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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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IW. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 15. Oktober 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. zwei u. dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer am 5. Oktober 1833. (Beschluß.) Beratung über den Bericht der 4. Deputation, die Beschwerde des Abvoca- ten Müller, als Actors der verehrt. Crahmer zu Pulsnitz u. Cons-, bctr. — Beratung über den Bericht der I. Deput. über den Plan zu Errichtung der Areisdirectronen betreffend. §Z. 1.—3. Bürgermeister Hübler äußert zuvörderst: Als Mitglied des vormaligen Stadtraths zu Dresden finde er sich, um Miß verständnissen vorzubeugen, obwohl die Crahmersche Angelegen heit seinem Wirkungskreise stets fremd gewesen, doch veranlaßt, Etwas zur Berichtigung derjenigen Aeußerungen auszusprechen, welche der Bericht gegen die eben genannte Behörde enthalte. Man mache es letzterer zum Vorwurfe, daß sie dem abwesenden Crahmer beim Ableben seiner Mutter nicht einen Vormund be stellt habe, daß der Nachlaß der letzteren nicht regulirt worden sei, und daß man den Nachlaß des ältern Crahmer zu versiegeln unterlassen habe. Aus den in der Sache ergangenen öffentlichen Acten ergebe sich aber, daß durch einen Fehler der zur Anzeige der vorkommenden Todesfälle beauftragten Person gar keine Notiz über das Ableben der Crahmerin an die Behörde gelangt sei, was indessen um so unschädlicher gewesen, da die Crahme- rin insolvent verstorben, weshalb denn auch ihr Nachlaß als sol cher nicht zu reguliren gewesen. Er glaube daher auch, daß die Rüge milder ausgefallen sein dürfte, wenn die Deputation mit deren Gutachten er sich im klebrigen einverstanden erkläre,— die Acten einzusehen Gelegenheit gehabt habe. Gestehen müsse er aber, daß ihm kein Gesetz bekannt sei, welches jeden Nach laß. zu versiegeln vorschreibe. Die Vormundschaftsordnung stelle dieß ganz in das Ermessen der Behörde, wenn Jemand da sei, dem man die Einreichung eines Nachlaßverzcichnisses überlassen könne. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Eben deshalb aber sei es auch unbedenklich, wenn der Abwesenheits vormund erst 16Tage nach dem Tode des altern Crahmer bestellt worden, l), Deutlich: Im Allgemeinen schließe er sich zwar dem Gutachten der Deputation an, nicht aber in Bezug auf die S. 1586. d. Bl. befindliche Stelle desselben, nach welcher über die Aussprüche des Landesjustizxollegn vermöge der durch die Verfas sung geschützten Unabhängigkeit des Richteramtes keine Be schwerde mehr statt finden solle. Hiermit könne er sich durch aus nicht einverstehen, da dieses Collegium keinen Gerichtshof, sondern nur eine Justizverwaltungsbehörde bilde, mithin nicht von Urteln die Rede seirr könne. Gegen die Resolutionen und Entscheidungen dieser Behörde ständen jederzeit Beschwerden W dgs Justizministerium offen. v. Carlowitz stimmt dem bet', und bemerkt, wie er sogar noch weiter gehe, und Beschwerden gegen Urtel zulässig finde, vorausgesetzt, daß bei der Entscheidung von einem jus m Los! die Rede sei. Auch der königl. Bevollmächtigte v. Schumann tritt dem bei, indem es doch zur Unabhängigkeit des Nichteramts unerläßlich scheine, daß Niemand der Behörde vorschreiben dürft, wie sie entscheiden solle, und daß ihre Urtel nach erlangter Rechts kraft nicht abgeändert werden dürften. Dennoch würden ge gründete Beschwerden selbst gegen Urtel nicht ganz ohne Wir kung bleiben, indem das Ministerium entweder die Behörde auf die genommene irrige Ansicht aufmerksam machen oder ein Ge setz zu deren Beseitigung vorbereiten werde. Auch könne mit telbar durch Beschwerdeführung bei der Ständeversammlung dieselbe Wirkung hervorgebracht werden. - Der Präsident stellt nunmehr die Frage: Ist die Kam mer mit dem Gutachten der Deputation einverstanden? Dieß wird einstimmig bejahet.— Im klebrigen ist man darin einverstanden, nur die Siebert- sche Beschwerdeschrift an die 2. Kammer gelangen zu-lassen, da die übrigen 4 Beschwerdeführungen lediglich an die erste Kam mer gerichtet waren. Die Bäckerinnung zu Freiberg, Sieber zu Ce. :z und Adv. Müller sind nach den gefaßten Beschlüs sen zu bescheiden, — Man gelangt nunmehr zum sechsten Gegenstände derheu- tigen Tagesordnung. Er betrifft den Bericht der 1. Deputation über den Plan zu Errichtung der Kreisdircctionen. (Die Ver handlungen der 2. Kammer über diesen Gegenstand befinden sich in Nx. 132, u, folg. d. Bl.) Referent ist Prinz I ohann. Er trägt das Königl. Decret und den Eingang des Berichts vor, wie folgt: Durch allerhöchstes Decret vom 27. Januar 1833 ist der Ständeversammlung ein Plan zu Errichtung von Kreisdirectio- nenzur gutachtlichen Erklärung mitgetheilt worden und zuerst an die 2. Kammer gelangt. Diese hat denselben in der Haupt sache beifällig begutachtet, und mit ihren Bemerkungen der 1. Kammer zukommen lassen, und es liegt der Deputation gegen wärtig ob, über jenen Gegenstand der Kammer ihre unmaßgeb liche Ansicht zu eröffnen. — Was nun zunächst die Frage betrifft, ob die Errichtung solcher Mittelbchörden, wie deren in dem Plane unter dem Namen Kreisbirectioncn gedacht wird, rathsam sei? so glaubt die Deputation sich für die Bejahung derselben, un geachtet des nicht unbedeutenden Mehraufwands von beinahe (MO Thlr, jährlich, aussprechen zu müssen. Sie wird hierzu, theils durch die in dem allerhöchsten Decrete dargelegten, sehr beachtenswerthen Gründe, theils durch den Umstand bewogen, daß bei mehrer«, entweder schon berathenen oder doch bereits vor liegenden Gesetzen (dem Administrativjustizgesetz, dem Nemtti-
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