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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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213. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 13. November 1833. -- , . H» _ . , Nachrichten vom Landtage. Hundert und sieben u. vierzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 5. Nov. 1833. (Beschluß.) Foxtsktzung der Berathung über den Bericht, den Entwurf einer neuen Gc- srndeordnung betreffend^ §§.77.-93/ §. 77. handelt von der Verschonung mit gefährlichen Dienst leistungen. Die Deputation hat es nicht zu billigen vermocht, daß die 2. Kammer die Regel, welche der Eingang des §. aus spricht, in Wegfall bringen und dagegen die Bestimmung eines einzelnen Falles beibehalten wissen will, die sich aus jener Regel ergicbt, und nach der Analogie immer wieder auf Vie Regel zu- rücksühren müßte. Jene Regel verdient aber aufrecht erhalten zu werden, weil nie vorausgesetzt werden kann , daß Dienstboten, deren Fortkommen zunächst und hauptsächlich von einem guten Gesundheitszustände abhangt, diesen, und also auch die Mög lichkeit des Fortkommens hätten gefährden wollen. — Außerdem scheint der tz. einen innern Widerspruch zu enthalten, der übri gens in Nr. 3. §. 98. wiederkchren würde; denn einem Dienstbo ten etwas nicht ansinnen dürfen, ihn jedoch entlassen können', wenn er dem Ansinnen nicht entspricht, dieß begründet einen in- directen Zwang, daß sich der Dienstbote dem Ansinnen füge. AuS diesen Gründen glaubt man folgende Abänderung des §. 77. beantragen zu müssen: ß. 77, (8. Verschonung mit gefährlichen Dienstle'stungen.) „Der Gesundheit oder dem Leben gesährlicheVerrichtungen, wel- „che nicht zu den regelmäßigen Dienstgeschäften der Dienstboten „gehören, z.W. die Pflege von Kranken, welche an absolut an- ,Heckenden Ucbeln leiden, dürfen denselben wider Willen und „wenn sie sich nicht ausdrücklich dazu im Micthcontracte mit ver bindlich gemacht haben, nicht zugemuthet werden, wenn dieß „letztere aber geschehen, so ist die enlgegensiehende Weigerung ein „hinreichender Grund zur Dienstentlassung." v. Carlvwitz halt eine Darstellung von Beispielen in Ge setzen nicht für zweckmäßig, und wünsche lieber alle etwa deck baren, dep Gesundheit nachtheiligcn Dienstverrichtungen aus drücklich benannt zu sehen, sonst könne sich ja am Ende eine Magd sträuben, das Wasser in die Wirthschaft zu holen. Er glaube, man müsse von dem Gesichtspunkte ausgrhen, daß der eintretende. Krankheitsfall Anlaß zu einem neuen Contracte gebe; wolle sich das Gesinde diesem nicht unterwerfen, so wähle sich die Herrschaft einen neuen Dienstboten, füge es sich aber, so sei es Sache seiner freien Entschließung. 0, Crusius halt dafür, daß gerade die nach der Meinung der 2. Kammer in Wegfall zu bringenden Eingangsworte des Z, den wesentlichsten Theil desselben ausmachten. Ein Krankheits zufall sei doch hauptsächlich wohl yon denjenigen zu tragen, die dem Hauswesen vorstanden, als von dem Gesinde. Secretaix v. Zedtwitz theilt gleiche Ansicht, und äußert, daß es, außer den Krankheitsfällen, auch mancherlei der Gesund heit gefahrliche.Dienstverrichtungm gebe, die sich nicht alle aus ¬ führen ließen. Wüßte übrigens das Gesinde schon bei Eingehung des Dienstcontracts, daß es zu derartiger Verrichtung mit ver wendet werden solle, so werde es sich oft enthalten, in einen solchen zu treten, Bürgermeister Ritterstädt: Er erkenne allerdings auch -einen indirecten Zwang darin, den Dienstboten entlassen zu kön nen, falls er sich nicht den ihm unbilligerweife zugemutheten Ver richtungen unterziehen wolle, und trete daher dem Deputations gutachten bei. Der könsgl. Commissari), Merbach; Man habe die km Gesetze enthaltene Disposition nicht bloß auf hie Krankenpflege ausdeh nen zu müssen geglaubt, weites außerdem noch mancherlei Dienst verrichtungen gebe, veren sich das Gesinde nicht willig unterziehen werde. Was den Deputationsvorschlag anlange, so müsse er da gegen hauptsächlich erinnern, daß doch wohl ein großer Unter schied darin liege, jemanden zur Abwarlung eines an einer an steckenden Krankheit darmedexliegenden absolut zu zwingen, oder ihn zu entlassen, falls er sich dessen nicht unterziehen wolle. Dieß sei kein Zwang, denn der Dienstbote könne nöthigenfalls einen andern Dienst erhalten; unbillig werde es aber gegen die Herr schaft gehandelt fein, woue mnn M zummyen , s>u- Dienstboten einen Krankenwärter zu halten; hierzu werde es manchen Herrschaften an den nöthigen Mitteln fehlen. Bei Ein gehung des Dienstcontracts vergesse man übrigens immer hier über zu paeisciren, und schlimm wäre es, wollte sich das Gesinde aus gegründeter oder ungegründetcr Furcht deßhalb vom Dienste abhalten lassen. Sonach stelle sich die Annahme des nach dem Gesetzentwürfe als sehr empfehlenswerth dar. Hierauf wird die Fassung der Deputation mit 20 gegen 11 Stimmen verworfen. Dieß veranlaßt den v. Crusius, folgende neue Fassung des Z, vorzuschlagen: „Der Gesundheit und dem Leben gefährliche Dienstverrichtungen können nur in außerordentlichen Fällen dem Gesinde zugemuthet werden, wenn es sich zu dergleichen Diensten im Miethcontracte nicht ausdrück lich verbindlich gemacht hat. Wenn dieß letztere aber geschehen, u. s. w." Dieß entbehrt jedoch der nöthigen Unterstützung, Uyd geht der Präsident nun zu den Fragen über; 1) Tritt man der 2. Kammer hinsichtlich der Fassung des §. 77. bei? - Dieß wird von l 7 gegen 12 Stimmen verneint. 2) Genehmigt man den K. 77. nach dem Gesetzentwürfe? Dieß wird von 21 gegen 8 Stimmen bejahet. §. 78. spricht vom Anhalten des Gesindes zum Gottesdienst pnd von den Feierstunden (s. dens. Nr. 88. d. Bl. S. 660.). Wei diesem §. trat die Mehrheit-der Deputation den von der 2. Kammer angenommenen Zusätzen und Abänderungen bei,' hielt aber eine Sonderung dieser Vorschriften kn zwei verschiedene §K.
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