Familie Crahmer Nichts übrig bleibe, als ihre dießfallsigen Schädenanfprüche, wenn sie deren zu haben vermeinen , im Wege Rechtens auszuführen.— Daß die Einschlagung dieses Rechtsweges, wenn sie einen dieß fallsigen Beweis zu führen vermöchten, abermals um mehr denn ein Jahr verzögert worden ist, binnen welchem, sie sich unnützer Weise auf dem Wege der Beschwerde herum getrieben haben, ist freilich zu bedauern; aber sie können diese Verzögerung lediglich ihrem Sachwalter, dem jetzigen Beschwerdeführer zuschmben, welcher diesen Zeitraum mit so ganz unpassenden Maßregeln, mit Anträgen und Beschwerden ausgefüllt hat, welche meist, allen Rechtsgrundsatzen und der bestehenden Verfassung geradehin zu wider sind. — Der Antrag der Deputation kann daher in dieser Sache kein anderer sein, als: daß der Beschwerdeführer von der Kammer mit der bei dersel ben angebrachten Beschwerde, weil solche ungegründet befun den worden sei, abgewiesen werden möge. (Beschluß folgt.) abhilfliche Anordnung ertheilt;' zum Thell aber auch dieselben da mit, so wie mit den an das letztgedachte Collegium unmittelbar gerichteten Gesuchen abgewiesen. Daher haben sich Jene mit ihren Beschwerden und Anträgen auch noch an das Ministerium der Justiz gewendet, und solche hauptsächlich dahin gerichtet: die Untersuchung wider die Müllerschen Eheleute vor einem commissarischen Richter anzuempfehlen; Auftrag an eine Untersuchungsbehörde zu Abhörung von Zeu gen wider die Müller'schen Eheleute zu ertheilen; und an die betreffenden Behörden Verordnungen gegen Veräuße rung und Verpfändung des Mo- und Jmmobiliar-Vermö gens der Müller'schen Eheleute zu erlassen. Darauf sind die Beschwerdeführer von dem Ministerium unterm 26. und 30. April d.J. beschieden worden: daß ihre Gesuche an das Landesjustizcollegium abgegeben wor den seien, damit dasselbe über den Antrag auf Untersuchung gegen die Müller'schen Eheleute, so wie auf Abhörung von Zeugen und Veräußerungs - und Verpfandungs --- Verbote Entschließung fasse; so wie denn auch auf die von ihnen wegen verschiedener Puntte eingewandten Appellationen, und darü ber von dem Stadtgerichte zu erstattenden Bericht das Landes justizcollegium Entscheidung zu geben, sie aber mit ihren übri gen Anträgen sich, in soweit sie sich damit fortzukommen ge trauen, an die betreffende Behörde zu wenden haben. Sonach sind nun allerdings die erwähnten Beschwerden beim Justizministerium, in soweit sie an dasselbe gebracht wor den, ohne Abhilfe geblieben, und die Beschwerdeführer vielmehr damit an die zuständigen Behörden verwiesen worden. In die ser Beziehung würde also gegen die Form der vorliegenden, nun mehr bei der Kammer angebrachten Beschwerde Etwas nicht zu erinnern sein. — In einer anderen Hinsicht könnte es zweifelhaft scheinen, ob der vorgeschriebenen Form von dem jetzigen Beschwer deführer, Advocat Müller, genügt worden sei: man könnte nämlich fragen, ob derselbe von seinen Clientirmen auch wirklich ' zu Einreichung dieser Beschwerde Auftrag erhalten hat. Abge sehen aber davon, daß wohl überhaupt ein Sachwalter hinsicht lich seiner Clienten von der Beibringung eines dießfallsigen beson der» Auftrags frei zu sprechen sein dürfte; so scheint es nach den der Beschwerde .beigefügten Privatacten, als ob die verw. Crah mer und deren Töchter wenigstens die früher an die 2. Kammer eingereichte Beschwerde ausdrücklich genehmigt hatten, indem sich das Concept einer solchen Erklärung in jenen Acten findet. Die Deputation glaubte also der ihr von der Kammer ertheilten An weisung, bei Beurtheilung der Form der ihr zur Prüfung über gebenen Beschwerden möglichst schonend zu Werke zu gehen, hier ru genügen, wenn sie die vorliegende Beschwerde auch in dem zu letz: erwähnten Puncte als zulässig betrachtete, und daher naher auf deren wesentlichen Inhalt einging. — Soviel nun aber den letzter» anlsngt, so ist 1) in Betreff der Alimentenforderung, die Beseitigung der der verehelichten Crahmer diesfalls in den Weg gelegten Hindernisse durch Verordnungen des Landesjustizcolle- giums vom 27. Sept. 1832 und 15. Febr. 1833 erfolgt. Da gegen sind die Beschwerdeführer 2) mit ihrem Anträge auf Vor legung gewisser Urkunden, .auf welche sie ihre Ansprüche an die Müller'schen Eheleute zu begründen glauben, so wie 3) mit dem, auf die Beschlagnahme des Vermögens der Letzteren, und 4) auf Avocation der ganzen Angelegenheit, von der letztgenannten Behörde, durch dieselben Verordnungen abgewiesen worden.— Wenn nun diese Entscheidungen schon an sich der 4. Deputation, nach den Umständen, welche sie aus den, ihr mit vorliegenden, mehrerwähnten Privatacten zu entnehmen vermocht hat, als den Rechten völlig gemäß erschienen sind; so müssen dieselben auch überdieß als Aussprüche einer Gerichtsbehörde betrachtet werden, über welche, vermöge der durch die Verfassung geschützten Unab- Berichtigungen. Die in Nr. 185. d. Bl, S.1554, er wähnte Frage ist nicht, wie es daselbst heißt, einstimmig be jaht, sonderneinstimmig verneint worden. — Desgleichen muß es Nr. 186. d. Bl. S. 1573. Spalte 1. Zeile 10. von unten hängigkeit des richterlichen Amtes wohl niemals tt'm « heißen: „dieß wird mit 24 gegen 4 Stimmen verneint. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaktion r vr. Gretschel.
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