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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 120. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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192. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, de» 19. Oktober 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und zwanzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 7. October 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der speckellen Berathung über den Gesetzentwurf, die Ver hältnisse der Civilstaatsdiencr betreffend. ß.I9. Abg. v. Thielau: Das Amendement in der Art zu recht fertigen , wie der Abg. v. Mayer gethan, halte ich nicht für nö- thig. Es.scheint mir so klar, daß sich darüber nichts mehr sagen läßt; allein der Aeußerung des Herrn Staatsministers habe ich noch Einiges entgegenzusetzen. Fürs Erste möchte ich fragen, was eigentlich denn die Königliche Regierung für einen Ausweg Vor schlägen will, wenn sie zugefleht, daß die Mißbrauche beseitigt werden sollen- aber zugleich sagt, die Quiescirung sei nothwen- dig, sich jedoch nicht mit dem Amendement der 1. Kammer, dem der Deputation und diesem Amendement einversteht; ein Drilles muß cs geben, und also kommt cs aufdas Amendement des Abg. Art heraus, daß die Quiescirung gänzlich wegfällt. Wenn cs kein Mittel giebt, sie zu beschranken, so muß sie ganz wegfal len, nicht aus dem Interesse der Staatsdiener, sondern des Staa tes, da die aus deren uneingeschränkter Anwendung entstehende llcberlastung der Kaffen desselben zu ungeheuer drückend fist das Land sein würde. Allein die Einwendung, welche man wegen der Unaussührbarkeit gemacht hat, scheint nicht richtig zu sein. Man hat gesagt, wenn man nur auf 3 Jahre quicscircn wolle, so ginge daraus hervor, daß die Pensionirung des Subjects ausgesprochen werden soll, indem nur auf 3 Jahre der Quics- cenzgehalt gegeben würde. Der Fall tritt aber niemals ein; der Staatsdiener, welcher quiescirt wird, bleibt Staatsdiener, es ist also der Quiescirungsgehalt die Fortdauer seines Dienstgehal tes nur in verringertem Maße, er ist aber deswegen nicht aus dem Staatsdienste getreten; denn wenn man ihn ohne Grund entlassen wollte, so würde er nach, diesem Gesetze vollen Anspruch an den Staat oder den Staatsminister haben, da er nicht gesetz lich verabschiedet worden. ES kann nie davon die Rede sein, Je manden zu verabschieden, wenn er in QuiesecnZ gesetzt ist, wenn keine Ursachen vorhanden gewesen. sind, ihn in Pension auch ohne Quiescenz zu versetzen. Das Verfahren selbst wird indi- rect dadurch angegriffen, wenn man behauptet, daß es keine An wendung auf quiescirte Staätsdiener erleide,. Das ist aber nicht der Fall. Wir haben nur zwei Arten des Verfahrens, das erste ist §. 20. und 21., das andere ist §. 23. bis §7. vorgcschrieben. Ein Staatsdiener kann darnach entlassen werden auf eigenes Ansu chen, das gehört aber nicht hierher; er kann aber auch entlassen werden wegen Dienstesunfähigkcit, also wegen physischen oder gei stigen Unvermögens. Nun muß ich gestehen, daß sich in 3 Jahren zeigen muß, ob der Mann geistig oder physisch unfähig ist, ferner zu dienen; und dann soll man ihn sofort pensioniren; auf jeden Fall wird sich in3Jahren zeigen, ober wiederherzustellen ist oder nicht, und der §. braucht in gar nichts geändert zu werden. Nehmen wir nur den Z. 23,, und setzen wir voraus, der Staatsdiener hatte ein Verbrechen begangen, weswegen er entlassen werden konnte, aber er sei quiescirt worden, so ist nicht zu leugnen, daß in diesem Falle der Minister verantwortlich dafür gemacht werden müsse; gesetzt aber auch, der Minister habe das Verbrechen nicht gekannt, und es käme erst spater zur Entdeckung, so würde ganz bestimmt ein solcher Mann'abzusetzen sein; sowohl vor, als wahrend, als nach der Quiescenz. Nun noch einen 3. Fall; wenn nach §.,25. die Behörden einen Diener wegen Verbrechen entlassen haben, so wollen wir untersuchen, ob auch hiernach dem Amendement etwas Mangelhaftes statt finde. Es heißt im Gesetzentwürfe: 1)Wcnn das Verbrechen nicht so weit constatirt ist, daß eine Verurtheilung eintreten könne; und 2) wenn auf Eefängnißstrafe erkannt ist u. s. w., soll es vom Ermessen der Behörden abhangen, ob sie den Diener sofort entlassen, oder im Falle untadelhaften früheren Ver haltens annoch beibchaltm wollen. Wenn der Minister in einem solchen Falle einen Diener quiescirt, wo die Behörde ihn hatte beibehalten können, so hat der Staatsdiener denselben Anspruch auf Wiederanstellung, als der Behörde das Recht zustand, ihn zu. behalten. Ein Zweifel kann nicht eintreten, daß, wenn diese 3 Jahre der Quiescenz vorüber sind, die Behörde sagen könnte: wir wollen ihn nicht; denn sie kann das, was sie gleich hatte thun können, noch immer ausführen, z. B. es wäre einer wcgenFalschung in Untersuchung gekommen, wegen Mangel hinreichenden Bewei ses wäre er zum Reinigungscid zugelassen worden, er habe ihn gelei stet, und .würde demnach frei gesprochen. Nun steht der Behörde frei, ihn zu behalten, sie kann ihn aber auch entlassen. Hat sie das Erstere gethan, und quiescirt sie ihn spater, so muß er auch wieder angestellt werden. Aber die Hauptsache ist das Besserungsver fahren, dessen Anwendung als der schwierigste Punct angesehen wird. Auch dem scheint das Amendement nicht entgegen zu sein, und ein Staatsdiener soll nur wegen Unbrauchbarkeit oder Un würdigkeit abgesetzt, aber keineswegs quiescirt werden. Wir wol len annehmen, das Besserungsverfahren sei nicht eingelcitet wor den, er werde quiescirt, ehe dieses Verfahren eintritt; wird da sein Recht alterirt? Nein! Die Behörde kann ihn ohne das eingelei tete Besserungsversahren nicht entlassen, er bleibt in seinen Ver hältnissen. Nimmt man an, es sei von der Regierung bereits der erste und zweite Vorhalt geschehen, so kann er auch dessenunge achtet wieder angestellt werden; so wenig, als er ohne Beendi gung des Verfahrens entlassen werden durfte. Wenn ihm der erste Vorhalt gethan worden, ehe er quiescirt wurde, so bekommt er nach seiner Wiederanstellung nötigenfalls den zweiten, der
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