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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Sept./Dez.
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1833,Sept./Dez.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028217Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028217Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028217Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833
- Titel
- 2. Kammer: 148. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-11-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
- Protokoll2. Kammer: 98. Sitzung 1187
- Protokoll1. Kammer: 106. Sitzung 1199
- Protokoll2. Kammer: 99. Sitzung 1207
- Protokoll1. Kammer: 107. Sitzung 1215
- Protokoll1. Kammer: 108. Sitzung 1221
- Protokoll1. Kammer: 109. Sitzung 1247
- Protokoll2. Kammer: 102. Sitzung 1259
- Protokoll1. Kammer: 110. Sitzung 1267
- Protokoll2. Kammer: 103. Sitzung 1279
- Protokoll1. Kammer: 111. Sitzung 1287
- Protokoll1. Kammer: 112. Sitzung 1299
- Protokoll2. Kammer: 104. Sitzung 1311
- Protokoll2. Kammer: 105. Sitzung 1323
- Protokoll2. Kammer: 106. Sitzung 1331
- Protokoll1. Kammer: 115. Sitzung 1343
- Protokoll1. Kammer: 116. Sitzung 1349
- Protokoll1. Kammer: 117. Sitzung 1361
- Protokoll2. Kammer: 108. Sitzung 1373
- Protokoll1. Kammer: 118. Sitzung 1385
- Protokoll2. Kammer: 109. Sitzung 1397
- Protokoll1. Kammer: 119. Sitzung 1409
- Protokoll2. Kammer: 110. Sitzung 1421
- Protokoll1. Kammer: 120. Sitzung 1433
- Protokoll1. Kammer: 121. Sitzung 1445
- Protokoll1. Kammer: 122. Sitzung 1457
- Protokoll1. Kammer: 123. Sitzung 1469
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 1481
- Protokoll1. Kammer: 125. Sitzung 1505
- Protokoll1. Kammer: 126. Sitzung 1513
- Protokoll2. Kammer: 115. Sitzung 1521
- Protokoll1. Kammer: 128. Sitzung 1533
- Protokoll2. Kammer: 116. Sitzung 1545
- Protokoll1. Kammer: 130. Sitzung 1553
- Protokoll2. Kammer: 117. Sitzung 1567
- Protokoll1. Kammer: 131. Sitzung 1575
- Protokoll1. Kammer: 132. Sitzung 1587
- Protokoll2. Kammer: 118. Sitzung 1599
- Protokoll2. Kammer: 119. Sitzung 1615
- Protokoll1. Kammer: 134. Sitzung 1627
- Protokoll2. Kammer: 120. Sitzung 1639
- Protokoll1. Kammer: 135. Sitzung 1647
- Protokoll1. Kammer: 136. Sitzung 1663
- Protokoll1. Kammer: 137. Sitzung 1675
- Protokoll2. Kammer: 122. Sitzung 1685
- Protokoll1. Kammer: 139. Sitzung 1693
- Protokoll2. Kammer: 124. Sitzung 1711
- Protokoll1. Kammer: 140. Sitzung 1719
- Protokoll1. Kammer: 141. Sitzung 1731
- Protokoll2. Kammer: 126. Sitzung 1743
- Protokoll1. Kammer: 142. Sitzung 1751
- Protokoll2. Kammer: 127. Sitzung 1759
- Protokoll2. Kammer: 128. Sitzung 1771
- Protokoll1. Kammer: 144. Sitzung 1787
- Protokoll2. Kammer: 130. Sitzung 1795
- Protokoll2. Kammer: 131. Sitzung 1807
- Protokoll2. Kammer: 132. Sitzung 1815
- Protokoll1. Kammer: 146. Sitzung 1827
- Protokoll2. Kammer: 133. Sitzung 1835
- Protokoll2. Kammer: 134. Sitzung 1851
- Protokoll1. Kammer: 147. Sitzung 1867
- Protokoll2. Kammer: 137. Sitzung 1875
- Protokoll1. Kammer: 148. Sitzung 1887
- Protokoll2. Kammer: 140. Sitzung 1899
- Protokoll1. Kammer: 149. Sitzung 1911
- Protokoll1. Kammer: 150. Sitzung 1923
- Protokoll2. Kammer: 141. Sitzung 1937
- Protokoll1. Kammer: 151. Sitzung 1949
- Protokoll2. Kammer: 142. Sitzung 1961
- Protokoll1. Kammer: 153. Sitzung 1973
- Protokoll2. Kammer: 143. Sitzung 1985
- Protokoll2. Kammer: 144. Sitzung 2001
- Protokoll2. Kammer: 145. Sitzung 2013
- Protokoll1. Kammer: 157. Sitzung 2025
- Protokoll2. Kammer: 146. Sitzung 2037
- Protokoll2. Kammer: 147. Sitzung 2049
- Protokoll1. Kammer: 159. Sitzung 2057
- Protokoll2. Kammer: 148. Sitzung 2073
- Protokoll2. Kammer: 149. Sitzung 2085
- Protokoll2. Kammer: 150. Sitzung 2101
- Protokoll1. Kammer: 162. Sitzung 2113
- Protokoll1. Kammer: 163. Sitzung 2125
- Protokoll2. Kammer: 152. Sitzung 2133
- Protokoll1. Kammer: 164. Sitzung 2149
- Protokoll1. Kammer: 165. Sitzung 2161
- Protokoll2. Kammer: 155. Sitzung 2173
- Protokoll1. Kammer: 166. Sitzung 2181
- Protokoll2. Kammer: 157. Sitzung 2193
- Protokoll1. Kammer: 168. Sitzung 2217
- Protokoll2. Kammer: 159. Sitzung 2229
- Protokoll2. Kammer: 161. Sitzung 2241
- Protokoll2. Kammer: 162. Sitzung 2253
- Protokoll1. Kammer: 171. Sitzung 2255
- Protokoll2. Kammer: 164. Sitzung 2265
- Protokoll1. Kammer: 173. Sitzung 2281
- Protokoll1. Kammer: 175. Sitzung 2293
- Protokoll1. Kammer: 174. Sitzung 2301
- Protokoll2. Kammer: 165. Sitzung 2309
- Protokoll1. Kammer: 176. Sitzung 2317
- Protokoll2. Kammer: 166. Sitzung 2329
- Protokoll2. Kammer: 167. Sitzung 2345
- BandBand 1833,Sept./Dez. 1187
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230. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Dienstags, den 3. December 1833. Nachrichten vom Landtage. Hundert u. acht u. vierzigste öffentliche Sitzung der zweiten Kammer, am 20. November 1833. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Bericht, den Gesetzentwurf rücksichtlich der Befreiungen von indirectcn Abgaben und die anstatt derselben zu gewäh renden Entschädigungen betreffend. Staatsminister v. Zesch au: Der Herr Referent hat zur Unterstützung der Meinung, daß die Biertranksteuerbefreiung keine Realbefreiung sei, angeführt, daß nicht alle Rittergüter diese Befreiung hätten. Das scheint mir aber gerade das Gegen- theil zu beweisen; denn wäre sie personell, so müßten sie alle Rit tergutsbesitzer haben, aber eben weil sie real ist, haben sie nur wenige. Wenn ferner auf die Bezugnahme, die von mir auf das Generale von 1792 stattgefunden hat, bemerkt worden ist, daß diese Frage nicht in diesem Gesetze habe entschieden werden können und sollen, so bin ich damit einverstanden; indessen bleibt es im mer sehr schwierig und gewagt, ein vor 40 Jahren erlassenes Gesetz gegen den Wortsinn auslegen zu wollen; und daß sich Ausdrücke und Bezeichnungen darin finden, welche für die von mir ausgestellte Behauptung sprechen, wird nicht geleugnet wer den können. Dem Herrn Referenten ist gewiß als einem guten Juristen in seiner Prax-s oft der Fall vorgekommen, wo eine ana loge Anwendung anderer Gesetze stattgesunden hat. Wenn be merkt worden ist, daß dis rrtterschaftlichcn Stände nothwendig er achtethätten, einen eigenen Revers zu Sicherung ihrer Befreiungen sich ausstellen zu lassen, so glaube ich, daß die heutige Discussion den Beweis liefert, daß solche Wiederholungen gar nicht über flüssig sind; denn um jeden möglichen Zweifel zu entfernen, be ruhigten sich die Stande nicht mit einer einfachen Erklärung, sondern verlangten eine ausdrückliche Zusicherung. Es ist auf das Generale von 1812 Bezug genommen und zur Unterstützung für die Meinung der Mehrheit der Deputation angeführt worden, daß dort der Tranksteuerbefreiung nicht gedacht worden sei. Ich muß bemerken, daß dieses Gesetz sich gar nicht auf die Trank steuer bezieht, sondern daß es sich dabei nur davon handelte, die außerordentlichen Staatsbedürfnisse nach einem neuen Steuerfuß zu decken, und die Tranksteuer hat damit nichts gemein. Daß auch die Regierung in ihren Anträgen nicht zu weit gegangen ist, daß sie da, wo sie glaubte, wegen Geringfügigkeit des Gegen standes über etwaige Ansprüche hinweggehen zu können, hat sie in den Motiven des vorliegenden Gesetzes bewiesen und dadurch bestätigt, daß in diesem Gesetze die Fleisch steuerbefteiung, obwohl diese vielleicht auch als eine Realberechtigung in Anspruch genom men werden könnte, unberücksichtigt geblieben ist. Noch muß ich eine Bemerkung in Bezug auf die Bestimmung des Z. 39. der Verfassungsurkunde anknüpfen. Was sich die Stande damals unter Realbefreiung gedacht, und für welche sie eine Entschädi gung gewahren wollen, ist mir nicht bekannt. Der §. ist aber so, wie ihn die Regierung vorgeschlagen hat, angenommen wor den, mit Abänderung eines einzigen Wortes ; es ist nämlich statt der Worte: „vollständige Entschädigung" gesetzt wor den: „angemessene Entschädigung"; es kommt also noch sehr darauf an, was sich beide Theile unter dem Worte Realbe freiung gedacht haben. Abg. Roux: Ich habe nur auf die Aeußerung des Herrn Referenten etwas anzuführen. In der Oberlausitz besteht eine Biersteuerbefreiung der Rittergüter nicht mehr; denn bereits ist eine Entschädigung paciscirt worden, der Abg. v. Wiesand hat dieß vorgelesen, und es wird jetzt dafür ein Aequivalent bewilligt; es ist also dieses Aequivalent vereinbart worden zwischen der Staatsregierung und den Ständen der Dberlausitz. Ferner ist noch ein Uyterschiechherauszuheben; in den Erblanden sind aller dings nicht alle Rittergutsbesitzer zur Biertranksfreiheit berech tigt, in der Oberlausitz wird aber für jeden Rittergutsbesitzer das Aequivalent gegeben. In den Erblanden ist seit uralter Zeit, schon seit dem Jahre 1482 die Ritterschaft, welche die Rittergüter da mals hatten, zum freien Lischtrunk berechtigt. Nun gebe sch zu überlegen, was zu Rechtfertigung der Mu'ülllla des einen oder ä^kw Theils vorgcbracht werden kann; es ist aber auch zu er wägen, daß wl'k ersten Male über einen Gegenstand verhan deln, wo mehrere Mitglieder unserer Kammer dabei betheiligt sind; ich bin nicht betheiligt, mir steht bloß das Recht vor Augen. Es ist auf die Berfassungsurkunde retUm'rt und gefragt worden: „istr>as Recht ein Realrecht oder nicht?" Ich frage mm: Kann die 2. Kammer, die Kammer der Abgeordneten, darüber abspre chen, daß die Besitzer solcher Güter, welche das Recht Haben, den freien Tischtrunk zu brauen, ein solches Recht nicht haben sollen, und würden die Gutsbesitzer dessenungeachtet nicht einen Anspruch erhalten? Ich erwähne das, weil es bei einer andern Gelegenheit herausgehoben wurde. Nun wurde auf das Privilegium aufmerk sam gemacht, und vom Referenten gesagt, wer ein Privilegium für sich habe, dem könne das Recht nicht genommen werden. Al lein ein Privilegium ist eine lex sgevislis und kann nicht ein grö ßeres Recht geben, als ein allgemeines Recht, wenn der Landes herr sagt: du sollst dieses oder jenes Recht haben. Die Kammer hat dieses auch bereits anerkannt, sie hat es anerkannt, als über dm freien Tischtrunk der Geistlichen verhandelt wurde, und hat es an erkannt bei der Verhandlung über die Cantoreigcsellschaftcn. Es wurde besonders vom Referenten herausgestellt, daß zu wünschen sei, es werde bei dem Budget darauf Rücksicht genommen; ich bin damit einverstanden, ich glaube aber auch kaum, daß wir von dem abgehen können, was der Gesetzentwurf sagt, daß zwar die
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