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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Arrestschkags oder Hilfsvollstreckung nicht statt, ausgenommen Wenn der Fiscus wegen siscalischer Ansprüche, vermöge des ihm zustehenden Compensationsrechts, darauf anträgt. ' Hierzu beantragte die Deputation: ' - Auf Wegfall der Worte:- / , ,, ausgenommen, wenn der Fiscus wegen fiskalischer.An sprüche vermöge des ihm zustehenden Compensationsrechts „ darauf antragt," ° sieht die Deputationaus denselben Granden anzutragcn sich ver anlaßt,. aus deNen sie der Kammer den Wegfall gleicher Bestim mungen bei Gehalt und Pension der Staatsdiener vorgcschla- genhati' .Die Abg. Axt undAtenstadt machen gleichfalls, wie das Deputationsgutachten , auf die Härte der vorliegenden Bestim mung aufmerksam. . ' Staatsminister v. Könneritz äußert aber, daß die Negie rung selbst an und für sich keinen großen Werth auf die Abzüge lege. Es sei das ein Grundsatz, welcher sn der Lehre über Staats- wirthschaft sehr bestritten sei, er sei aber in den meisten Staats dienergesetzen befindlich, und auch bisher beobachtet worden. Im Uebrigen habe das Ministerium nichts Besonderes dagegen, wenn er wegfalle. Der §. findet hierauf die Zustimmung ,der Kammer, 'jedoch so, daß die Wörter „ausgenommen wenn der Fiscus rc." weg fallen. Ferner wird dem von der I. Kammer beschlossenen, in die .Schrift aufzunchmenden Anträge, daß die Staatsregierung sich bei dem Bundestage dafür verwende, es möchten dergleichen Beschränkungen wegen des Wegziehens aufgehoben werden, die Zustimmung ertheilt. tz. 45. lautet-: (Endschaft oder Verlust der Pension.) L. Die Witwen- und Waisenpension hört auf: 1) .mit dem Lode jedes Percipien- ten. Ein Anwachsungsrecht der übrigen Hinterlassenen des Staatsdieners findet nicht statt, mit Ausnahme der Erhöhung der Pension'für die Kinder, wenn die Mutter stirbt (Z.42.); 2) wegen zweijähriger Nichterhebung,, doch ist die im §.35. Nr. 3. beigefügte Ausnahme auch hier zu berücksichtigen; 3) wegen von -den Hinterlassenen, sittenlosen Lebenswandels halber', wiederholt erlittener Policeistrafe, oder wegen erlittener Zuchthausstrafe. L. Die Pension der Witwe hört insbesondere auch mit ihrer an- . derweilen Verheirathung auf und tritt auch nach Auflösung dieser Ehe nicht wieder ein. Äst jedoch ihr zweiter Mann ebenfalls . Staatsdiener und vor ihr wieder verstorben, so hat sie als Witwe ihres zweiten Mannes einen neuen Anspruch auf Pension. — Uebernimmt die Witwe eine mit Gehalt verbundene Function im össentlichen oder im königlichen Hofdienst, so ist ihr der Betrag dieses Gehaltes von der Pension so lange abzuziehen, als sie diese Function bekleidet. 6. Die Pension der Kinder hört auf: 1) mit ihrem erfüllten 18. Lebensjahre; 2) durch eine frühere Versorgung derselben und Verheirathung der Töchter. In wiefern die Pen sion in dem Falle fortbezahlt werden soll, wenn die Hinterlasse nen in einer Staatserziehungs- oder Versorgungsanstalt untergc- bracht werden, darüber wird in jedem einzelnen Falle Bestim mung getroffen werden.-— Mit dem Austritt aus der Anstalt treten dieselben in den Pensionsgenuß wieder ein. Zm Deputatronsgutachten heißt es: Im zweiten Satz beantragt die Deputation die zu ß. 35. bei gleicher Bestimmung vorgeschlagene Abänderung aus den dort angegebenen Gründen, ist dagegen einverstanden, mit dem Antrag der Deputation der 1. Kammer, nach welchem nach „Zuchthaus strafe" beizufügm sein würde: „oder wegen der Detention in einer Correctionsanstalt." Referent bemerkt, daß hier aufZ. 35. Nr.3. Bezug zu nehmen sein werde. Abg.Atenstadt stellt die Frage, ob unter Auflösung der Ehe jede Auflösung derselben verstanden werde, oder nur der Fall, wenn sie für nichtig erklärt würde., - ' . StaatZmmister v. Könneritz entgegnet, daß hier die Auf lösung der Ehe in dem Sinne genommen sei, wie er in dem Gesetze über fleischliche Verbrechen vorkomme. Man findet aber das Bedenken in Bezug auf das Wort „Auflösung der Ehe" von mehreren Seiten noch nicht erledigt, und es geschehen deshalb mehrere Vorschläge, namentlich schlägt Staatsminister v. Kön ne ritz vor, zu setzen : Scheidung, Nichtigkeitserklärung und be ständige Scheidung von Tisch und Bett. Dagegen wird erin nert, daß die Nichtigkeitserklärung und ebenso die Scheidung von Lisch und Bett nicht unter das Wort „Auflösung" subsumirt werden könne. Nach einigen, noch hierüber gemachten Aeußerun- gen erklärt man sich endlich dafür, den Vorschlag des Referenten, welcher lautet: „und tritt auch nicht wieder ein, wenn die Ehe nichtig erklärt oder gänzlich aufgelöst worden ist," anzunehmen. Sodann werden die einzelnen Sätze des Z. zur Abstimmung ge bracht, und von der Kammer angenommen; der 2. Satz so, daß ! bei ihm die Einschaltung (vergl. H. 35. Nr. 3.) statt findet, und der von der Deputation hierzu beantragte Beisatz noch hinzuge- setzt wird. Bei dem 3. Satze hatte Abg. Axt das Bedenken geäußert, daß, wenn jemand in ein Versorgungshaus ausgenommen werde, der Staat doch nicht die Verbindlichkeit haben könne, noch Pension zu gewähren; ihm wurde aber von dem königl. Com- missar v. Merbach entgegnet, daß eine solche Pension eben dazu gewährt werde, um die Person . eine Anstalt zu bringen, und Staatsminister v. Könneritz hatte hinzugefügt, daß al lerdings auch Falle eintreten könnten, wo die Pension noch ne benbei fort gegeben werden müsse. Der Z. wird nun von der Kammer angenommen und auf den §. 46. übergcgangm, wel cher lautet: (Beiträge der Staatsdiener zu dem Staatspensionsftmds.) Zu Erleichterung der vom Staate für Staatsdienerwitwen und Waisen übernommenen Pensionslast sind von den Staatsdienern folgende Beiträge für den Pensionsfonds, mittelst Abzugs von dem Dienstgehalt, Wartegeld oder von der Pension zu erheben: ») wenn der jährliche Gehalt, Wartegeld oder Pension 1000Lhlr. oder weniger beträgt, jährlich 1 pCt. davon; d) wenn jene über IOOOThlr., doch nicht über 2000Lhlr. betragen, jährlich 11 pCt.; v) wenn jene über 2000 Lhlr. betragen,. jährlich 2 pCt. .— Da bei find die Procentfätze nur von 25 LHlrn. zu 25 Thlm. zu be rechnen, mithin dasjenige, was zwischen 25 und 50 Lhlrn. ist, außer Anschlag zu lassen. — Ungewisse oder steigende und fal lende Nutzungen sind hierbei nach dem Betrag zu rechnen , wie sie bei der Anstellung zum Diensteinkommm angeschlagen sind. — Den Pmsionsbciträgen sind die im activen Dienst oder im Wartegeld stehenden Diener auch dann unterworfen, wettn sie unverheirathet oder kinderlos sind, Pensiottairs nur, so lange sie pensionsfahige Frauen oder Kinder Haben. — Niemand kann sich durch Verzichtleistung auf alle Pension für seine Frau und Kinder von jenen Beiträgen befreien. — Auch wahrend der Dauer der
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