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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 139. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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197. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 25. Oetober 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. neun u. dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 19. Oktober 1833. - (Fortsetzung.) VeraHung über den Borberkcht, den Gesetzentwurf wegen der Ehen unter Personen evangelischen und katholischen Glaubensbekenntnisses betr. (Fortsetzung der Rede des V. Web er.) Aber schränkt eine solche Regel nicht die Freiheit der Gatten zu sehr ein? Giebt es nicht sogar Falle, wo sie höchst nachtheilig und unge recht ist? ' . Es giebt einen solchen Fall, aber nur einen einzigen. Es giebt aber auch ein Auskunftsmittel, welches ich nachher in Vor schlag bringen werde , wodurch sich der Nachtheil, der aus der Anwendung einer solchen Regel in jenem Falle entstehen könnte, vollständig abwenden läßt. Man kann nämlich, wo Gatten evangelischen und katholi schen Glaubens ehelich verbunden sind, 2 Fälle unterscheiden. 1) Entweder sind die Gatten, welche 2 Confessionen angehören, ihren Confessionen aufrichtig zugethan, und im Geiste und in der Wahrheit ergeben, so daß jeder derselben innig wünscht, daß seine Kinder in der Religion erzogen werden möchten, die ihre Verstandesausbildung, Moralität und ihre Glückseligkeit am meisten befördert. Zn diesem Falle ist eine wahre Vereinigung -er Gatten über die religiöse Erziehung der Kinder unmöglich; aber es ist und wird sehr nützlich, ja ganz nothwenvlg, daß der Staat die die Ruhe störenden Versuche, zu der doch unmöglichen Vereinigung zu gelangen, verhinderet Für diese Elaste von Fallen ist jene die religiöse Erziehung' voraus bestimmende Regel, die ich fordere, eine wahre Wohl- that. Die Freiheit -er Aeltern wird dadurch nicht mehr beschränkt, als sie sich selbst wegen der entgegengesetzten Interessen beschran ken muß; denn die Interessen beider Gatten stehen einandern so entgegen, -aß ohne dieses kein Gatte seiner Freiheit den gering sten Spielraum lassen kann, ohne die Freiheir des andem bitter zu verletzen. Wozu sollen unter solchen Umständen Unterhand lungen führen? durch Vernunft, er müßte ihn denn ganz bekeh ren, kann der eine den andern nicht nachzugeben bewegen. Denn jeder, der in einer die Wohlfahrt oder gar das ewige Heil sei ner Kinder betreffenden Angelegenheit dem andern nachgebe, würde eine Gewiffenspflicht verletzen. So lange die Ursache, die Verschiedenheit des religiösen Glaubens fortdauert, so lange kann auch die Wirkung nickst aufhören, daß jeder die Kinder ihres eignen Glückes wegen auf seine Seite herüber zu ziehen suche. Kann also keine Vereinigung durch vernünftige Vorstel lungen errungen werden, so wird sie cs nur durch List und Ge walt. Es sei mir erlaubt, die Verhältnisse, unter welchen Verträge zwischen Gatten katholischen und evangelischen Glaubens über die religiöse Erziehung ihrer Kinder abgeschlossen werden sollen, im Einzelnen durchzugehen.—Manche empfehlen es, daßdiefe Verträge schon vor derEhe und unwiderruflich ab geschlossen werden möchten. — Aber die beiden contra- strenden Parteien sind dann nicht in gleichem Grade frei. — Die vielleicht arme unvermögende Braut, die wenig oder keine Hoff nung hat, einen zweiten Bewerber zu finden , mit der Aussicht, daß sie sonst ihr ganzes Leben, ohne ihren Beruf zu erreichen, an dern dienstbar bleiben muß, schmeichelt sich mit dem Gedanken, daß es ja nicht gewiß, daß ihre Ehe mit Kindern gesegnet werde, und ergiebt sich, wenn es sich um einen Vertrag vor der Ehe han delt, der harten Nothwendigkeit. Der Mann kann sie zwingen, denn er ist freier als sie. -Er kann unter Vielen wählen, und lebt im schlimmsten Falle, wenn er sich nicht verheirathet, glücklicher als sie; dann bei dem vielfachen Erwerbe, derben Männern offen steht, kann er sich durch seine Thätkgkeit ein ehrenvolles Auskom men und einen erwünschten Wirkungskreis verschaffen. Das kann das arme Mädchen nicht. Dem weiblichen Geschlechte smd ja fast alle Erwerbsquellen durch die Zunftemrichtnugm der Manner verschlossen. Sie sind ja durch dieselben gezwungen, ihre eignen Kleidungsstücke, wenn sie nicht kn Winkeln und ohne ge hörige Werkzeuge unvollkommen gefertigt werden sollen, bei Män nern machen zu lassen, wodurch bei den wenigen, dem weiblichen Geschlechte übrig bleibenden Erwerbsthatigkekten eine so große Concurrenz entsteht, daß es denselben fast unmöglich ist, sich in einer selbstständigen Lage zu behaupten. Ein Mädchen empfangt mit dem ehelichen Glücke auch den ihr wünschenswerthen Wir kungskreis, gleichsam ihr Amt und ihre Selbstständigkeit; der Mann hingegen hat schon seinen Wirkungskreis, und empfangt von ihr nur das eheliche Glück. Um diesen Preis, wenn die Ab schließung einer sonst glücklichen Ehe allein noch von der Bestim mung der Religion abhängt, in welcher die Kinder zu erziehen sind, muß sie ihre religiösen Bedenken aufopfern, sie müßte denn eine Heilige sein! Oder sollen wir wohl der Meinung derjenigen beitreten, welche wünschen, daß die Vertrage während der Ehe geschlossen werden sollen? Dann sind zwar beide Par teien sich mehr gleich, als vor -er Ehe; aber der Kampf wird auch meistens hartnäckiger sein, und Gewalt oder List entscheidet den selben, da die Vernunft ihn nicht lösen kann. In Äner schwachen Stunde wird der eine Gatte zu Zugeständnissen bewogen, die er sein ganzes Leben hindurch bereuet. Bei diesen Vertragen steht aber auch den Geistlichen durch die Ohrenbekch te Thor und Thür
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