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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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cussion sich über die Nachcensur mit zu verbreiten schien, habe es aber aus dem Grunde nachher nicht gethan, weil diese von 6. nicht getroffen wird, und es also hier noch gar nicht vor kommt. Um aber den Wünschen Aller zu genügen, will ich 1c rc. jetzt noch vortragen. Bevor dies nämlich geschehen kann, muß die Deputation einen Gegenstand berühren, der mit den in Wegfall gebrachten §§. in keiner directen Verbindung stebt, hier aber des logischen Zusammenhangs mit den 1 und 1 b wegen noch zu berühren ist. Es ist dies die durch die Preßpolizeiverordnung von 1836 neugeschaffene sogenannte Nach- oder Recensur, ein In stitut, was schon seit seiner Einführung als nachtheilig bezeichnet und bekämpft worden ist. Halte man es nämlich früher Jahr hunderte lang für ausreichend gehalten, eine zum Druck be stimmte Schrift einer einmaligen Censur (durch einen Einzel- censor) zu unterwerfen, und waren wirkliche Gefahren für Staat, Religion und Sitte bei diesem Verfahren nicht hervor getreten, so mußte seit der Preßpölizeiverordnung von 1836 jede solche Schrift auch noch eine zweite Instanz der Censur passiren und dem Censurcollegium vorgelegt werden, wenn sie an das Publicum g klangen wollte. Es hat diese Maßregel, die weder durch die Bundesgesetzgebung geboten, noch in irgend einem andern deutschen Staate üblich ist, bei allen Betheiligten die lautesten Klagen hervvrgerufen. Und in der That nicht vhne Grund. Denn es ist durch diese Nachcensur nicht allein großer Zeit- und Kostenaufwand für den Buchhandel und das Buchdruckereigewerbe, Unfriede zwischen Buchhändlern, Buch druckern, Behörden und Censoren und ein Gefolge von Stö rungen aller Art herbeigeführt, sondern auch, eben weil Aehn- liches in andern Staaten nicht zu finden ist und daher ausländii che Verleger ohne besondern Grund ,in Sachsen nicht mehr gern drucken ließen, das Buchhruckereigewerbe in seinem Erwerbe empfindlich benachtheiligt und bedroht worden; anderer Uebel- stande nicht zu gedenken. Nöthig war diese Maßregel nicht, denn äußere Gründe ge boten sie, wie gesagt, nicht. Und wollte man sie aus inneren Gründen rechtfertigen, so könnte man damit auch noch das Be- dürfniß einer dritten und vierten Instanz der Censur nachweisen. Will man zu den Betheiligten nicht soviel Vertrauen haben, daß sie den Gesetzen gleich andern Staatsbürgern Achtung schenken und sich wenigstens durch die angedrohten Strafen ab- halren lassen werden, unnütze Bücher in die Welt zu schicken, so reicht die Nachcensur noch gar nicht aus, alle Möglichkeiten der Art zu verhindern. Denn dann bleibt immer noch übrig, daß die Buchhändler und Buchdrucker den Censurbehörden be sonders zubereitete Exemplare einer Druckschrift vorlegen und somit die Censurgefttze ganz umgehen. War daher schon die erste Deputation der vorigen zweiten Kammer gegen die Beibehaltung der Nachcensur, oder, wie sie im vorigen Gesetzentwürfe genannt wurde, der Vertriebserlaub- niß, so ist dies die Deputation umsomehr, als sie solche mit der §. 35 der Verfassungsurkunde, die eine größere Befreiung der Presse verheißt, während durch die Nachcensur eine größere Beschränkung zu Tage gefördert worden ist, ganz unver träglich findet. Nun haben zwar die Herren Regierungscommissarien, denen diese Ansichten der Deputation mitgetheilt worden sind, jedenfalls in Anerkennung der Nichtigkeit derselben, hierauf zu erkennen gegeben, daß die Absicht der Staatsregierung dahin gehe, in dieser Beziehung eine Aenderung eintreten zu lassen, dergestalt, daß in Zukunft eine der Censur des Einzelcmsors unterworfen gewesene Schrift nicht mehr auch noch dem Censur collegium vorgekegt, sondern nur einer nochmaligen Revision und Vergleichung des naml'cken Cenlors unterstellt werden solle. Es soll jedoch diese Aenderung nicht durch das Gesetz, sondern auf dem Verordnungswege verfügt werden. Allein so dankbar dieses Zugeständnis! acceptirt werden muß, so kann die Deputation doch nicht mit der Art und Weise, wie es verwirklicht werden soll, sich einverstanden erklären. Sie erachtet es vielmehr für unumgänglich nöthig, hierüber durch das Gesetz Bestimmung zu treffen, einmal weil die Angelegen heiten der Presse verfaffungsgemäßer durch ein wixkl'ches Gesetz zu reguliren sind, dann aber auch, weil, was den vorliegenden Punkt insbesondere anlangt^ dadurch Gewahr geleistet wird, daß er nicht, wie 1836 geschehen ist, bei etwa veränderten An sichten darüber wieder ohne Beirath der Stände abgeändert wird. Demgemäß schlägt die Deputation vor, hier, also hinter §. Id— und zwar hier deswegen, weil die ersten beiden §§. der Presse Vergünstigungen gewähren sollen, während die nun fol genden Controlemaßregeln enthalten, als weshalb denn auch die ser Gegenstand gerade an gegenwärtiger-Stelle des Berichts ab gehandelt wordeg ist — eine §. mit der Bezeichnung §. Ic- des Inhalts einzuschalten: „Die Ausfertigung von Censur- und Verlagsscheinen, sowie die Einholung einer besondern Vertriebserlaubniß ist, außer in den §Z. 4 und 5 der Verordnung vom 5. März 1841 bestimmten Fällen, von dem Zeitpunkte an, wo dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, nicht weiter erfor derlich. Es werden daher alle diejenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. Ockober 1836 und vom 20. Decernber 1838, welche auf die dadurch in'S Leben ge rufene Nachcensur Bezug haben, hiermit gänzlich außer Wirksamkeit gesetzt, so daß zum Druck und Vertriebe von Schriften, welche der Censur noch unterworfen blei ben, das von dem betreffenden Censor ertheilte Impri matur völlig ausreicht, bei censurfreien Schriften 'aber jede Art von Censur oder Nachcensur, insofern die erstere nicht freiwillig gesucht worden ist, in Wegfall kommt. Damit jedoch der Censor Gelegenheit hat, sich davon zu überzeugen, daß der Abdruck der von ihm censirten Schrift mit dem Manuskripte in seiner vielleicht abgean- derten Fassung übereinstimme, hat der Drucker sofort nach vollendetem Druck das Manuskript oder den Censur- bogen zugleich mit dem nachherigen Abdruck desselben (Aushängebogen) an den Censor abzuliefern, welcher beides binnen längstens 8 Tagen wieder zurückzugeben hat." Hierbei hat man nur noch zu erinnern, daß, wenn dem am Schlüsse dieses Berichts zu stellenden Anträge wegen Zusammen fassung und Abänderung der preßpolizeilichen Verordnungen von 1836, 1838 und 1811 Folge gegeben wird, dann aller dings die eben vorgeschlagene Zusatzparagraphe eine dem ent sprechende veränderte Fassung (vielleicht wie der Deputations bericht vom Jahre 1840 in Verfolgung des gleichen Zwecks zu §tz, 20 und 22 vorschlug) zu erhalten haben wird. Diese 3 würden denn die einzigen und eigentlichen Er leichterungen sein, welche das gegenwärtige Gesetz der Presse zu verschaffen bestimmt wäre, wobei nur nochmals darauf aufmerk sam gemacht werden muß, daß Z. 1 b nicht den Zweck hat, etwas Neues, vor der Berfassungsurkunde noch gar nicht Dagewesenes, zu begründen, sondern vielmehr denjenigen Zustand der Presse wieder herzustellen, der vom Jahre 1836 zurück gesetzlich aner kannt war.
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