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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 141. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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, ihnen bisher zugestandenes Recht entziehe, und solche Gesetze müß ten viel eher beschränkend ausgelegt werden. Auf Interpretation anzutragen, hatten übrigens die Behörden , die jene Ansicht be folgt, abgesehen davon, daß sie nur durch Gesetz geschehen können, weder Grund, noch Veranlassung gehabt, da ihnen ein Zweifel über den Sinn des Mandats von 1832 nicht beigegangen. Im llebrigen begründeten die gegen Gesetze erhobenen Zweifel darum noch nicht allemal eine zweifelhafte Rechtsfrage, und glaube man auch diese in dem vorliegenden Falle zu finden, so treffe sic anschei nend mehr die .Bestimmungen des Mandats von 1830. Ferner gebe er zu erwägen, daß es zweifelhaft sei, ob die Entscheidung derselben ganz im Sinne der Deputation ausfailen könne, und daß überhaupt diejenigen Falle, wo die von der Deputation ange regten Zweifel einigen Einfluß äußern könnten, ihre Erledigung wohl inmittelst schon gefunden haben, oder doch noch vor Erlas sung des Gesetzes finden würden. Secretair v. Zedtwitz: Es sei bereits über den vorliegen den Gegenstand so ausführlich gesprochen worden, daß er nur wenige Worte sich noch erlauben wolle. Zu dem Vorschläge der Deputation hätten wohl nur einige wenige ihm wohl bekannte Fälle Anlaß gegeben, in welchen offenbar nur von einer Vov- miethe die Rede gewesen, welche nach der gesetzlichen Bestim mung und in deren Folge Eingang in dieDienstregistergefunden. Diese aber bei der Ablösung mit in Aufrechnung zu bringen, habe die höchste Behörde nach dem Grundsätze;, „non emis vulla aesiimatio" nicht gestatten können, und sonach sei von jenen Fällen noch kein fester Schluß auf die in anderen zu ge bende Entscheidung zu ziehen. Wenn aber in künftigen Fällen andere Momente vorliegen würden, werde man ihnen gewiß die erforderliche Rücksicht nicht versagen; eine Erläuterung hier zu oder authentische Interpretation stelle sich als unnökhig dar. Demnach müsse er sich gegen den Vorschlag der Deputation erklären. v. Heynitz: Der Deputation sei es weniger auf einzelne Falle angekommen, und es würden wohl Modisicati'onen derVor- miethe da fortbestehen müssen, wo sie weit alter waren, als die gesetzliche Einführung der Vormiethe. Bürgermeister Hübler: Sowohl Regierung als auch Be hörden seien über den Sinn des Gesetzes von 1832 nicht in Zwei fel, demnach verlange man nicht eine Interpretation, sondern ein neues Gesetz, welches bestimme, daß dem §.53. des Mandats von 1832 ein anderer Sinn unterzulegen sei, womit er indeß nicht einverstanden sein könne. Secretair Hartz: Das Gesetz, welches man zu verlangen Vorschläge, werde schwerlich im Sinne der Deputation ausfallen können, wenn man bedenke, welche umfängliche Erwägung der einzelnen Falle nöthig werde, welche Rücksichten ferner auf die Zeit, wo die Verträge abgeschlossen, auf die durch dieselben be gründeten Befugnisse, auf die einzelnen Rechtstitel genommen iverden müßten, sonach werde, wenn auch nicht in allen Fallen, doch in den meisten die jetzt angenommene Ansicht bestätigt. Er wäge man ferner, daß ein Recht in Frage stehe, welches nur noch zwei Lahre in Kraft bleiben solle, und daß bedeutende Ko- I sten ünd Zeitaufwand dadurch der Negierung und den Ständen verursacht werde, so sei der Antrag der Deputation nichts weni ger als zur Empfehlung geeignet. Prinz Johann wünscht demnächst den Antrag nur auf eine Interpretation in der Hauptsache dem Sinne des Deputa- tionsvorfchlages angemessen, gestellt zu sehen, ohne hierüber so fest bestimmte Anträge zu machen, wie sic im Berichte enthalten seien. Nachdem dieß ausreichend unterstützt ist, fragt der Prä sident : Ist die Kammer gemeint, - bei der Negierung in der vom Prinzen Johann vorgeschlagenen Maße auf eine Interpretation des Z. 53. des Mandats vom 17. März 1832 anzutragen? Dieß wird mit 20 gegen 8 Stimmen bejahend beantwortet. Man schreitet nun in der Prüfung des Deputationsberich tes weiter, und kommt man zuvörderst darin überein, daß bei dem nun vorliegenden und der Deputation s. H ebenfalls mitgetheil- ten Entwürfe einer Police:--Verordnung keine Amendements ge stellt, sondern nur Anträge zur Sprache gebracht werden sollen. Bei Z. 1. (s. denf. Nr. 92. d. Bl. S. 695.) ist man mit dem Beschlüsse der 2.-Kammer einverstanden. 3u §. 2. (s. dens. a. a. O.) wird nichts erinnert. Bei §. 3. (s. dens. a. a. O.) läßt man die Berathung über den Antrag der 2. Kammer bis zu §. 14. ausgesetzt. Bei §. 4. (s. dens. Nr. 92. d. Bl. S. 696.) findet keine Er innerung statt. Auch bei §. 5. (s. denf. a. a. O.) erklärt man sich mit der 2. Kammer einverstanden. Bürgermeister Ritterstädt bemerkt, daß es ihm eine Härte zu sein scheine, wenn die Policeibchörde, wie sich aus die sem §. folgern lasse, berechtigt fein solle, einem Jndividuo, wel ches-sich.über seine Unbescholtenheit nicht gehörig zu legitimirm vermöge, den Dienstantritt zu verweigern, weßhalb er das Wort „Unbescholtenheit" in Wegfall gebracht zu sehen wünschen müsse. Prinz Johann: Der vorliegende Z. enthalte keine präcep- tive Bestimmung, sondern erlaube nur den Behörden, die Zulas sung bescholtener Personen zum Dienste am Orte nicht zu ge statten. Hierauf findet obiger Antrag keine ausreichende Unter stützung. Zu §. 6. (s. dens. a. a. O.) hatte die Deputation der 1. Kam mer bemerkt: Man ist überzeugt, daß leichtere Strafen, wenn sie den Zweck eben so gut erreichen als strengere, schon darum den Vor zug vor diesen verdienen, weil ihre Vollstreckung weniger Anstoß findet, und von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet sind 2 Lhlr. 12 gr. bis 10 Lhlr. ein zu hohes Strasquantum, 20 gr. bis 5 Lhlr. würden den Zweck eben so gut erreichen, und dabei würde der Uebelstand vermieden, daß bei 1 Lhlr. als dem von der 2. Kammer beliebten niedrigsten Strafsatze, das bestehende Ver- hältniß zwischen Geld- und Gefängnißstraftn zu einem Bruchge- fangm'ßtage führen müßte. Hierbei erklärt sich die Kammer mit dem Anträge der Depu tation hinsichtlich der Herabsetzung des Strafquanti einver standen. Bei Z. 7. (s. denf. a. a. §>.) tritt man der Ansicht der 2. Kammer bei.
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