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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Dieselben Rücksichten traten auch ein, wenn der bloße Zufall die Krankheit veranlaßt habe, nach dem bekannten Rechtchatze eaZnw tMitrt äomüms. Habe indeß die Herrschaft die Krankheit veran laßt, so sei sie auch zur Tragung der Kosten verbunden; dieß sei der einzige Fall; denn die Meinung Einiger, daß auch dann der Herrschaft die Curkosten oblagen, wenn die Krankheit durch die Dicnstverrichtungen entstanden sei, lasse sich, wenn auch vielleicht nach römischem, doch keineswegs nach deutschem Rechte in Schutz nehmen, da dieß der Natur des Contractverhaltnisses zuwider lausen werde, welches dann als beendigt anzusehen sei, sobald ein Lheil die Contractverbindlichkeiten nicht mehr erfüllen könne. Irren werde man aber, wenn man glaube, daß Bestimmungen, welche nachtheilig für die Herrschaften, deshalb auch vorthcilhast für das Gesinde sein würden. Im Gegentheil werde die Herr schaft, wenn sie wisse, daß sie in den meisten Fallen die Curkosten tragen müsse, sich wohl enthalten, einen kränklichen Menschen in ihre Dienste zu nehmen; und so würden hie vorgeschlagenen Be stimmungen ost höchst drückend für das Gesinde werden. Prinz Johann entgegnet hierauf, wie er keineswegs ver kenne, daß hier sowohl Rücksichten der Gerechtigkeit, als auch der Humanität unterschieden werden müßten, jedoch in seinem obge dachten Vorschläge Humanität vorherrsche, so lange von dem Vorschüsse der Curkosten die Rede sei, Gerechtigkeit aber, sobald es sich um die endliche Uebertragung dieser Kosten handele, vor herrschen müsse. Gr.v. Hohenthal halt dafür, daß indem 2. Satze! h. M. nach der Fassung der 2. Kammer anstatt „diese Verbmd- lichkcit findet jedoch nicht statt" rc. zu setzen fein möchte: „diese Abrechnung findet jedoch statt, wenn erweisbar ist" u. s. w. - Bürgermeister Hübler bemerkt indeß, daß durch diesen Vorschlag den ärmeren die Herbeischaffung des Vorschusses nicht vermögenden Dienstherrschaften nicht geholfen werde, und zwar um so weniger, wenn der Mangel oder die Unzulänglichkeit des Lrhnrückstandes eine Abrechnung unmöglich mache. Amtshauptmann v. Wrlck: Wenn man sowohl den Vor schlag der 2. Kammer, als den der Deputation annehme, so werde wohl niemand besser thun, als daß er sich bei Kennzeichen der Krankheit sogleich in Dienste begebe und sich dorr pflegen lasse. Der Dienstvertrag sei ein reiner Contract, nach welchem jeder Lheil,'der behindert fei, ihn zu erfüllen, auch den Nach theil, hier also die Curkosten zu tragen habe. Damit sei er übrigens einverstanden, daß nur in außerordentlichen Fallen der Dienstherr den kranken Dienstboten nicht fortschicke, sondern i als guter pawr lörnNIns für seine Heilung Sorge trage. Der I Regel nach müsse aber der Dienstbote selbst dafür sorgen, da i die Herrschaft ohnehin sich schon sehr nachgiebig zeige, wenn sie i den Lohn bezahle, ohne Dienste dafür zu empfangen. Er halte deshalb folgende Fassung für zweckmäßig: „ß. 80. Die Dienst herrschaft muß dem erkrankten Gesinde alle erforderliche Sorg falt erweisen und darf es in keinem Falle eher aus dem Hause entfernen, als bis dieß ohne Gefahr für dessen Gesundheit ge-! schehen kann." „tz. 81. Die Kosten für Verpflegung und Hei lung der Dienstboten ist die Herrschaft blos dann zu tragen schuldig, wenn sie die Krankheit durch grobe Fahrlässigkeit ver ¬ anlaßt, oder das Gesinde als unmittelbare Felge der Dienst leistungen erkrankt ist. Sie muß diese Verpflegungs- und Hei lungskosten verlagsrvcise bestreiten, wenn der Dienstbote nicht im Stande ist, selbige zu bezahlen, die Dienstherrschaft kann sich aber an den Lohn des Gesindes halten." Secretair v. Zedtwitz erklärt sich zwar für die Fassung der 2. Kammer, wünscht jedoch auch die Worte: „außerhalb der Dienstverrichtungen" bcibehalten und ihnen kein Komma vorgesetzt zu sehen, da es höchst unbillig sein werde, die Herr schaft frei zu lassen, wenn der Dienstbote in ihrem Dienste, ob schon durch eigenes Verschulden sich die Krankheit zugezogen habe. Er wolle nur als Beispiel anführen, wenn ein Knecht, der durch scheu gewordene Pferde geschleift werde, dabei ein Bein chreche, ob dieser nicht nach den Principken der Billigkeit auf Kosten der Herrschaft geheilt werden müsse? v. Weber: Aus den Äußerungen mehrerer Mitglieder der Kammer gehe hervor, daß man den tzZ. 80. und 93. eine unrichtige Deutung unterlege, wenn man glaube, die Herr schaft dürfe jeden erkrankten Dienstboten entlassen, sobald sich binnen 14 Tagen keine Aussicht zu baldiger Genesung zeige. Allein dieß sei ja nur in den §. 80. bezeichneten Fallen zulässig, wenn nämlich ein Dienstbotc durch eigenes Verschulden oder ab sichtlich sich eine Krankheit zugezogen Habs. Was ferner den Zusatzparagraphen des Prinzen Johann anlange, so sei er in der Hauptsache zwar mir demselben einverstanden, glaube jedoch denselben entbehrlich zu machen, wenn man dem h. 93, Z. die Worte beifüge: „es müßte denn sein, daß seine'anderwcite Un terbringung nach dem Zeugnisse des 'Arztes mit Gefahr für sein Leben verbunden wäre." Der konigl. Commissar v. Merbach äußert demnächst: Wenn allen den materiellen und formellen, zum Lheil sehr zweck mäßigen Vorschlägen Genüge geleistet werden solle, dürfe es wohl bei keinem der vorliegenden drei Vorschläge verbleiben, son dern ein ganz neuer den verschiedenen Ansprüchen genügender eröffnet werden. In Erwägung aber, wie viele Rücksichten dabei zu beobachten seien, daß man dabei auf die verschiedenen Ursachen, aus welchen ein Dienstbote erkranken könne, auf die Aushebung des Dienstcontracts, die Entrichtung des Lohnes, Kostgeldes und Stellvertreters, so wie der Curkosten und auf die Vorschußleistungen dieser letztem, endlich auf das, was policeiliche Rücksichten in Hinsicht des Transportes des Gesindes erforderten, genau Acht nehmen müsse, werde wohl der hohen Kammer die Unmöglichkeit einleuchten, sofort eine Fassung zu finden, welche allen Anforderungen in vollem Maße entspre che. Aus diesen Gründen stelle er es anheim, ob man nicht den Gegenstand nochmals der Deputation übergeben wolle, damit sie solchen unter Mitwirkung eines königl. Commissartz einer ge nauen Prüfung unterwerfe und unter Berücksichtigung der aus gesprochenen Wünsche neue entsprechende Vorschläge der Kam mer vorlege. Secretair v. ZedLwitz tritt dem um so mehr bei, als dieß nur zu grvßrer Klarheit der Sache führen könne-, und überdem
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