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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 135. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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müsse er der Meinung fern, baß der Staatsbiener bann ein grö ßeres Recht habe. Er habe daher Anspruch auf den vollen Ge halt; denn er habe nicht entsetzt werden können und habe das Recht zu verlangen, nach 3 Jahren wieder angcstellt zu wer den. Wenn man in diesem Falle eine Befürchtung sehe, so wisse er nicht, woher sie kommen sollte. Es solle nicht anders quiescirt werden, als in den Fällen, wo eine organische Ein richtung statt finde, oder der Hkmer auf die Stelle, wo er stehe, nicht passe. Die Untersuchung entscheide daher hier nichts. Auch die Negierung erkenne im Entwürfe das Recht des Be schuldigten, daß er vollen Gehalt zu erhalten habe, und dem müsse er vollkommen beitreten. Abg. Richter (aus Lengefcld): Was der Abg. v. Thielau ' so eben bemerkt, habe ich auch sagen wollen. Ich halte es für eine Ungerechtigkeit, wenn ein Staatsdiener in Mangel Ver dachtslosgesprochen worden, und nicht den vollen Gehalt be kommt (pog. 235. der 2. Abtheil.). Mir scheint der 2. und 3. Punct über die Form der Entlassung zusammen zu gehören,! und ich erlaube mir, folgendes zu bemerken: Es ist gestern zum I Princip angenommen worden, daß der Staatsdiener nur auf3 i Lahre quiescirt werden könne. Eine Rechtsverletzung scheint nicht vorzuliegen, wenn der Staatsdiener mitGehalt quies- cirt wird. Es ist auch hier nicht von absoluter, sondern nur von relativer Dienstunfähigkeit die Rede, die weniger beschimpft. Doch glaube ich, man müfst erwägen: I) Eine Unfähigkeit S bleibt es doch immer, und wenn der Staatsdiener, der im Ver trauen auf seine Kräfte sich um einen Dienst bewarb, und we gen relativer Unfähigkeit quiescirt wird, so wird er öffentlich beschimpft; 2) er leidet einen bedeutenden Verlust, da, wenn er einen Theil seines Gehalts verliert, das eine Familie in Ver legenheit bringen kann, wenn zumal der Gehalt nicht hoch ist. 3) Administrativer Weg ist dem Rechtsweg entgegen gestellt, und deutet auf eine Willkühr. Man müßte jede Anstellung nur für einen Versuch ansehn, der keine besondere Vorsicht erfordere, wenn man den Angestellten gleich wieder entfernen könne. 4) k Eine Quiescirung belästigt die Staatskasse, wenn sie häufig vorkommt, wenn sie auch nur temporair ist. Aus einer tem- porairen kann leicht eine perpetuelle entstehn. Es kann leicht der Fall eintreten, daß man dem Entlassenen nicht so bald werde eine Anstellung geben können, die feiner Berufsbildung und sei nem frühern Dienstverhältnisse entspricht, 5) Die Quiesci rung kann leicht durch parteiische Anzeige untrer Stellen veran laßt werden. Ich möchte mich daher für eine solche Einrich-1 tung erklären, wie sie die I. Kammer vorgeschlagen hat, wo durch die Quiescirung an gewisse Förmlichkeiten geknüpft wird. Erreiche dieß auch den Zweck nicht ganz vollkommen, so ist es doch besser als keine Garantie, Abg, v. Mayer halt für unnöthig und zugleich gefährlich, die einzelnen Fälle zu bezeichnen, und auch Staatsminister v, Könneritz erklärt sich gegen die Aufzählung der einzelnen Fälle, weil er nicht wisse, was dann werden solle, wenn der Satz kullv, nicht angenommen werde? Denn dann würde die Sache sehr beschränkt werden, und er möchte hier das in letzter Sitzung angeführte Beispiel, wo davon die Rede gewesen, die Trauben sauer zu machen, benutzen, wenn er meine, daß eine solche Beschränkung, gleichwie ein über die Blüthe gehender Frost die Frucht ganz verderbe, so daß von Trauben gar nicht mehr die Rede sein werde. Wenn über die einzelnen Fälle sull a. und K, abgestimmt werden sollte, so würde ein Vorbehalt zu machen sein, daß man bei v. die administrative Erwägung anerkenne. Bei der Fassung suk ». müsse er bemerken, daß sehr oft ein Zwei fel darüber entstehen könne, ob eine Stelle eingegangen sei oder nicht; es könne ein Dienstberuf eine solche Erweiterung erhalten, daß eine andere Qualisication gefordert werde, und er wolle dabei nur auf das Beispiel aufmerksam machen, wenn man einen Accis- einnehmer bei dem Grenzzvll anstellen wollte. ' Die Stelle bleibe zwar, sie werde aber so wichtig, daß ein Zweifel darüber entstehen könnte, ob sie noch dieselbe sei. Abg. Axt bemerkt darauf, daß ein solcher Zweifel nicht stattfinden könne; denn werde eine so wesentliche Veränderung mit einer Stelle vorgenommen, so habe sie factisch aufgehört. Abg. Sachße glaubt aber, es sei das Bedenken des Staats ministers nicht zu beseitigen, es werde sich aber wohl erledigen, wenn die Kammer den Satz sub o. annehme. Der Abg. a. d. Winkel findet auch für unmöglich, aste Fälle speciell anzuführcn, und erwähnt dqbei der Gesandtschafts posten , wo aus Rücksichten gegen andere Staaten eine Zurück berufung cinrreten könne, obwohl sie sonst zu dem Posten voll kommen tauglich seien, und also doch quiescirt werden müßten, und deswegen müsse er sich dafür aussprechen, die Falle gar nicht zu nennen. Referent Eisenstuck bemerkt nun, daß man der Deputa tion den Vorwurfmache, sie habe specielle Falle aufgefülM, dar sei aber nicht wahr, erfrage, wo ein solcher specieller Fall stehe? Es sei nicht möglich, hier eine Casuistik zu finden, und er müsse die Kammer aufmerksam machen, daß sie sich nicht irre machen lasse durch etwas, das nicht Casuistik sei. Es sei offenbar nur ein Scheingefecht, wo man die Sache aus dem wahren Gesichts- puncte zu verrücken suchte, und er müsse bedenklich finden, hier eine administrative Erwägung eintreten zu lassen, Das heiße Alles der Willkühr unterordnen, und kein Minister sei dafür ver antwortlich, weil er erwogen habe, das heiße: er habe es erwo gen, weil er es erwägen wollte, er habe cs administrativ erwogen, weil er es rechtlich nicht habe erwägen können, und das Resultat sei die Kränkung eines Staatsdieners. Er sei zwar weit entfernt zu glauben, daß dieOberbehörde einen Diener absichtlich kränken wolle, nein; sie suche sich aber zu überzeugen, daß ein anderer besser paffe. Wenn man sage, er müsse in 3 Jahren wieder angestellt sein, nun ja, so gebe man dem Manne eine Anstellung, wozu er sich nicht eigne, dann trete das Besserungsverfahren ein, und so könne durch Cabalen das Verdienst zu Boden gedrückt werden. Mysticismus, Nepotismus u. s. w., Alles sei durch diese Worte zugestanden; der Vorthcil mit den 3 Jahren gehe zehnfach unter, wenn man die administrative Willkühr aufrecht erhalte. Abg. v. Thielau erwiedert, daß er dem nichts neues hin zuzusetzen habe, da er sich schon gestern darüber ausgesprochen. Aber die Bemerkung müsse er machen, daß nbch gar nicht da-
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