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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 150. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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von dem nicht verschieden zu sein, was nach tz. 123. des Gesetz entwurfes an die Civilgerichte verwiesen werde. Desgleichen stimme tz. 124. des Scparatvoti mit dem zusammen, was der Gesetzentwurf in den tztz. 124. und 125. enthalte, denn unter dem im Gesetzentwürfe gebrauchten Ausdruck „ordnungswidrig" solle nichts anderes verstanden werden, als das Benchnren des Gesindes, wodurch sich eine Widerspenstigkeit desselben gegen die Herrschaft herausstelle. Dagegen müsse er sich gegen das erklären, was im Z. 125. des Scparatvoti enthalten sei, wor- nach nämlich in Fallen, wo nicht an sich über die Verbindlichkeit der Herrschaften und Dienstboten, sondern nur über die Art und Weife der Erfüllung derselben Zweifel entstehe, die Policei- , bchörde nach Maßgabe der Umstande entscheiden solle. Der Antragsteller begreife hierunter augenscheinlich Fälle rein civil- rechtlicher Natur. Ob das Recht selbst oder bloö der Maßstab seiner Benutzung streitig, ändere die Kategorie nicht, und die Schwierigkeit des Beweises, die hier in Frage stehe, gebe wohl keinen Grund ab, eine Civilsache zu einer Policeisache zu ma chen. Abgesehen davon, daß- die Trennung der Falle in con creto großen .Schwierigkeiten unterworfen wäre, scheine ihm die Bestimmung auch ganz den Standpunkt der beim Compe- tcnzgesetze angenommenen Grundsätze zu verrücken. Nach sei ner Überzeugung scheine es übrigens in maloriaUIws ganz einer lei zu sein, ob man die §§. 123. und 124. des Scparatvoti oder die HZ. 123. — 125. nach dem Gesetzentwürfe annchme, nur wolle er bemerklich machen, daß die Annahme des ersteren eine sehr zu vermeidende Abweichung von den Ansichten der 2. Kammer verursachen müsse. V. Deutrich: Er finde in den km Separalvoto gestellten Anträgen keine Abweichung vom Gesetzentwürfe,, ausgenommen im 3. Puncte, uud er müsse die Fassung des Gesetzentwurfs vor ziehen, da dieselbe bestimmter, bündiger sei. Was nun den 3. Punct anlange, so könne er demselben nicht beistimmen, da doch hier darauf Etwas nicht ankommen könne, ob der Richter in der fraglichen Sache eineri Sachverständigen beizuziehen habe oder arbiträr entscheide. Deshalb werde die Sache keine Policeisache. Auch sei es irrig, wenn im Separalvoto gesagt werde, daß dieß die bisherige Praxis gewesen sei. Alle aus dem Contract herrüh renden Geld - und Naturalleistungen wären jederzeit als (Zivilsa chen behandelt worden und dadurch keine Conflicte entstanden,; nur wenn in Folge eines polkceilichen Ungebührnksses em Scha denanspruch ganz connex gewesen, habe freilich eine nochmalige Verhandlung vor dem Civilrichter stattfinden müssen; dann habe man aber das Pbliceiprotocoll sofort an denselben abgegeben und die Entscheidung habe keine nochmalige Erörterung des.Facturus erfordert. Bürgermeister Reiche-Eisen stuck: Er theile die im! Separatvoto des V.Crusius ausgesprochenen Bedenken, wie un- i sicher sich in Gesindesachen die Competenzverhältnisse der Ju- x stiz- und Policeibehörden zeigen würden, vollkommen, nur! Halle er den Ausweg, welcher zu deren Erledigung vorgeschla-l gen, nicht einfach und durchgreifend genug. Mache man sich ö ein Bild, wie sich im praktischen Leben die Verhandlungen der! Behörden in Gesindesachen gestalten werden, so müsse man un aufhörliche Conflicte voraussehen. Eine Einheit im Verfahren werde an keinem Orte herrschen, und sich nach der Individuali tät der verschiedenen Richter und ihren verschiedenen Ansichten cm verschiedener Gmchtsbrauch bilden. Die Partheien würden von Pontius zu Pilatus geschickt werden, die einfachste Sache weitläufiger und.kostspieliger werden, als wenn die Gesinde dienstdifferenzen mehr der Entscheidung einer Behörde, feiles nun die Justiz- oder die Policeibehördc, überwiesen würden, um das Jneinanderlaufen der Competenzgränzen möglichst zu ver hüten. Zum Beleg müsse er einige Beispiele aus dem Leben greifen, wie sie ihm eben beisielen. Eine Herrschaft wolle eine Magd wegen ungebührlichen Auslaufens und Dffenlassen der Thüren bestraft wissen, sie müsse nach tz. 124. sich an den Poli- ceirichter wenden. Allein es habe sich durch die offenen Thüren auch eine Katze eingeschlichen und einen Hasen gefressen, wofür die Herrschaft auf Ersatz antragen wolle. Das Ungebührniß bestraft nun wohl der Policeirichter, aber des Schadenersatzes halber müsse er die Partheien an die Justizbehörde verweisen, wo eine neue Verhandlung darüber beginnen müsse. Habe eine Herrschaft dagegen einen Dienstboten ungebührlich gemißhandelr, und zugleich ihm die Kleider zerrissen, so müsse über den Ersatz der Kleiderbeschädigung die Justizbehörde, über Bestrafung der Mißhandlung die Policei erkennen, und dergleichen Fälle wür den täglich vorkommen. Ob das den Partheien gleichgültig sein, und der einfache Geschäftsgang durch solche Verhältnisse geför dert werden könne? Der Gesetzgeber scheine zwar ebenfalls diese Befürchtung gehegt zu haben, wenn er im §. 125. bestimme, daß die Policeibehörden in solchen Streitigkeiten, welche an sich als Justizsachen zu betrachten und zu behandeln, auf Anrufen des einen oder des andern Lheils, mit Vorbehalt weiterer Aus führung der Ansprüche einstweilige Vorkehrungen treffen können. Allein dadurch werde gleichsam ein Jnstanzenzug zwischen Ver- waltungs- und Justizbehörden begründet, und m der geringfü gigsten Sache könne die untere Justizbehörde die Entscheidung der untern Verwaltungsbehörde rcformiren. Er fühle wohl, daß man hier leicht demPrincip der Competenzverhältnisse zu nahe treten könne, allein so praktische Angelegenheiten, wie die Gesindesachen, müßten auch praktisch geregelt werden; er schlage daher vor, den Worten des §. 125. des Gesetzentwurfes: „Auch können die Policeibehörden in solchen Streitigkeiten, wel che an sich als Justizsachen zu behandeln und zu betrachten sind," hinzuzufügen: „wenn das Object der Differenz zu den causis uckrmu'8 gehört und bei eintretender Connexität der Sache Be scheid ertheilen." Der königl. Commissar v. Merbach: An und für sich habe man bei Abfassung des Gesetzentwurfes streng die Grund sätze des Gesetzes wegen der Competenzverhältnisse zwischen Justiz und Verwaltung vor Augen gehabt. Allerdings habe man bei Abfassung dieses Abschnittes wohl gefühlt, daß Zwei fel, Conflicte und Jnconvenienzen unvermeidlich sein würden, allein man habe es doch für zweckmäßig gehalten, von den ein mal angenommenen Maximen nicht wieder abzugehcn inson-
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