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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Dienstes hinaus dauern könne. Deshalb möge man tz. 93. !>. ganz Hinweglassen, dagegen aber tz. 93. s. so fassen: „Auch darf die Herrschaft dm erkrankten Dienstboten nicht eher aus ihrem Hause entfernen, als bis wegen seines Unterkommens po- liceiliche Veranstaltung getroffen worden, oder derselbe herge stellt ist." — Endlich aber gebiete es die Menschlichkeit, die Herrschaft verbindlich zu machen, daß sie, wenn der Dienstbote nicht bhne Gefahr für Gesundheit und Leben aus dem Hause ge schafft werden kann, denselben bei sich behalte; deshalb schlage er einen Zusatzparagraphen des Inhalts vor: „Der Dicnstboke muß jedoch in allen vorher erwähnten Fallen so lange im Hause behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes ohne Gefahr für sein Leben oder seine Ge sundheit nicht möglich ist." Für den Gesetzvorschlag und die Beschlüsse der» 2. Kammer erklärt sich demnächst Bürgermeister Nitterstädt, und be merkt: Ihm scheine tz. 80. nicht vollständig genug, indem das, was in demselben als Ausnahme aufgestellt werde, eigentlich die Ziegel bilden müsse, und so umgekehrt. Der Vorschlag des Prinzen Johann fülle zwar einige Lücken aus, sei aber noch nicht ausreichend. Bürgermeister Hübler erklärt sich für den Gesetzentwurf. Die zweckmäßige Unterscheidung der Fälle, je nach dem die Krankheit durch das Gesinde selbst, durch die Herrschaft oder durch Zufall veranlaßt worden sei, vermisse er im Deputations« gutachten ganz, und was die von ihr geäußerten Bedenken an lange, so werde ja das Gesinde durch die Bestimmung des tz. 93. 5. vollkommen vor jeder Lieblosigkeit, die etwa von Seiten der Herrschaft eintretcn könne, geschützt. Ueberdem könne es bei dem vorliegenden Gesetze, welches man zugleich als einen Dienst katechismus für das Gesinde angesehen habe, nicht schaden, wenn auch Manches wiederholt werde, was ohnehin Rech tens sei. Secr. Hartz glaubt im Gesetzentwürfe eineLücke zu finden; denn da tz.80.blos von den durch Fahrlässigkeit der Herrschaften entstandenen Krankheiten spreche, H.81. aber nebst diesen auch die- k jenigen Krankheiten von der allgemeinen Regel ausnehme, welche r die Verrichtung des Dienstes an sich veranlaßt habe, so vermisse l man eine Bestimmung über diese letztere Art von Krankheiten k ganz. Wenn er nun aber in der Hauptsache der 2. Kammer! beitrete, so erscheine es ihm doch ungewiß, ob nicht in deren > Fassung zu tz. 80. zwischen den Worten „ Gesindes " und „ au- l ßerhalb" ein Komma gesetzt werden müsse, was einen Einfluß I auf den Sinn des' tz'. a-chern dürste. Aus der Weglassung die ses Komma lasse sich die Folgerung ziehen, daß die Herrschaft auch dann., wenn das Gesinde sich die Krankheit zwar durch grobe Verschuldung, jedoch bei Dienstverrichtungen zugezogen habe, die Curkosten Zu bezahlen verbunden sei, was doch offen bar tine Härte gegen die Herrschaft sein werde.- Der schuldige Theil müsse wohl jedesmal auch die Folgen der Verschuldung tragen, und darum trage er darauf an, entweder ein Komma beizufügen, öder die Worte: „außerhalb der Dienstoerrichtun gen " ganz in Wegfall zu bringen. Demnächst stehe nach sei-' ner Ueberzeugung tz. 93. ll. im Widerspruche mit ß. 80. Nach ersterem nämlich solle die Verbindlichkeit der Herrschaft, für die Cur und Pflege des kranken Dienstboten zu sorgen, jeden falls mit dem Ablaufe der Dienstzeit aufhören, da doch nach letzterem die Herrschaften die Heilung der von ihnen selbst ver schuldeten Krankheiten vollständig besorgen, und sogar noch Entschädigung gewahren sollten. Keinesweges werde dieses Bedenken durch die im tz. 93. b. erfolgte Beziehung auf tz.93,b. beseitigt, da ja die Krankheit vielleicht erst kurz vor Beendigung des Dienstes eintreten könne, und schlage er deshalb vor, an statt „ jedenfalls " (tz. 93. ll.) vielmehr zu setzen: „mitalleini ger Ausnahme des Falles, wo die Krankheit erweislich durch Verschuldung dieser letzteren veranlaßt ward." v. Deutrich: Er halte den von der 2. Kammer vorge schlagenen Mittelweg für den angemessensten. Wolle man das Dienstverhältniß als ein reines Contractsverhältniß betrachten, so wären die anzuwendenden Rechtsgrundsätze nicht zweifelhaft, die von der Herrschaft nicht verschuldete Krankheit des Dienstbo ten treffe letzteren ganz allein, und der Contract sei gelöst. Habe man aber bei dem 53, Z. das Verhältnis; der Herrschaft zu dem Gesinde berücksichtigt, und in demselben das häusliche, das Familienverhältniß als vorwaltend erachtet, so sei dieß auch hier geltend zu machen; die Willigkeit müsse hier den Ausspruch thun. Dagegen habe man sich zu hüten, daß man nicht zu weit gehe, indemmansonstleicht ungerecht gegen die Herrschaften werden könne, welche oft beim besten Willen große Liberalität zu zeigen behindert würden. Dem vom Prinzen Johann vor geschlagenen Zusatzparagraphen müsse er seine völlige Zustim mung geben. Bürgermeister Nitterstädt erklärt sich ebenfalls für die Fassung der 2. Kammer Z. 80., uyd wünscht nur, daß sowohl an statt „ün Dienste" vielmehr gesetzt rvexhe: „während der Dienst zeit, " als auch die schon oben erwähnten Worte: „außerhalb der Dienstverrichtungen" ganz weggelassen würden, wodurch auch das Bedenken wegen der Beifügung des Commas seine Erledi gung finden werde. Zwar wolle er nicht in Abrede stellen, daß durch den beantragten Wegfall der erwähnten Worte die Last der Herrschaften vermehrt werde, sie werde aber unbedeutend, da das Gesinde nach §.93. d. fast in allen Fällen nach 14Tagen entlassen werden könne. Schwer falle es zudem, und werde fast unmöglich sein, zu ermitteln, ob die Krankheit während des Dienstes oder außerhalb desselben entstanden sei. - Staatsminister v. Könne ritz ergreift das Wort: So er freulich es auch sei, daS Princip der Humanität so allgemein an erkannt zu sehen, so dürfe man doch nicht verkennen, daß, wenn dieses Princip so weit ausgedehnt werde, leicht eine Härte gegen die Herrschaften begangen werden könne, welche oftweniacr Mit tel hätten als die Dienstboten. Eben so sei es nicht wünschens wert!) , eine nur moralische Pflicht sogleich zu einer gesetzlichen zu erheben. Nach den Rechtsgrundsatzen könne der Dienstbote Mr in den wenigsten Fallen die Heilung auf Kosten der Herrschaft fordern; denn habe der Dienstbote durch SelbstverschuldenScha den gelitten, so sek er auch verbunden, die Kosten selbst zu tragen.
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