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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 94. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Restringirt auf den gegebenen Fall, ist cs nicht von besonderer Wichtigkeit; führt man aber den Grundsatz einmal in die Ge setzgebung ein, so werden Sie selbst ermessen, zu welchen be denklichen , ja ich möchte wiederholen, gefährlichen Consequenzen er führen dürfte. Hierzu kommt der von dem Abg. Scholze be merkte Umstand. Er hat sehr richtig darauf aufmerksam ge macht, daß es in den Landgemeinden einen üblen Eindruck ma chen würde, wenn man das Gesinde von der Beitragspflicht zu Kirchen - und Schulbauen ausnehmen wollte. Weil in der Regel der größere Grundstücksbesitzer derartige Beitrage für das Gesinde übertragt, deshalb eben werden die kleineren Gutsbe sitzer , die armen Häusler in Etwas erleichtert. Sollte die zu diesem Berhältniß Veranlassung gebende Bestimmung jetzt auf gehoben werden, so würde der Eindruck kein anderer sein, als daß man im Lande glaubte , es wäre eine Bevorzugung der größeren Gutsbesitzer vor den kleineren, wenn auch nur eine Be günstigung auf indirectem Wege. Aus diesen Gründen werde ichgeg en den Antrag des Abg. v. Thielau stimmen. Abg. v. Thielau: Der Abg. hat mein Amendement aus sehr verschiedenen Gründen angegriffen. Zuvörderst hat er be merkt, daß eigentlich die Befreiung des Gesindes von Parochial- lasten nicht hierher gehöre, weil hier nur von den geistlichen La sten die Rede sei. Ich habe das nicht ganz verstanden; es steht ja ausdrücklich unter III: „Befreiung der Dienstboten von Pa- rochiallasten." Da hätte dies ja gar nicht im Bericht stehen können. Ein anderer Punkt ist der, daß eine einzige Anlage zu allen Pa- rochiallasten ausgeschrieben würde. Es wird ja auch das Schulgeld ausgeschrieben, und ich glaube, daß über Bauten besondere Anlagen ausgeschrieben und besondere Rechnungen ge führt werden. Jndeß bescheide ich mich; es kann in einer Stadt so, in einer andern so sein. Ich habe geglaubt, daß eine solche Trennung der Kirchenangelegenheiten möglich sei, besonders da die Kirchen- und Schulgemeinde nicht dieselbe ist. Es können zehn, zwanzig Gemeinden eine Kirchengemeinde, zwei, drei Gemeinden eine Schulgemeinde bilden; deshalb wird doch nicht eine Anlage ausgeschrieben. Der Abg. meint, das Gesetz sei nur vor wenig Jahren erlassen. Diese Verwahrung haben wir oft gehört; sie ist aber oft nicht beachtet worden, einmal, indem die Regierung selbst Anträge stellte auf Abänderung erlassener Gesetze, zweitens, weil durch Petitionen dergleichen Abänderun gen beantragt und von der Kammer bevorwortet wurden, drit tens , weil die Kammern selbst dergleichen Anträge stellten. Da unsere Gesetzgebung ein Conglomerat ohne Princip und Conse quenz ist, so wird dies noch oft vorkommen. Erst wenn wir das neu Hergestellte ganz übersehen können und die Regierung nicht mehr nöthig haben wird, neue Gesetze vorzulegen, welche eine neue Ordnung der Dinge einführen, dann erst wird man übersehen können, was auszuscheiden oder beizubehalten ist. Man darf sich aber nicht wundern, wenn alle Landtage Anträge auf Abänderung von Gesetzen erscheinen. Ich erinnere nur an das Gesetz über den Decem. Es ist von der Regierung vorge legt worden und am nächsten Landtage wurde es wieder abgeän- dert; ob aber die Gründe gerechter oder ungerechter waren, als die, welche diesem Anträge zu Grunde liegen, gebe ich dem Er messen anheim. Der Einwurf des Abg. Scholze ist meine»! Ueberzeugung nach derjenige, der am ersten gegen mich geltend gemacht werden könnte; ich muß aber bemerken, daß ich dennoch denselben gegen meinen Antrag nicht gelten lassen kann. Die im Dorfe geborenen Leute gehören zur Gemeinde. Wenn sie als Mitglieder der Gemeinde zugczogen werden, so tragen sie die Last nur als Gemeindemitglieder. Es fragt sich übrigens, ob die Häusler nicht am besten oder am meisten erleichtert würden, wenn das Gesinde frei bliebe. Ich habe allerdings ausgespro chen, daß diejenigen allein, welche ein bleibendes Interesse.daran haben, dazu beitragen können. Der Abg. hat dieses bekämpft und nachtheilige Consequenzen befürchtet. Ich vermag auch dieses nicht einzusehen, da wohl in allen Gemeinden nur dieje nigen beisteuern, welche bleibend dort sind. Meine Herren, wie ist es z. B. in Dresden, wo so viele tausend Fremde sind? Werden die Fremden zu den Communallasten herangezogen? Sie sind frei von allen Staatsabgaben und entrichten eine Ab gabe erst dann, wenn sie über eine gewisse Anzahl von Jahren sich in der Commun aufhalten. Dann werden sie gewisserma ßen als ein Kheil der Bevölkerung des Landes angesehen den noch aber nicht so angezogen, als die Unterthanen des Landes oder Angehörige der Gemeinde. Dieselben.Rücksichten, welche für die Freilassung der Fremden sprechen, sprechen auch für das Gesinde. Ich bescheide mich, ob mein Amendement Anklang finden wird; ich selbst kann es nur wünschenswerth finden. Abg. Braun: Wenn ich auch mit dem Abg. v. Thielau insofern übereinstimme, als er sagt, es sei sein Amendement hier am rechten Orte, so kann ich doch mit dem Amendement s lbst nicht einverstanden sein. Er deducirt dasselbe dadurch, daß er behauptet, es habe das Gesinde nur einen vorübergehenden Auf enthalt in der Gemeinde. Das ist e-stens nicht wahr, denn wie schon gesagt worden ist, es gibt Gesinde, welches am Orte selbst geboren ist. Nun will der Antragsteller zwar zweitens eine Distinction machen und behaupten, daß das G finde, welches aus dem Orte sei, als Kheil der Gemeindegliedcr zur Anlage bei gezogen werden solle; allein der Antrag enthalt von dieser Di stinction gar Nichts. -Der Antrag spricht vom Gesinde im All gemeinen, enthält aber von dem Unterschiede, «ob das Gesinde vom Orte, wo.es dient, oder von einem fremden Otte sei, Nichts. Man sagt ferner, das Gesinde sei, wenigstens häufig, unvermö gend, um die erforderlichen Beiträge zu leisten; allein wenn die ses ein Grund für das Amendement sein soll, so gebe ich zu be denken, daß auch das verheirathete Gesinde, und dieses weit mehr, sich in demselben Unvermögen befindet. Dann bemerke ich, daß in derselben Lage, in welcher das Gesinde sich befindet, auch andere Individuen des Ottes sich befinden. Ich mache nur aufmerksam auf die Gesellen, welche bei einem Meister arbeiten. Auch ihr Aufenthalt ist nur vorübergehend, auch sie könnten einen gleichen Anspruch erheben. Ebenso ist es mit allen Tagelöhnern, welche nur eine Zeitlang an dem Orte wohnen. Auch diese würden von der Verbmdllchk.'it befreit werden müssen. Berück sichtige ich, daß das Gesinde die Kirche benutzt, ebenso benutzt,
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