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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 140. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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216. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 16. November 1833. Nachrichten v Hundert und vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 11. November 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der allgemeinen Berathung über das Allerhöchste Decret, die Zusammenlegung der Grundstücke betreffend. (Fortsetzung der Rede des Abgeordneten v. Lhielau.) Hiernachst ist Mr wirklich die jetzige Zeit gar nicht dazu, daß man ejner dritten Person, weil zwei PexMien einen Vorth eil haben, zumuthen soll, die Kosten- zu tragen, da- derAckerbau in dieser Zeit einen so geringen Netto - Ertrag giebt, daß häufig nicht einmal die Zinsen der Schulden welche darauf liegen, und die Betriebskosten gedeckt werden. Warum will man noch mehr Kosten aufs Land häufen, dem man durch verschiedene Einrichtungen schon genug aufgelegt hat. Lch muß dabei auf einen bestimmten Fall mich beziehen; ich will den Fall setzen, daß ein Dorf vorhanden sei, wo die Be sitzer in keinem Dienstverhältnisse stehen. In einem solchen Dorfe zwingt man nun die kleinen Besitzer, daß sie vielleicht zum Bortheil der größer» Grundbesitzer ihre Grundstücke in eine Parcelle zusammenlegen müssen. Damit bin Lch nicht einver standen, weil hie Kosten für diese Zusammenlegung nicht km WerlMmß mit dem dadurch zu erwartenden Vorthekle stehen, und kein Rrchtsgrund vorhanden ist, sie dazu zu zwingen. Wir haben schon bei andern Gesetzen die Koste» des Landmannes er höhet, speciell beziehe ich mich auf die Verordnungen wegen der Ziegelbedachung und so werden immer mehr Lasten auf den Acker bau gehäuft, so daß es unmöglich ist, daß der Landmann be stehen kann. Hiernächst entsteht auch eine große Unsicherheit des Eigenthums; denn jeden Augenblick muß man gewärtigen, von seinem Nachbar angegangssn "werden zu können, ein Grund stück abzutreten, was für den Besitzer vielleicht statt Vortheil Nachtheil bringen kann, und um so mehr, da nicht abzusehen ist, wann man zu einem ruhigen Besitz gelangen werde. Fer ner wird durch die Ausdehnung dieses Gesetzes auf freies Eigcnthum häufig die Cultur verschlimmert und nicht verbesserst werden. Denn wenn man ein Gut hat, das sich im CornPlex mit andern Grundstücken befindet, so muß man sich hüten, auf Felder, die der Austauschung unterliegen können, irgend Meliorations kosten zu verwenden; Ml diese Kosten bei einer solchen Abtre tung vollständig nicht ausgeglichen werden können. Werden aber die Meliorationskosten nicht ausgeglichen,, sie also auch nicht auf das Land verwendet werden, so wird auch durch rin solches Gesetz nur die Cultur während der Zeit der Unsicher heit verschlechtert. Endlich alN istchadurch, daß die Parzelli- rung doch nicht abgefchnittett ist, die ganze Bestimmung guf om Landtage. andere Fälle, als auf Gemeinheitstheilungen und Dienstablö- sungrn ganz zwecklos. So wie Parzellirt wird, ist es augen scheinlich , daß nach einem kurzen Zeiträume diese Einzelnhekten wieder hervortreten. Ich will den Fall setzen, ein Besitzer von einer gewissen Anzahl von Scheffeln giebt an einen andern Grundbesitzer einen oder zwei Scheffel ab, derselbe Mann kauft nach Jahren wieder eine Pgrzeye von dem Besitzer eines andern Grundstücks, welcher ihm aber eine ihm convenirende andere, nicht mit der Parzelle des Käufers zusammenhängende Parzelle giebt, und nun kann dieser Mch dem Gesetze nicht wieder an tragen, daß seine Parzellen zusammengelegt werden. Nach 25 Jahren möchte daher wahrscheinlich das ganze Zusammenle gen von Neuem geschehen, oder das Geschäft ist an und fürflch zwecklos gewesen. Ich wiederhole, daß ich mich nur auf den einzigen Fall beziehe, wenn das Gesetz auf solche Fälle ausge-, dehnt wird, welche nicht hei Gemeinheitstheilungen und Dienst ablösungen vorkommen, also für solche Fälle, wo die Austau- schung des freien Eigentums statt finden soll. Für erstere Fälle kann dessen Anwendung als eine nothwendige Folge des Ablösungsgefetzes gerechtfertigt werden, aber für letzteren Fall kann ich mich nicht dazu verstehen, meine Zustimmung Zu geben. Ach weiß nicht, wie ich meine Meinung der Kammer zu er kennen geben soll, ich habe sie im Allgemeinen ausgesprochen. Nach der Landtagsordnung muß ich eine Redaction vorlegen, und ich muß bitten, daß die Kammer sich darüber entscheide, ich weiß es njcht; ich habe darüber nachgedacht, und keinen Ausweg gefunden; denn mein Antrag geht auf Wegfall der ZZ., welche sich auf Z. 2», beziehen, aber in verschiedenen andern ist auch darguf Bezug genommen; dex Eingang des Gesetzes muß anders gefaßt, der tz.1, anders redigjxt werden, und ich muß die Kam mer fragen, ob ich den Antrag im Allgemeinen stellen, oder ob ich eine Redaktion vorlegen soll? Am letztem Falle muß ich geste hen, daß allerdings die Debatte dadurch aufgehalten wird, was ich picht gewünscht hätte, und ich gebe der Kammer anheim, ob sie nicht im Allgemeinen auf meinen Antrag eingehen wolle, wel cher dahin geht, daß das Gesetz nicht auf andere Fälle angewendet werde, als bei Gemeinheitstheilungen und Dimstablösungen. — Ms Referent besteigt nun Abg. S ch a ffer die Rednerbühne Md eröffnet die allgemeine Berathung durch folgende Bemerkun- - gen: Die Regierung hat sich aus mehrfachen Gründen zur Vor lage dieses Gesetzes veranlaßt gesehen; einmal glaubte sie, das Ablösyngsgesetz dadurch zu vervollständigen, und dann wollte sie auch dem Anträge der Stände entgegenkommen; endlich war die Rücksicht guf die Landescultur die Veranlassung zu vorliegen dem Gesetze. Die Deputation hat diese Rücksichten anerkannt,
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