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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 1. Kammer: 110. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-09-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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det statt , Henn bei einer theilweisen Gleichstellung der indirekten oder Personalabgaben Objecte betroffen werden, welche durch die Personalabgaben der Oberlausitz bereits angezogen sind. Den Vierstädten und ihren Steuerbezirken verbleiben zu Deckung der von ihnen zu gewahrenden Summe, insonderheit zu Ausbringung des Bedarfs für das Steuerschuldenwesen, gewisse indirekte und andere bisher erhobene oder sonst auszumitteknde besondere Ab gaben und Zugänge, Dor Eintritte jeder neuen Bewilligung findet daher zwischen dem Finanzministerio und den Stadtrathen eine Erörterung darüber statt, welche dieser Abgaben und sonstigen Zugänge wahrend der neuen Finanzperiode benutzt und wie hoch sie angeschlagen werden, können. Obige Zugänge, insoweit sie Abgaben sind und nicht zu Provincial- oder Communalbedürf- nissen verwendet werden,'sind Gegenstand der Bewilligung durch die Stänheversammlung, und es besagt die Beilage O, in wel cher Maße die nach Ahzug des veranschlagten Ertrags derselben Übrig bleibende Sumtne unter die verschiedenen Arten der Grund abgaben der Städte und ihrer Steuerbezirke zu vertheilen sei." §.30. (6, Vertretungsverhindlichkeit). „Die bisherige ver fassungsmäßige Verbindlichkeit der Ortsherrschaften, die Grund abgaben ihres Bezirks zu vertreten, hört auf, jedoch versteht sich, daß die den Herrschaften wegen eingezogener Nusticalgrundstücke oder sonst aufliegenden Rusticalprastativnen aller Art von ihnen wie bisher geleistet werden,— Verluste, welche der Staatskasse durch Vernachlässigung oder Veruntrauung der Ortseinnehmer zugezogen werden, vertritt Derjenige, welcher diese angestellt und das Recht hat, sie zu controliren und wieder zu entlassen." §,31. (7. Dismembrationen), „Mit dem Wegfalle dieser Vertretungsverbindlichkeit hört auch das Recht der Ortsherr schaften auf, Dismembrationen ohne Concurrenz der Steuerbe hörde vorzunehmen, und bei Rusticalgrundstücken zu gestatten. Daher ist vor Bestätigung des Contracts über irgend eine Dis membration die Genehmigung der Steuerbehörde (§. 25.) wegen Vertheilung der Abgaben einzuholen," §. 32. (8. Commiffariats- Cataster). „Zu Vertheilung der Militairleistungen in der Oberlausitz dient zur Zeit ein altes Com- missariars-Cataster als Norm, welches die bei der Spannung und Einquartierung auf jeden Ort zu rechnende Güterzahl enthält. Da selbiges mangelhaft ist, so haben die Provincialstände feit mehrern Jahren dessen Revision unh Berichtigung beabsichtigt, und die dießfallsigen umfänglichen Vorarbeiten sind bereits so weit gediehen, daß nunmehr deren definitive Zusammenstellung erfolgen kann. — Die Stande behalten sich daher vor, diese für die Provinz wichtige Arbeit noch zu besorgen- Sobald sie be endigt ist, wird die Provincial-Regierungsbehörde auf Ansuchen sammtliche Gemeinden auffordern, von den sie betreffenden Be stimmungen des neuen Catasters Kenntniß zu nehmen und ihre etwanigen Reklamationen binnen einer anzuberaumenden Pra- clusivfrist anzuzeigcn. Die Stande werden über diese Recla- mationen entscheiden, das neue Cataster danach berichtigen und selbiges sodann zu dem betreffenden Ministers einreichen, damit es dex ausschreibenden Behörde zur Nachachtung zugefertigt werde. Sollte das Ministerium wegen einzelner Ansätze oder sonst Bedenken finden, so wird selbiges zu deren Beseitigung das Nöthige vorher an die Stände der Provinz gelangen lassen. — Jnmittelst bleibt das bisherige Cataster in Kraft, und es darf daran, so wie an den Bestimmungen des neuen, sobald solches einmal Giltigkeit erlangt hat, bis nach Eintritt der dritten Periode (tz. 16.) ohne Zustimmung der Provincialstände nichts geändert, auch bis dahin eine andere Norm zu Vertheilung der Militairleistungen in der Provinz nicht eingeführt werdend Die Deputation begutachtet hierzu: Zu §. 27. und 28. Da die Steuererlasse in der Oberlausitz von derselben übertragen werden müssen, so ist es wohl ganz angemessen, daß die Bewilligung derselben durch die Provinzial stände erfolgt; unerläßlich ist es aber, daß das Verhältnis« der einzelnen Steuerbezirke zu einander in der Oberlausitz , fortbe- stehe, da es auf besonder« Vertragen beruht, worauf wiederum die Quotalverhältniffe zwischen den einzelnen Steuerbezirken sich stützen. ... i Zu §.29. Zu Erläuterung dieser Bestimmungen ist zu bedenken, daß die Bauern, Gärtner u. Häusler im Landkreise der Oberlausitz keine besondere Personensteuer gehen, indem die von ihnen zu ges bende Grundanlage, als Realabgabe, zugleich die Personen steuer in sich enthalt. Wenn also künftig eme allgemeine Perso nensteuer eingeführt werden würde, so müßten in der Oberlausitz die Satze der Grundanlage verhaltnißmäßig gemindert und der Theil derselben, welcher die Personensteuer reprasentirt, ausge schieden werden, so daß der dann etwa nöthig werdende Erlaß an der Grundanlage dem Landkreise zur Last fallen und von ihm an derweit zu decken sein würde. Jedenfalls aber würde dasVer- haltniß, welches nach dem in Gemäßheit des 18ten §. ermittelten Fixum sich herausgestellt hat, bis zur völligen Gleichstellung aller indirekten und Personal-Abgaben in beiden Landestheilen unver ändert bleiben, eben so wie die Quote in den Grundabgaben. — Die Bewilligung der Ständeversammlung kann sich übrigens nur auf Abgaben erstrecken, die als Landesabgaben zu Deckung des Staatsbedürfnisses erhoben werden, nicht aber auf gesonderte Provinzial-oder Commungl-Abgaben. . > Zu §. 30. und 31. Da die Erhebung der Steuern in hem Landkreise (nicht in den Vierstadten und deren Steuerbczüken, viä. §. 25. «.) der Oherlausitz in die Hände des Staats über geht, so erlischt dadurch auch die hier erwähnte Vertretungsver bindlichkeit. Zu §. 32. Dieser §. betrifft lediglich ein Provincialverhaltniß,, sollte aber künftig nach Feststellung eines neuen GrNndsteuercata- sters ein allgemeiner Maßstab für diese Leistungen ermittelt wer-^ den, so würde derselbe such-in .der Oberlausitz zur Anwendung gelangen. Da ein allgemeines Schweigen das Einverständniß mit diesen §§. dqrthut, stellt der Präsident die Fragerfotz man zu §, 27, (28.29. 30, 31. und 32.) etwas zu bemerken finde? wqs aber nicht der Fall war. tz. 33.: ' (9. Bestände der Steuerkassen). „Damit es in der nächsten' Zeit nach dem Uebergange der Steuerverwaltung auf die Regie rung den Ständen des Landkreises, zu Bestreitung der Provin- cialbedürfnisse (§. 53,), unh den Städten, zü Deckung der bisher aus ihren Steuerkassen entnommenen Bezirks - und Communql- Bedürfnisse, nicht an den erforderlichen Geldmitteln fehle, und da die Staatskasse kein Interesse an der UeberlaffuNg größerer' oder geringerer Bestände hat(§.39.), so bleibt ihnen nachgelassen, nicht nur die zu dieser Zeit in ihren Steuerkassen vorhandenen Be stände an Baarschaft, Vorschüssen und Resten ganz oder zum' Theile zu behalten, sondern sich auch einen Antheil an den bis zu der nächsten Ausschreibung erst noch fällig werdenden Abgaben zu reserviren," Die Deputation hat hierzu begutachtet: Die Bestände der einzelnen Steuerkassen sind Eigenthum jedes Steuerbezirks. Da jedoch auch die alten Erblande nicht den vollen Ertrag der in denselben aufgebrachten Schock- Qua-'' tember- Trank- Stempel- Personen- und Mahlsteuern zu Deckung der Staatsbedürfnisse bis jetzt überwiesen haben, sondern nm die auf der Bewilligung beruhenden Summen, so würde durch einen Abschluß bei der Steuerhauptkasse mit Schluß der.laufen den Bewilligung die Summe zu ermitteln sein , welche als Be stand der alterbländischen Steuerkasse in die allgemeine Staats-
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