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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-10-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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2V9. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Freitags, den 8. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. zwei u. dreißigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer,- am 28. Oct. 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über das allgemeine Strafgesetz, die Berge- Hungen gegen Gesetze über indirekte Staatöabgabcn betr. §§.8.-32/ §. 8. enthält Folgendes: (Fortsetzung.) Die erste Wiederholung eines Abgabenbe trugs wird rücksichtlich I. derinnere n Steuern und Gefälle (s. mit einer, den achtfachen Betrag des Hinterzogenen erreichenden Geldbuße, in Ansehung U. des Zolles aber: mit Confiscation des zollbaren Gegenstandes und dem achtfa chen Abgabenbetrag geahndet. Letzterer ist stets in verhältniß- mäßige, jedoch eine zweijährige Dauer nicht übersteigende Gefangniß- oder Landarbeitshausstrase zu verwandeln. — Im zweiten Wiederholungsfälle endlich hat derUebertretcr 1 we gen hinterzogener innerer Abgaben den sechzchnfachen Betrag der zurückgebliebenen Gefalle, H. wegen verkürzten Zol les aber außer der oben bereits festgesetzten .Confiscation zwei- bis fünfjährige Einsperrung in einem Landarbeits hause verwirkt. An die Stelle der Confiscation tritt nach Besin- ! den der Werth des Gegenstandes, mit welchem die Hinterzie hung verübt worden ist. S. tztz. 72. und 74. ! Die Deputation äußert sich hierbei folgendermaßen: i Zn so fern hier unter?!. zum erstenmal'der Landarbeitshaus strafe, und zwar, wie nach Z. 32. anzunehmen, als bloßer Frei heitsstrafe gedacht wird; kann die Deputation nur die Bedenken wiederholen, welche sie bei einer andern Gelegenheit gegen Ver büßung solcher Strafen in' einer die bürgerliche Ehre gefährden den Anstalt erhoben und der Kammer vorgelegt hat. Ist dadurch der Antrag herbeigeführt worden, daß eigne Landesgefängnisse eingerichtet, und alle die Dauer von drei Monaten übersteigende Freiheitsstrafen in diesenstverbüßt werden möchten; so kann sie nur auf diesen Antrag auch hier verweisen, übrigens unter H. auf Wegfall der Worte „oder Landarbeitsyaus," so wie weiterhin statt „Einsperrung in einem Landarbeitshause" auf „Einsperrung in einem Landesgefangniß" an tragen. Abg. Meisel bemerkt, daß ihm etwas unklar zu sein scheine, indem es heiße: wird mit Confiscation des Gegenstan des rc. bestraft. Er sehe nun nicht ein, wenn eine Freiheits strafe eintreten solle, warum es heiße: wird mit Confiscation bestraft, und warum nicht gesagt werde: mitConfiscation undFreiheitsstrafe. Abg. a. d. Winkel (auf Kötteritzsch) beantragt nach den Worten „zu verwandeln" folgenden Zusatz: „und wird bei Be rechnung dieser Strafe eine Woche Gefangniß einem Abgaben- betrage von 5 Lhlrn. gleich geachtet." Referent bemerkt, daß sich dieses Amendement an tz. 77, anschlreße, indem dort die Bestimmung enthalten sei, wie die Geldstrafe zur Gefangnißstrafe sich verhalte. In Bezug auf die Aeußerung des Abg. Mei st l bemerke er aber, daß hie De ¬ putation sich deshalb Aufklärung erbeten habe, und sich die Sache so gestalte/daß beim 2ten Wiederholungsfälle der acht fache Betrag eintrete; bei einem weiteren Wiederholungsfälle würde aber nur die Gefangnißstrafe Platz greifen. Abg. Meisel bezieht sich auf seine frühere Aeußerung, daß die Strafe unverhaltnißmäßig hoch sei; es sei hart genug, wenn Jemand den achtfachen Betrag bezahle, warum aber Jemand gänzlich dem Untergange Preis gegeben werde, könne er nicht einsehm. Wenn die Gefängnißstrafe nach der Geldstrafe be messen werde, .so werde Einer 80 — 90 Jahre sitzen können. Referent macht darauf aufmerksam, daß die Gefäng- nißstrafe die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen dürfe, worauf Abg. Meisel bemerkt, daß dann eine Ungleichheit statt finden würde. Staatsminister v. Ze sch au erinnert in Bezug auf die Aeußerung des Abg. Meisel, welche die Regierung der Inkon sequenz beschuldige, daß jetzt ganz andere Rücksichten in Bezug auf das Abgabensystem cingetreten seien. Wenn die Strafe so ungemein hart befunden werde, so müsse er darauf bemerken, daß dieser §. die Veranlassung gegeben habe, eine Vergleichung mit den Gesetzentwürfen anderer Staaten anzustellen, und man haue gefunden, daß, wo hier eine Strafe von 2 Jahren Land arbeitshaus festgesetzt'sei, dort ein zehnjährige Freiheitsstrafe eintrete. Nachdem das Amendement des Abg. aus dem Winkel unterstützt worden war, macht Referent nochmals dar auf aufmerksam, daß der §. 11. eine allgemeine Bestimmung enthalte, und es daher wohl zweckmäßig sein dürste, das Amen dement dort anzuknüpfen, womit sich der Antragsteller einver standen erklärt. Hierauf wird das Deputationsgutachten und nach der Ab änderung desselben der tz. angenommen. Bei tz. 0-, welcher von der Bestrafung der schweren Hin terziehungen handelt, wird nichts erinnert, und sofort derselbe angenommen. Z. 10. lautet: (4. Niedrigster Betrag der Geldstrafen.) Wenn die in den ZZ, 6.8. und 0. festgesetzten Geldstrafen unter einem Thaler be tragen sollten, so ist der Uebertretcr nichts desto weniger mit der Geldbuße von Einem Thaler, als dem ein- für allemal ange nommenen niedrigsten Strafmaße, stets zu belegen. Die Deputation hatte hierbei nichts zu erinnern gehabt, Referent bemerkt aber, daß in Bezug auf die Stempelab- gabcn eine Ausnahme am Schlüsse des Gesetzes gemacht werde. Abg. Meisel tragt auf den Wegfall dieses Z. an, weil hier eine Ungleichheit vor dem Gesetze statt finde, da er nicht
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