Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Staatsminister v, Könneritz ergreift zuerst das Wort; Bei dem vorliegenden Gegenstände komme es wohl zunächst auf die Auslegung der Mandate vom 13. August 1830 und 17. Marz 1832 an/ Der Entwurf zu dem erstem Mandate, der den Ständen im Jahre 1824 vorgelegt worden, habe zweierlei Arten des Kindcrdienstzwanges unterschieden, und als d.ie erstere, welche aufPrivatrechtstiteln beruhe, diejenigen bezeichnet, wonach die Unterlhanen-Kinder ohne Unterschied, ob sie andern dienen wollen oder nicht, dem Erbherrn um ein bestimmtes Zwang lohn dienen müßten; als die zweite aber, welche in den Lanvesgefttzen begründet sei, das dem Erbherrn zustehende Vorzugsrecht, daß diellnterthanen-Kinder, welche bei andern dienen wollten, dem selben um das jeden Orts gewöhnliche freie Lohn Ar andere die? nm müssen. Diese Fassung habe unstreitig mehrere Mangel ge- i habt. Es sei an sich schon nicht richtig, den Unterschied zwischen - beiden Arten nach dem Umfang des Befugnisses anzugeben, wah? l und der Unterschied eigentlich nur in dem Ursprung und dem Rechtstitel liege, und sei ferner unpassend gewesen, in die Bestim mung des Begriffs beider Arten, namentlich des Dieflstzwangs im engeren Sinne, mehrere Merkmale zugleich aufzunehmen. Endlich habe jene Fassung unberücksichtigt gelassen, daß zwischen beiden Arten,- wie sie dyrt destnirt, noch Manches innen läge, Diese Mängel scheine man zum Theil bei der endlichen Redaction des Mandats von 1830 gefühlt, eben deshalb den Umfang des schon in den Landesgesetzen begründeten Dienstzwanges voraus? MM; daß jede Ausdehnung öder Erweiterung besonders erworben sein müsse, eingeschaltet und bei dem Dienstzwang im engeren Sinne nur Ein Merkmal angegeben zu haben. Es sei nicht zu leugnen, daß auch diese Bestimmungen nach der Theorie nicht ganz richtig seien, indessen seien sie nach dem damaligen Zweck, indem man beide Arten, fortbestchen lassen wollen, für die praktische Anwendung ausreichend gewesen. Das Mandat von 1832 nehme Beziehung auf das frühere Mandat von 18Z0, hebe die den Erbgerichtshcrren bishergeseßlich zugestandene ß. 55. jenes Mandats gedachte Vormiethe sofort, den aber daselbst erwähnten, auf Privatrechtstiteln beruhenden Dienstzwang im engern Sinne aber erst nach einigen Fahren auf. Es sei npn die Frage entstan den, was rücksichtlich derjenigen Dienstzwangsbefugnisse, die zwi schen beiden innen lagen, und die das Mandat von 1832 unbe rührt lasse, Rechtens sei. Diejenigen Behörden, welche sie aufge hoben erklärt, gingen von folgenden Ansichten aus: Das Man? dat von 1830 lasse pur zwei Arten von Dienstzwang zu, und zahle alle zwischen innen liegenden Befugnisse der gesetzlich en Vyr miethe bei. Dieß gehe theils daraus heryor, daß §. 55. die Aus dehnungen und Erweiterungen vor der Definition des Dienst? Zwanges im engern Sinne stehe, theils daß in dem darauf folgen den Abschnitte Z. 56. — 71., namentlich Z. 59.61.65. und 67., mehrere besondere, auch vertragsmäßige Modifikationen zuge? lassen und beibehalten würden, deren ohngeachtet das Befugniß gesetzlicher Vormiethe bleibe. Das Mandat von 1832 lasse ferner nur noch den im Mandat von 1830 erwähnten Dienstzwang im engern Singe fortbestehen, und indem derselbe dort bloß auf den Fall beschrankt sei, wenn ein Gerichtsherr zu verlangen befugt sei, daß ihm dieUnterthanenkinder ohne Unterschied, ob sie sich vermiethen wollen oder nicht, dienc.i müssen, so bestehe er auch nirgends mehr, wo nicht dieses Critermm eintrete. Anderer Seits werde angeführt: das Mandat von 1830 zahle alle durch befon-. ders erworbene Ausdehnungen erweiterte Dienstzwangsbefug- nisse dem Zwangdienst im engern Sinne bei, indem die dießfall- sige Bestimmung hinter derBegrenzung der gesetzlichen Dormiethe stehe, wo namentlich ein geringeres, als das mandatmäßige, oder für das freie Gesinde gewöhnliche Lohnprivatrechtlich bestimmt sei, werde auch nach dem Gesetze von 1830 eine gesetzliche Vor- miethe nicht angenommen, indem dasselbe nach §. 55. und 76. das Lohn für das freie Gesinde als ein Merkmal der gesetzlichen Vov- miethe ausführe. Das Gesetz von 1832 habe nur die auf Gesetz beruhenden, nicht die auf Privatrechtstiteln beruhenden Rechte sofort aufheben wollen; insbesondere zeigten die Motiven zudem den Ständen vorgelegten Entwurf deutlich, daß man solche Be fugnisse, wo zwar nur diejenigen Kinder, welche andern dienen, aber um ein vertragsmäßig geringeres Lohn, als das mandat mäßige, dienen müßten, nicht habe aufhehen wollen, da der Man gel alles pecumairen Gewinnes als Grund der sofortigen Auf hebung der gesetzlichen Vormiethe mit aufgeführt fei. Das Man dat von 1832 habe auch nur die bis jetzt gesetzlich zuge standene Vormiethe aufgehoben, das heiße die Vormiethe, so weit sie bisher schon aus dem Gesetz und ohne Pxiyatrechtstitel. den Gutsherren zugestanden habe, und lasse vielmehr den Dienst zwang, in sowciteraufVertrag, rechtsgiltigemHerkommen oder rechtlichen Entscheidungen beruhe, noch fortbestehen. Wenn da her bezweifelt werden könne, ob es die Absicht des Gesetzes von 1832 gewesen sei, so weit zu gehen, so hatten doch die Behörden die strengen Worte desselben, wonach nun der Dicnsizwang im engern Sinne, wie er im Mandat von 1830 erwähnt sei, noch be stehen solle, für sich ungezogen. Wenn zur Vermeidung dieser Zweifel eine neue gesetzliche Be stimmung bearbeitet werden solle, so würde es sich aber auch nicht einmal bloß darum handeln, was die Absicht der frühem Gesetze gewesen, sondern was überhaupt Rechtens sei? und hier komme MN auf die höhere und schwierige Frage, oh ein gesetzlich begrün detes Recht, durch spatere Verträge und Herkommen u. dergl.mo- disicirt, dadurch auch an sich schon zum vertragsmäßigen Rechte werde, oder oh mit dem Wegfall des gesetzlichen Rechtes, mithin mit dem Wegfall des Grundes, worauf das Befugniß überhaupt beruhe, alle vertragsmäßigen Bestimmungen als res avoessoriaL von selbst verlöschten. Er für seine Person müsse sich in der All gemeinheit mehr für die letztere Ansicht exklaren, obschon es schwer sein werde, eine auf alle Falle passende Regel aufzustellen. So werde wohl nicht bezweifelt werden, daß die Gesindeschau, die Ausdehnung der Dienstzeit auf mehr als zwei Jahre, auch wenn sie bej der nur gesetzlichen Vormiethe privatrechtlich erworben, mit der letzteren selbst sofort aufgehoben sei. Zweifelhafter sei es allerdings, wenn privatrechtlich ein geringeres als das mandat mäßige Lohn ft stgestettt sei, v, Deutlich ergreift das Wort; Es giebt zwei unbestrit tene und unbestreitbare Rechtsgrundsätze; der erste: fallt die Hauptsache hinweg, so- fallen mit ihr auch alle auf derselben be ruhenden Nebensachen; der zweite r im Zweiftlsfalle ist stets fü' 2 .
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder