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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 134. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Staatsdkener hat nicht mehr die Aussicht, zeitlebens quiesclrt zu werden; er wird sich also auf seinem Posten so verhalten, daß kein Anlaß zur Quiesckrung eintritt; denn wenn sich während dieser 3 Jahre zeigt, daß er gänzlich untauglich ist, so tritt seine völlige Entlassung ein. Eine 4. üble Folge, und diese dürfte den Grund betreffen, welchen der Abg. Axt entwickelt und wor auf er den gänzlichen Wegfall der Quiescirung beantragt hat, be droht die rechtlichsten Staatsdiener selbst. Es sind nämlich allerdings nicht alle Staatsdiener so beschaffen, daß es ihnen gleich sei,' mit ihres Gehaltes bei noch gesunden Kräften in den Ruhestand versetzt zu werden; sehr viele halten das Bewußt sein, dem Staate zu dienen, weit höher und werden an ihrem Ehrgefühle durch eine Willkühr hierin bitter gekränkt. Aber auch dieser gar sehr zu beachtende Punct wird durch mein Amendement beseitigt; denn der Staatsdiener hat die bestimmte gesetzliche Versicherung, daß er in 3 Jahren wieder angestellt wird. Ge setzt nun, es gebe einen Minister, der nicht aus lobenswerthen Rücksichten einen Staatsdiener quiesciren würde, so kann sich der Staatsdiener an jene Garantie halten, und seine Ehre bleibt unverletzt. Der Minister aber wird sich lange bedenken, einen solchen Act der Willkühr zu üben, der ihn nur in Verlegenheit und Verantwortung bringt, ohne den Zweck zu erreichen. Ich komme nun 5) auf die allerwichtigste Befürchtung, nämlich auf die durch die Quiescirung drohende übermäßige Belastung der Staatskasse, welche sich in andern Staaten gezeigt hat. Jeder Zweifel darüber ist nun unnöthig, ich nehme es als entschieden an, daß die Staatskasse aufs äußerste überbürdet wird. Wenn aber nur das 3jährige Quiescirungs-System Platz ergreift, binnen, oder nach welcher Seit schlechterdings eine Aende- rung vorfallen muß, so kann die Staatskasse nicht so sehr überlastet werden: 1) weil derartige Fälle selten vorkommen werden, und 2) weil sie nur auf 3 Zahre gehen können. Dieß wären die Fälle der eigentlichen administrativen Erwägung. Nun giebt es aber noch eine Gelegenheit, wenn nämlich die Quiescirung in Folge organischer Verfügungen eintritt. Da muß ich freilich gestehen, daß ein solcher Fall für den Au genblick beschwerlich sein kann, aber dennoch muß ich es bestrei ten, daß cs nicht möglich sei, die deshalb quiescirten Staats diener wieder in 3 Jahren anzustellcn; denn es werden bei einer großen organischen Umänderung in der Administration viele Pen sionärs unter denen sein, welche dienstlos werden, und man wird natürlich nur solche quiesciren und spater wieder anstellen, welche sich noch nicht zur Pension eignen, diese letzteren aber so fort pensivnircn. Ware aber auch wirklich einmal der Fall vor handen, daß man bei einer solchen Gelegenheit in 3 Jahren für einen oder den andern schlechterdings keine Anstellung versande, so ist dieß ein so außerordentlicher^Ausnahmcfall, woraus man kein Princip für die Gesetzgebung ableiten und der von den Mi nistern auf ihre Verantwortlichkeit hin beseitigt, oder Zur Be rücksichtigung an die Kammern gebracht werden kann. Noch einen Grund zur Quiescirung muß ich anführen, der in der er sten Kammer hinzugesetzt worden ist. Man hat nämlich des Falles gedacht, wo Jemand darum, weil er in Untersuchung siel, sein Amt weiter besetzt, er aber im Urtel freigesprochen wurde, qukescirt werden muß. Diesem möchte ich den seltenen Fall gleichstellen, wo Jemandes Unschuld sich später zu Tage legt, und der in der i. Kammer beim tz. 24. einen Zusatz veran laßt hat. Derselbe Fall kann aber auch bei langdauernden Krank heiten eintreten, und wir werden darauf bei dem folgenden §. zu rückkommen. Jndeß es ist nicht nöthig, dieser Falle hier beson ders im tz. 19. Erwähnung zu thun, da dieselben an den betref fenden Orten berücksichtigt werden können, und das Princip da durch keine Aenderung erleidet. Wenn es mir gelungen wäre, die Kammer zu überzeugen, daß die traurigen Folgen, welche man dem Quiescirungssystem nicht ohne Grund beimißt, dadurch beseitigt werden könnten, daß man die Quiescirung nur überhaupt auf 3 Jahre gestatte, so erlaube ich mir nur noch eine Bemerkung auf die Aeußerung des Abg. Sachße. Er findet die von mir vorgeschlagene 3jah- rige Zeit theils zu lang, theils zu kurz. Zu lange soll die Zeit sein? das begreife ich nicht; denn es steht in dem Amendement ausdrücklich: binnen 3 Jahren, also sobald sich Gelegenheit zur Anstellung giebt, muß der quiescirte Staatsdiener angestellt werden. Au kurz kann ich die Zeit ebenfalls nicht finden; denn in 3 Jahren wird sich gewiß eine Gelegenheit zur Wiederanstel lung finden, wenn man es nur ernstlich will. Dasselbe könnte man eben so gut bei einer Zeitfrist von 6,10 und mehreren Jah ren sagen. Ich erspare mir eine weitere Erörterung der Mög lichkeit. Es giebt viele Dinge im Leben, von denen gesagt wird, sie sind nicht möglich zu machen; tritt aber nur erst die unbe dingte Nothwendigkeit ein, so werden sie gemacht, und man wundert sich Hinterher selbst, daß es so gut ging. Es darf nur etwas als ein bestimmter Zwang dastehen, so findet sich die Möglichkeit von selbst. Die Art und Weise näher zu entwickeln, halte ich nicht für nöthig, sondern kann erwarten, ob dieser Punct von der Regierung angefochten werden wird. Was we gen des Dienstranges und der Dienstverhältnisse gesagt worden ist, so bemerke ich, daß die verehrte Kammer mein Amendement zu dem §. 9. angenommen hat, wie ich es vorgeschlagen; und dasselbe Recht, was der Staat einerseits, der Staatsdiener an dererseits bei der Versetzung hat, muß er auch bei der Quiesck- rung haben; die Consequenz fordert es, daß die vorgeschlagene Bestimmung im gegenwärtigen §. ausgenommen werde. Wenn man endlich noch anführen will, daß für die Falle der Entlas sung nach der Quiescenz ein besonderes Verfahren in diesem Ge setze nicht vorgeschrieben, und es sonach nicht möglich sei, hier ein Verfahren anzustellen, so antworte ich nur mit einem Worte: der Mann ist entweder tüchtig oder nicht; ist er es, so muß er wieder angestellt werden; ist er es nicht, so hätte man ihn gar nicht quiesciren, sondern gleich das Entlaffungsverfahren ein treten lassen sollen. Staatsminister v. Könneritz: Ich beschränke mich darauf, zu wiederholen, was ich schon neulich gesagt habe, ich wiederhole
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