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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 20. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert und ein und vierzigste öffentliche Si tzung der zweiten Kammer, am 12. Nov. 1839, (Beschluß.) Fortsetzung der specktten Vcrathung über Pen Gesetzentwurf, die Zusam menlegung der Grundstücke betreffend. §Z. 1. und ?. Abg. Meise! halt dafür, daß, wenn man jetzt Amende ments annehme, und sie unterstützt würden, und im Falle die Annahme derselben wünschenswert erscheine, man jedenfalls präjudisirt würde; denn es sei zwar beschlossen worden, daß zwar in die spezielle Berathung erygegangen werden soll, kei neswegs sei aber damit der Antrag des Abg. v. Thielau beseitigt. Wenn man aber über den 1. tz. debattire, so falle er von selbst; er schlage daher vor, den tz. 2. voraus zu nehmen. Abg. Eisenstuck erklärt dagegen, wie der Abg. im Jrr- thum zu sekn scheine; denn eS heiße ja: jedoch nur in nachbe- nanntrn Fallen; also sehe er nicht ein, warum man nicht den 1. h. in Lerathung ziehen könne, denn man werde nicht prä- jtchicirl, Auch der königl, Commissar v. Schaarschmidt thcilt diese Ansicht und fügt noch die Bemerkung hinzu, daß die Frage über die städtischen wagenden Grundstücke nicht erledigt sei, wenn auch der Antrag des Abg. v. Thielau angenommen werde. Abg. Richter (aus Lengenfeld) erklärt, daß sein Amen dement auch bei §, 2. vorgenommen werden könne, er sich des halb hier bescheide; und es wird demnach auf das Deputations gutachten übergegangcn; allein hier werden von Seiten der Kammermitglieder keine Erinnerungen gemacht und wird der §. nach dem Vorschläge der Deputation angenommen, §.2.l Der Besitzer eines Grundstücks muß sich die Zusammen legung gefallen lassen, a) wenn eine wenigstens zwei Drittel be tragende Mehrheit der dabei betheiligten Grundstücksbesitzer da mit einverstanden ist, oder l>) wenn davon die nach den Bestim mungen im vierten Abschnitt' des Gesetzes vom 17. Marz 1832 über Ablösungen und Gememheitstheilungen verlangte Aufhebung einer die Grundstücke mehrerer Besitzer gemeinschaftlich betreffen den Trift- und Hutungs-Dienstbarkeit, z. B- einer Koppelhu tung, oder auch nur die Ausscheidung Einzelner aus einer selchen (vergl. §Z. 117. und 118. des angezogenen Gesetzes) ab hängig ist. Das Dcputationsgutachten lautet: Die Deputation bemerkt zu dem unterb. angegebenenFalle, daß in dem Gesetze vom 17. Marz 1832. Z. 116.117.118. jedem einzelnen Kheilhaber zwar verstattet ist, auf Ausscheidung einer Koppelhutung anzutragen, und daß die Ausschcidenden den in der Koppelhutung verbleibenden Theilhabern nöthigen Falles erne Nebertrift einraumen müssen, daß aber, des Vorbehaltes einer Uebertrift ungeachtet, wenn durch die Ausscheidenden die Behar ¬ renden in der Ausübung der Koppelhutung zu sehr erschwert wer den sollten, die Ausscheidung selbstvor derHand unterbleiben soll. Das vom Abg. v. Thielau zu diesem §. gestellte Amende ment lautet, wie folgt: „Das Gesetz ist nur auf solche Falle zu beschranken, wo Gemeinheitstheilung oder Ablösung in Fra- gkist." Wird sehr zahlreich unterstützt. Abg. Runde überreicht nachbenanntes Amendement zu a.: „Wenn eine wenigstens zweiDritttheile betragende Mehrheit der Grundstücksbesitzer der. ganzen Gemeinde, in deren Flur er wohnt, damit einverstanden ist." Zur Unterstützung desselben bemerkt er: Ich beziehe mich zum Theil auf das, was ich schon gesagt habe, und beschranke mich nur auf die Erwiederung des Einwurfes, der mir gemacht^ worden ist, daß in einer Gemeinde viele Grundstücksbesitzer sein könnten, welche kein Interesse bei der Sache haben würden.. Ich glaube nicht, daß dieser Einwurf ungegründet ist. Em solcher Gegenstand erfordert reifliche Ueberlegung, und giebt es viele, welche bei der Sache nicht bctheilr'gt sind, so laßt sich voraussetzen, daß sie auch unparteiisch urtheilen werden, und um so sicherer wird die Sache ausgeführtwerdcn können. Wollte man nicht die ganze Gemeinde concurriren lassen, so möchte wohl der Fall eintreten, daß unter 4 Personen 2 oder 3 ange messen finden können, ihre Grundstücke naher zu ziehen, wo durch leicht für einen anderen Grundstücksbesitzer Nachtheil ent stehen könnte, ja, es würde selbst eine anderweitige Separation unberücksichtigt bleiben müssen, und so würde noch eine Menge Mißverhältnisse statt finden können, wenn der Plan nicht im mer die ganze Gemeinde umfaßt. Auch dieses Amendement wird sehr zahlreich unterstützt, da gegen das Amendement des Abg. Adler, welches lautet: „Die Provocatiou auf Zusammenlegung der Grundstücke stehet nur bei Gemcinheitstheilungen und Frohn- und Triftablösungen den einzelnen Betheiligten zu, außerdem nur den sammtlichen Grundbesitzern ganzer CommuneN, in so fern nicht ein Drittel der Betheiligten dieselben zu stören suchen," erhalt die erforder liche Unterstützung nicht. Referent bemerkt noch, daß auch hier das Amendement des Abg. Richter aus Lengenfeld einschlagen werde, und wird dasselbe nochmals verlesen (siehe dasselbe am Ende der Num-. mer 218. d. Bl.). Abg. Richter (aus Lengenfeld) fährt noch zur Unterstü tzung seines Amendements folgendes an: Es ist bereits von mehreren Rednern auf hie Schwierigkeiten aufmerksam gemacht worden, die der Anwendung dieses Gesetzes auf die Städte ent gegenstehn. Auch der Herr Negrerungscommissar hat diese an erkannt, und wenn derselbe bemerkt hat, daß es auch m diesen
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