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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 147. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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-IS 228. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Sonnabends, den 30. November 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. sieben u. vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 19. November 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Bcrathung über den Bericht, den Gesetzentwurf rücksichtlich der Befreiungen von rndtrectcn Abgaben und die anstatt derselben zu gewäh renden Entschädigungen betreffend. Man geht nunmehr zu §. 6. über, welcher lautet: Hl. Staatsbeamte und andere im Genuß per sönlicher Freibiere oder Aequivalente stehende In dividuen. Wer anz 1. in Folge eines ihm über ¬ tragenen Amtes oder anderer persönlicher Berechtigung im Ge nüsse einer Freibierbercchtigung oder eines dcsfallsigen Äquiva lents gewesen ist, wird den ausfallenden Geldbetrag für seine Per son, sofern die Berechtigung nicht durch Veränderung des Amts verhältnisses oder aus andern rechtlichen Gründen erlischt, aus der Staatskasse ferner ausgezahlt erhalten. — Bei den vom 1. an eintrctenden neuen Besetzungen solcher Dienst ¬ stellen, mit welchen zeither der Genuß eines derartigen Trank oder Biersteuerbenesicii verbunden gewesen ist, wird letzteres fort an in Wegfall gebracht werden. Die Deputation bemerkt hierbei: M. Staatsbeamte und andere im Genuß per sönlicher Freibiere oder Aequivalente stehende In dividuen würden nach den altern Ausschreiben vom 28. Marz 1628, 23. Marz 1635 und 14. Octbr. 1640, Ehe alle Frei biere her Beamten und Diener um des Mißbrauchs willen abge- schafft wissen wollen, kein Recht auf Fortbezkehung dieser auf 1928 Thlr. 16 Gr. —- in den Erblandcn, und auf 40Thlr. 6 Gr. — - in der Oberlausitz auf den Grund des Mandats vom 13. Nvvbr. 1830 §. 19. berechneten Äquivalente haben, wenn nicht die folgenden Aus schreiben von den Zähren 1645, 1657, 1666, 1671, 1703 und 1747 XU. immer mehr Ausnahmen von jenem Verbote ge macht hätten, so daß den Beamten, welche sich bis hierher km Ge nuß befunden, derselbe, da er die Natur der Besoldung angenom men, für ihre Person und auf die Dauer ihres Amtes nicht zu ver sagen sein dürfte; wogegen den städtischen Trank- und Bier steuereinnehmern diese Äquivalente nicht weiter zu gewahren sein möchten, sobald die Städte der selbsteigncn Receptur überhoben werden. — Stimmt sonach die I. Deputation vollkommen mit dem Gesetzentwurf überein, so ist auch der 2. Deputation ein Bedenken dagegen nicht aufgestoßen. Der H. 6. wird unverändert nach dem Gesetzentwürfe an genommen. tz.7.: IV Milde Stiftungen, Landes- und Commu- nalanstalten, Schützengesellschaften rc. Diezufrom men und gemeinnützigen Zwecken bestehenden Landes - oder Com- munalanftalten, namentlich die Armen-, Kranken-, Zucht-und Waisenhäuser, die öffentlichen Schulen, das Convictorium zu Leipzig und andere Institute, welche bisher, besage des Fleisch- steuermandats vom Ib.Juli 1818 §. 13. sub 4., von der Fleisch steuer befreit gewesen sind, haben zwar künftig einer Befreiung von der Schlachtsteuer nicht weiter zu genießen, erhalten jedoch, als Entschädigung, den Betrag des Gewinnes, welcher ihnen im Durchschnitt der letzten 3 Jahre aus der Fleischsteuerbefreiung bescheinigter Maßen wirklich zugesiossen ist, aus der Staatskasse jährlich ausgezahlt. — Diejenigen milden Stiftungen, Schützen gesellschaften und andere Institute, welche bisher im Genüsse von Freibierberechtigungen gestanden haben, beziehen ebenfalls den Geldbetrag derselben fernerhin aus der Staatskasse. —- Die nach den Bestimmungen dieses §. aus der Staatskasse zu leistenden jährlichen Zahlungen können von derselben, ohne daß den Em pfängern ein Widerspruchsrecht zusteht, durch die einmalige Aus zahlung ihres fünf und zwanzigfachen Betrages für immer abge löst werden. Das DcputationsZutachten lautet: IV. Milde Stiftungen, Landes- undMommu- nal - Anstalten, Schützengesellschaften rc. genossen bisher Befreiung 1) von der Fleischsteuer nach dem Mandat vom 13. Juli 1818 Z. 13. unter 4. und 2) von der Tranksteuer. — Zu 1)'daß, sobald die Fleischsteuer aufgehoben wird, die auf Be willigung beruhende Befreiung mit aufgehoben, folglich kein Rechtsgrund zu irgend einer Entschädigung vorhanden sei, selbst wenn an deren Stelle eine Schlachtsteuer treten sollte, ist bereits herausgehoben worden. V. Die Frage wird aber auch überflüssig bei allen dem Staate selbst angehörcnden, aus Staatskassen zu unterhaltenden Instituten, weil bei diesen das einfachste sein wird, die Schlacht steuer von ihnen erlegen, dafür aber den für selbige aufs Budget zu bringenden Etat um so viel erhöhen zu lassen, was für jetzt mittelst einer aus den letzten drei Jahren zu entnehmenden Durchschnittssumme zu bestimmen sein wird. L. Für solche Anstalten hingegen, welche Communen ange hören, und die ihnen vom Staate gegönnte Befreiung als Unter stützung und als Beitrag zu den Unterhaltungskosten bezogen haben, mag eine Entschädigung, wenn auch nicht rechtsbegrun- det, doch billig, in dieser Hinsicht aber hinlänglich sein: wenn ihnen — wie vorgcschlagcn worden — derBetrag des Gewinnes, den sie in den letzten 3 Jahren durchschnittlich aus der Fleisch steuerbefreiung bezogen, aus der Staatskasse als eine von nun an feststehende Unterstützung so lange gewährt würde, als der Staat die einzuführende Schlachtsteuer erheben werde. — Die selbe Rücksicht der Billigkeit dürfte auch zu 2) dafür spre chen, daß L. diejenigen Geldäquivalente, welche milde Stiftungen und zwar mit Ilü Thlr. 4 Gr. das Pfarrwittwen-und Waisenhaus, inglei chen das Josephinenstift zu Dresden, 29 - 8 - das Hospital Sct. Johannis zu Freiberg, 40 - — - das Hospital Sct. Georg zu Zwickau, 40 - — - das Hospital-md der Siechhof zu Chemnitz,'"" 131 - 18 - das Hospital Sct, Johannis und Sct. Georg 3öSMr.H. " bisher aus der Staatskasse statt der Freibierberechtigung bezogen, denselben ferner gewährt werde.
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