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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 124. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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1S9. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 28. October 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und vierund zwanzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 16. Oct. 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der speciellen Berathung über den Gesetzentwurf, die Ver hältnisse der Ckvilstaatsdimer betreffend. ZZ. 23. — 25. Zur Begründung dieses Amendements führtAbg.v.Mayer an: Wenn sich aus der Untersuchung ergebe, daß der Diener un schuldig sei, und er daher im Urtel losgesprochen werde, so könne seine Wiederanstellung nicht in das Befinden der Behörde gestellt, sondern er müsse nach den bei §.19. angenommenen Grund sätzen wieder «»gestellt, oder, wenn solches nicht augenblicklich geschehen könne, in Qukescenz gesetzt werden. Der zweite in seinem Amendement erwähnte Fall sei von der 1. Kammer bei §, 24. erwähnt worden, diese sei aber nicht weit genug gegangen, denn die spätere Wiederanstellung entschädige ihn nicht für die vorher verlornen Jahre. Der etwanige Gegengrund, daß die anfängliche Werurthcilung und die darauf erfolgte Dienstent setzung als ein zufälliges Unglück, das den Diener treffe, zu. be trachten sei, könne seine Ansicht nicht andern, die dahin gehe, daß eck ganz gleich sei, ob die Unschuld gleich bei der ersten Unter suchung an den Tag komme, oder ob sie später, nach einem vor hergegangenen condemnatorischen Urtel,- sich ergebe. Möglich sei übrigens der Fall allerdings, indem Jemand durch falsche Zeugnisse zurVerurtheilung wegen eines ihm beigemesscnen Dieb stahls, Betrugs oder einer Veruntreuung gebracht worden, nach her aber der wahre Verbrecher, vielleicht bei einer andern Unter suchung, oder durch eigne Gewissensbisse und Bekenntniß her ausgebracht werden könne. In einem solchen Falle müsse die Ansicht gelten, daß es anzunchmen sei,' als wäre die Freispre chung sogleich bei der ersten Untersuchung erfolgt und es sei daher auch hinsichtlich der Quiescirung und des Wartegeldes ganz auf gleiche Weise zu verfahren. Abg. v. Thielau äußerte hierauf, er könne diesem Amen dement zwar im Allgemeinen beitreten, er müsse aber gestehen, daß es ihm in einer Beziehung zu weil zu gehen scheine, da nach seiner Ansicht ein solcher späterhin für unschuldig erkannter Die ner nur von dem Augenblicke an, wo seine Unschuld anerkannt werde, die Anstellungsfahigkeit und den Anspruch auf Warte geld erhalte.; wegen der vorhergegangenen Zeit würde aber ihm ein Anspruch auf Entschädigung nicht zustehen, weil sonst der Staat eine gleiche Verbindlichkeit gegen alle diejenigen haben würde, welche unschuldig verurtheilt worden und dadurch in Schaden gekommen wären. Abg. v. Mayer bemerkt hierauf, daß es hier nicht darauf ankomme, Gründe der Gerechtigkeit zu entwickeln, und von Recht zu sprechen, sondern blvs von Gründen der Billigkeit. Es kom me darauf an, ob die Kammer die beiden Falle verschieden halte, ob einer gleich im Urtheil für unschuldig erklärt werde oder erst spater. Glaube man, daß diese Fälle so verschieden seien, so bescheide er sich gern, denn Billigkeit sei etwas, das sich nicht erzwingen lasse. In Beziehung auf die Aeußerung des Abg. v. Thielau wolle er aber vorerst sein Amendement nur bis zu den Worten: „in beiden Fällen," zur Discussion gebracht wissen. Dieses aber sei darum nothwendig aufzustellen gewesen, weil man beim 19. §. diesen Fall herausgenommen habe. Nach dieser Beschränkung fand auch dieses Amendement zahlreiche Unterstützung. Staatsminister v. Könneritz: Es ließen sich die einzel nen Lheile des Amendements nicht wohl getrennt discutiren. Ganz einverstanden sei er damit, daß einer, der freigesprochen werde, den Anspruch auf Wiederanstellung binnen 3 Jahren und einstweilige Quiescirung erhalte, und komme erst nach einer vorherigen Verurtheilung die Unschuld heraus, so spreche aller dings die Billigkeit für eben diesen Anspruch, nur damit könne er sich nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit nicht einvcrstehen, daß in dem letztem Falle ihm die Entschädi gung von der Zeit an gebühre, wo er in Untersuchung verfalle. Er könne nämlich selbst, wie z. B. durch eine in der Bestürzung übereilt ergriffene Flucht den Verdacht gegen sich erregt haben und wie komme überhaupt der Staat dazu, für eine Zeit Ent schädigung zu leisten, in welcher-er Diener ihm keine Dienste geleistet habe? Abg. v. Mayer erwiedert hierauf, daß er sehr wohl die Trefflichkeit des vom Hm. Staatsminister angegebenen Grun des fühle; er müsse aber dagegen bemerken, daß der Fall, wo der Diener selbst Verdacht gegen sich erregt, auch bei der ersten Untersuchung vorkommen könne, und dennoch bleibe ihm, da fern er freigesprochen werde, der Anspruch auf Wiederanstel lung, es wäre mithin im Wesentlichen dasselbe Verhältnis: vor handen, wie bei dem, dessen Unschuld später an den Tag kom me. Es handle sich blos um die Nachzahlung. Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt, daß Suspension nur eine vorläufige Maßregel sei; der Staat fei aber verpflich tet, den Urtheilsspruch abzuwarten, bis er dem Diener die Ein nahme entziehen könne; wenn dagegen der Urtheilsspruch erfolgt sei, so trete ein anderer Fall ein, indem der Staat unmöglich verpflichtet werden könne, in einem solchen Falle für einen Ur theilsspruch Entschädigung zu gewähren. Der Unterschied liege darin, daß die Sache so lange, als bis per Urtheilsspruch er folgt, als nicht beendigt anzusehen sei, sobald aber das Urtheil gesprochen, die Sache ihr Ende erreicht habe.
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