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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Was nun die Individualreceptur der Steuern betrifft, so wird geäußert dvß es bei der desfallsigen seitherigen Einrichtung, nach wel cher diese Receptur »)in Rittergutsortschaften durch die von der Gcrichtsobrigkeit zu vertretenden Localeinnehmer und I>) in schriftsässi'gen Städten durch die städtische Recepturbehürde erfolge, bewenden könne, die Wahl, Bestallung und Ver pachtung dieser städtischen Einnehmer, ohne daß es desfalls der Genehmigung oder Bestätigung der höheren Steuerbe hörde bedürfe, den Stadträthen und Stadtverordneten zu überlassen, deren Vertretung gegen das Steuerärarium von der Commun des Orts zu übernehmen, und folglich die zur diesfallsigen Sicherstellung der Staatskasse erforderliche Cau- tion von der Stadtcommun beim Steuerararko zu bestellen, und dagegen der Betrag der, zur Deckung der Communkasse, vom dem Stadtsteuereinnehmer zu erfordernden Camion durch die Localstatuten zu reguliren sein würde. Die Deputation ist auch mit dieser Aeußerung all d. in Bezug aufdie Steuerreceptur in den Städten, insoweit einverstanden, als die Anstellung und Verpflichtung der städtischen Localsteuereknneh- mer, lediglich nach den, im 180. §. der Städteordnung, hin sichtlich der Anstellung der städtischen Unterbeamten ausgespro chenen Bestimmungen, beurtheilt und mithin dem Stadtrath, welchem nach Z. 182. desselben Gesetzes, als Organ der Staats gewalt, die ihm früher verfassungsmäßig zustehende Einnahme und Berechnung der Landessteuern für beständig committirt wor den ist, zu überlassen sein wird; sie glaubt jedoch, daß es einer unmittelbaren Cautionsbestellung Seiten dieser städtischen Ein nehmer zur Staatskasse eben so wenig bedarf, als einer besonder» Sicherstellung dieser letztem, Seiten der Commun selbst, da ja ohnedieß die gesummte Commun ihre Steuerquote gegen den Staat und den Loealeinnehmer zu vertreten hat, in dieser Hin sicht aber schon an und für sich hinreichende Sicherheit gewahre. Anlangend dagegen die snd a. gedachte Vertretung der Lo caleinnehmer auf dem Lande durch die betreffende Gerichtsobrig keit, so kann eine solche billigerweise denselben nicht cmgesonnen werden, eben weil sie, wie xs§. 75. des Entwurfs sub D- be merkt wird, lediglich aus dem Im« subeoilavtsiuli der Patrimo- nialobrigkerten herzuleiten sein würde, dieses vermeintliche Recht aber den dermaligen Verhältnissen überhaupt durchaus nicht mehr angemessen erscheint. — Faßt man nämlich den historischen Gesichtspunkt ins Auge, so kann dieses Recht nur darauf begrün det sein, daß die Patrimonialgerichtsbefohlnen ursprünglich, nicht dem Landesherrn, sondern nur ihren Gerichtsherrn, Abga ben zu entrichten hatten. Die Gerichtsherrn bewilligten jedoch späterhin von Zeit zu Zeit dem Landesherrn Abgaben die sie von ihren Gerichtsuntergebenen ausbrachten und erhoben, und dann an den Landesherrn abführten. Nachdem, im Verlauf der Zeit und durch die neue Verfassung, diese Verhältnisse sich wesentlich geändert haben, fällt sonach der eigentliche Grund und Zweck des lluns sndooUsvtanäi der Patrkmonialobrigkeiten zum größten Theil, und, wenn die Gewerbsquatember nicht ferner bei dem Localquatemberquantum verbleiben sollen, fast ganz hinweg, und es blerbt nur noch von diesem sogenannten Recht die Verbindlich keit übrig: ») für richtige Ablieferung der Steuerquote, insofern selbige von dem Steuerpflichtigen gehörig eingegangen ist, Sorge zu tragen, j b) für die Einbringung der Steuern von den säumigen Contri- buenten, durch die geordneten Zwangsmittel, und bei eigner Nachlässigkeit, selbst für die entstandenen Reste zu hastens und i'm allgemeinen i o) denjenigen, dem sie die Einnahme und Verrechnung der Steurn übertragen, vollständig zu vertreten. j Auch das eigentliche lus subrexsrtitionis, welches eben falls aus dem lurv subvvlleolsnäi folgte, ist mit irgend einem Vorthekl für die Patrimonialgerichtsobrigkeiten durchaus nicht verbunden. Durch die Bestimmung sud 1. des Entwurfs snd D- 77. der ersten Abrheilung der Landtagsacten, nach welcher die Localeinnehmer auch in den mittelbaren und schriftsässigcn Ort schaften die Steuern unmittelbar an die Bezirkseinnehmer ab führen sollen, und insbesondere, was die Städte anlangt, durch die obengedachte Bestimmung der Städteordnung in§. 182. nach welcher den Stadträthen, lediglich als Organ der Staatsgewalt, die Einnahmeberechnung der Landessteuern übertragen worden ist, werden eigentlich schon obige Verbindlichkeiten der Patrimo- nialobrigkeitm von selbst aufgehoben, und es dürfte sonach um so folgerechter erscheinen, wenn die Aushebung des Iuris subvol- ic-otrmlli, auf welches gleichwohl im Regierungsentwurf xgA. 75. noch Bezug genommen wird, hier noch ausdrücklich ausgespro chen würde. Ganz analog erscheint es daher, auch auf dem Lande den Dorfcommunen dieVertretung ihrer Localeinnehmerselbstzu über lassen und die unmittelbare Abführung der Steuerquote durch sel bige, an den Bezirkssteuereinnehmer bewirken zu lassen. Es zeugt auch die Bestimmung im 98. Z. des Entwurfs der Landge meindeordnung, daß Seiten der Sraatsregierung hierbei ein Be denken nicht obwalten könne; auch kann dabei von keinem ver mehrten Kostenaufwand für die Staatskasse die Rede sein, da die Bemühungen den Localeinnehmern aus den Mitteln der betref fenden Commun selbst vergütet werden, und endlich würde da durch auch offenbar eine Mittelrecepturbehörde erspart werden, welche zeither, in PatrimonialgerichtSsprengeln, zu denen meh rere Ortschaften gehören, in sofern bestanden hat, als die Local einnehmer in diesen letzteren ihre respectiven Steuerquoten zuvor derst wieder an den, von der Gercchtsobrigkeit bestellten, nnd-von ihr zu vertretenden Steuereinnehmer ablieferten,, und dieser nun erst die Ortsquoten des gesammten Gerichtsbezkrks an die betref fende Kreissteuereinnahme abführte. Wenn nach dem vorliegenden Regierungsentwurf suk G- die zu errichtenden Bezirkssteuereinnahmen zugleich auch Ver waltungsbehörden sein sollen, so schien es der Deputation zu Er zielung von Kostenersparniß für die Steuerpflichtigen, und zu Erreichung eines möglichst schnellen Geschäftsganges, wünschcns- werth, daß die erste Cognition den betreffenden. Gerichtsobrigkei ten in der Maße überlassen werde, daß diese letzteren: die nöthrgen Erörterungen wegen SteuerbegnadiguntzM, Steuermoderations- und Erlaßgesuchen, und Nachstchtser- theilungen zu Abführung laufender Steuern anzustellen, (sä xvt, 5. 6. 7.) die Steuerrepartitionen in Dismembrationssachen, die Besteue rung steuerfreier Grundstücke und Realgerechtigkeiten und neuer Hauser und Nahrungen mit Quatemberbeiträgen zu entwerfen, (sä pct. 4.8.9.) so wie die vorkommenden Steuerdifferenzen zu erörtern, (sä xvt. 10.) und das Resultat aller dieser Vorarbeiten den Bezirksfleuer-Ein nahmen mitzutheilen, und, in sofern Letzteren ein besonderes Bedenken dagegen nicht beigegangen wäre, der zweiten Instanz in Steuersachen einzuberichten haben , von welcher sodann die be zügliche Resolution dem Bezirkssteuer-Einnehmer sowohl, als der betreffenden Obrigkeit kund zu machen wäre. — Diese zweite Instanz soll nach dem vorliegenden Organisationsplan in jedem der zu bildenden 3 Steuerkreise aus Einem Kreissteuerrathe be stehen, von denen der Erste 8 Bezirkseinnahmen, der Zweite 7, und der Dritte ebenfalls 7 Bezjrkseinnahmen unter sich haben würde. —- Daß die Beaufsichtigung des Kassen- und Rech nungswesens bei den Bezirkseinnahmen dem betreffenden Kreis steuerrath allein zustehen müsse, schien der Deputation eben so
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