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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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sehr natürlich, denn der gewöhnliche Bürger in kleinen Städten und auf dem Lande liest große Zeitungen selten, es fehlt ihm da zu in der Regel an Zeit und Geld; auch interessirt er sich für das Nahegelegene mehr, als für das Ferne, weil er es gleichsam mit werden sieht, weil er die Personen kennt, die es ihm vorführen. Seit vorigem Sommer ist nun von der Regierung angeordnet worden, daß in solche Blätter Artikel über die auswärtige Po litik nicht mehr ausgenommen werden dürfen. Wäre der Zweck dieser Verordnung der, das Zeitungseinkommen des Staates nicht schmälern zu lassen, so wollte ich sie noch eher entschuldigen; aber dann würde es genügt haben, jenen Blättern die Bezahlung des jetzt üblichen Canons aufzuerlegen. Allein darauf ist es nicht abgesehen, es sollen vielmehr für die Zukunft gar keine neuen Concessionen zu derartigen Mittheilungen mehr er- theilt werden. Es sind sehr wenige Bestimmungen; ich gebe sie daher wörtlich, damit Sie daraus, ersehen/ was angeordnet worden ist. Es heißt: „1) Denjenigen Zeitschriften, welchen bei ihrer Concessionirung das Recht, in das Gebiet der auswärtigen Politik gehörende Nachrichten aufzunehmen, ausdrücklich ertheilt worden ist, mag dasselbe bis aufWiderruf, als welchem ohnehin die ganze Concession selbst unterliegt, verbleiben. 2) Die sonach in ihrem bisherigen Besitze der Be rechtigung zu Artikeln über auswärtige Politik zu lassenden Zeit schriften haben sich in dessen Ausübung auf die Aufnahme von solchen Nachrichten zu beschranken, welche schon inder leipzigerZeitunggestanden haben, und ihrerEntlehnung aus andern Zeitungen oder eigenen Korrespondenzen (wie dies außer der leipziger Zeitung ausschließlich nur noch der concessio- nirten „leipziger allgemeinen Zeitung" zusteht) zu enthalten, übrigens aber den von ihnen übernommenen Canon auch ferner zu entrichten. 3) Zeitschriften, welche nicht schon bisher nach Punkt 1 in rechtmäßigem Besitze des daselbst gedachten Rechtes sich befinden, ist dessen Anmaßung nicht zu erlauben. 4) Bei Ertheilung negier Concessionen bleibt dieses Recht von nun an ausgeschlossen, es wird dessen jedesmal in den bei den Kreis- directionen auszufertigenden Concessionsscheinen ausdrücklich ge dacht, übrigens aber werden auf dieses Recht mit gerichtete Concessionsgesuche von den Kreisdirectionen ohne Weiteres zu rückgewiesen werden." Also es dürfen Artikel über auswärtige Politik nach dieser Bestimmung nur noch aus der leipziger Zei tung geschöpft werden. Wenn wir aber in der Provinz künftig weiter Nichts lesen sollen, als was uns die gute leipzigerZeitung zu bereitet, sowerden wir bald nur aufKrankenkostund Wassersuppe gesetzt sein; vonVerbreitung eigentlich politischerBildung kann we nigstens schwerlich mehr die Rede sein.—Hierbei fällt mir noch ein andrer Punkt ein. Sie wissen vielleicht, daß ich zeither auch ein kleines Localblatt redigirt habe, genannt: „Ädorfer Wochen blatt". Mir ist daher jene Verordnung gleichfalls zugegangen, dem Censor desgleichen; aber dabei hat man es nicht bewenden lassen, sondern dem königlichen Gericht noch aufgetragen, den Aufpasser zu machen, daß kein Artikel über auswärtige Politik in das Blatt ausgenommen werde. Also Doppelcensur in bester Form -Rechtens. Ein Gesetz, das eine solche Bestim mung rechtfertigte, ist mir nicht bekannt, obgleich ich in den preßpolizeilichen Verordnungen einigermaßen zu Hause bin. Ich will davon abschen, daß die ganze Bestimmung: „in das Gebiet der auswärtigen Politik gehörende Nachrichten" sehr re lativer Natur ist, und daß der Censor streichen und zulassen kann, was er Lust hat; aber unpassend muß ich es nennen, daß eine Behörde über eine andere coordinirte Behörde desselben Orts zur Aufsicht gestellt wird. Zur Erhaltung des guten Ver nehmens der Behörden, das doch in einer Stadt sehr wünschens wert!) ist, kann das unmöglich beitragen. Zu dem kommt, daß laut verbrieften Recesses bei Abtretung unserer Gerichtsbar keit an den Staat die Polizeipflege ausdrücklich der Stadt Vor behalten worden ist, sonach in dem gegenwärtigen Falle von der. Nichtpolizei über die Polizei die Aufsicht geführt wird. Es möchte das gut sein, wenn es nur durchgängig der Fall wäre. Ob man auch bei andern Redactionen eine solche Doppelcensur be- ' liebt hat, ist mir nicht bekannt. Schlimm genug, wenn es ist, d.enn sie ist nicht gesetzlich. Noch schlimmer, wenn ein Ausnahmegesetz gege ben sein sollte. Diesscheint mirdie Willkür in unserem Censurwesen gerade recht klar darzuthun. Beiläufig will ich nur noch berühren, daß man es in der neuern Zeit und seitdem es zufälliger Weise noch eine Behörde in Adorf gibt, ganz vergessen zu haben scheint, daß nach unserm Hauptpreßgesetz, der Preßpolizeiverordnung von 1836, die Angelegenheiten der Censur zur Zeit noch vor die Ver waltungsbehörde gehören, obwohl ich das gar nicht so sehr billige. Man scheint das vergessen zu haben, weil man sich jetzt in Preß angelegenheiten mit dem Stadtrathe gar nicht mehr in Vernehmen setzt, sondern allemal die Hülfe des königl. Gerichts in Anspruch nimmt, obwohl das früher nicht der Fall war, und,—ich hoffe es von der Gesetzlichkeit unserer Behördeauch später nicht mehr der Fall sein wird. Doch ich will nun die adorfer Preßangelegen heiten verlassen, obwohl sie nicht undeutlich darthun, wie es da mit im Allgemeinen steht; aber erwähnen will ich noch, daß die Censoren in einzelnen Fällen sogar aufgefordert worden, zu de nn n c i r e n. Ich erwähne dies deshalb, weil gestern mein Freund Braun hierauf Bezug nahm, und hierbei äußerte, dies habe dem Vernehmen nach stattgefunden. Es ist aber nicht dem Vernehmen nach, sondern es ist wirklich geschehen. Der Beweis liegt vor in einer der eingereichten Petitionen, in welcher es S. 11 ausdrück lich heißt: „Endlich scheint unser Ministerium gar darauf auszu gehen, den Proceß zu verkürzen, der das Schriststellerthum und den Buchhandel allmälig unterdrückt, indem dasselbe sich veran laßt gesehen, dem Redacteur und Verleger der hier erscheinenden Zeitschrift „Sächsische Vaterlandsblätter" am II. November durch eine Verfügung der Kreisdirection anzeigen zu lassen, daß die Censoren angewiesen seien, Artikel in der Folge nicht nur zu streichen,sondern auch anzuzeigen." Nun, meineHerrenlwenn dies Alles eine milde Handhabung der Censur verralhen soll, so weiß ich meinerseits nicht mehr, was mild ist. Alle diese Lhatsachen, die auf urkundlichen Unterlagen beruhen, beweisen vielmehr das Gegentheil. Und doch.könnte ich deren noch weit mehr anführen, wenn ich nicht befürchten müßte, meinen Vortrag über die Gebühr auszud'ehnen. Und das Alles ist kurz vor und
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