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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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§H. des Gesetzentwurfs abgestimmt ist, da ich bei der Discussion I über § 1 ä und 1 e einige Bedenken vorzubringen beabsichtige. ! Referent Abg. Todt: Seine Bedenken vorzubringen, bleibt dann Jedermann noch unbenommen, und wenn tz. 2—5 in Weg fall kommen, so können noch statt der vorgeschlagenen §. 8 zehn andere eingeschaltet werden; ebenso wie von den Seiten der De putation vorgeschlagenen mehre in Wegfall kommen können. Es ist uns noch jeder Beschluß Vorbehalten. Ich glaube also, es muß zunächst doch über den Deputationsvorschlag zu tz. 2—5 abgestimmt werden. Abg. v. Lhielau: Nach dem bisherigen Grundsätze der Kammer kann der Inhalt einer abgeworfenen §. auch in verän derter Gestalt oder mit andern Worten nicht wiedergebracht wer den, ebensowenig wie ein Amendement, was einmalabgewor fenist. Freilich, will die Kammer sagen, daß man eine abge- rvorfene tz. als Amendement wiederbringen könne, so ist das et was Anderes. Ich frage den Herrn Präsidenten, ob das nicht -er Fall ist? Präsident 0. Haase: Auch ich schließe mich der Ansicht des Abg. v. Thielau an. Im Resultate wird es dasselbe sein, ob wir' -en von der Deputation vorgeschlagenen Weg oder den entgegen stehenden betreten. Abg. Braun: Gegen die von dem Abg. v. Thielau vorge schlagene Abstimmungsweise habe ich nichts Wesentliches einzu wenden. Präsident v. Haase: Ich frage also: Ist die Kammer da mit einverstanden, daß zuvörderst §. I ck u. s. f. vvrgetragen und berathen und alsdann über dieselben Beschluß gefaßt werde, ehe wir zu der andern Frage über H. 2—5» im Gesetzentwürfe übergehen? — Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Wir fahren also im Vortrage weiter fort. Referent Abg. Todt: Im Berichte heißt es nunmehr ferner: Kommt nunmehr die Deputation auf ihr über die 2— 5 abgegebenes Gutachten zurück, so würden hier, nach §. I«, zu Verhütung etwaigen Mißbrauchs in Folge der §. I ausgespro chenen Freigebung und sonst zum Ersatz der in Wegfall gebrach ten H8.2—5 nachbesindliche HZ. aufzunehmen sein. 1 „Die allgemeine polizeiliche Aufsicht über die Erzeug nisse der Presse wird durch die §. 1 getroffene Bestim mung in Bezug auf die der Censur nicht unterworfen ge wesenen Druckschriften nicht ausgeschlossen." le. „Die durch uncensirte Druckschriften verübten Ver gehen sollen nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen, und zwar durch die Justizbehörden, untersucht und be straft werden." §-Ik. „Damit hiernächst über Schriften inländischen Ver lags, welche der Censur nicht unterlegen haben, die nö- thige Controls geübt werden kann, hat der Verleger so fort nach deren Vollendung ein Exemplar an das Mini sterium des Innern einzusenden. Für dergleichen Schrif ten wird dem Buchhändler keine Bezahlung geleistet, dieselben werden vielmehr, wenn ihr Vertrieb nicht zu untersagen ist, an die öffentliche Staatsbibliothek abge geben." „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redakteur, Drucker oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht erkennbare Person eine harte Beschuldigung aus gesprochen, oder eine sonstige Ehrenkrankung enthalten tst. In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verleger u. s. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vorgeben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, sowie der Drucker nicht durch den Vor wand , daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Sie können daher im Weigerungsfälle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld -, oder, nach Befinden, durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Bewirkt aber der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig be funden , so trifft ihn, und zwar in der Z. 1K von 2 bis 5 bestimmten Reihenfolge, die eigene Verantwortlichkeit des Verfassers." „Darüber, ob eine Ehrenkrankung irgend einer Art vorliege, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entschei den, und so lange der ehrenrührige Character einer Schrift, eines einzelnen Artikels oder einer einzelnen Aeußerung derselben durch diese Entscheidung nicht an erkannt ist, hat die Verbindlichkeit zur Benennung des Verfassers nicht statt."' „Bei -Schriften, welche der Censur nicht unter legen haben, ist zwar die Verbindlichkeit, die Mit wissenschaft um den Verfasser anzugeben, nicht blos auf Injurien beschränkt, sondern auf alle Fälle ausgedehnt, in welchen nach den Grundsätzen des Criminalgesetzbuchs eine Verpflichtung zur Anzeige vorhanden ist. Wo diese aber nicht vorliegt, bewendet es beiden Bestimmungen in §. I g. Im Uebrigcn gelten in Ansehung der wegen Benennung der Verfasser anzuwendenden Zwangsmaß regeln, insonderheit bei Injurien, die oben für die cen sirten Schriften aufgestellten Regeln." ß 1k. „Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträfli chen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ord nung verantwortlich: 1) zuvörderst der Verfasser, insofern Druck und Herausgabe mit seinem Wissen und Willen erfolgt sind; 2) der Herausgeber, insofern er nicht den Verfasser darstellt und nachweist, daß derselbe die Verantwortlichkeit auf sich genommen habe; 3) der Verleger; insofern auch dieser nicht bekannt ist 4) der Drucker und 5) zuletzt der Verbreiter. Zur Begründung dieser neuen Bestimmungen wird es einer großen Ausführung um so weniger bedürfen, als dieselben sämmt- lich frühere theils Regieruiws-, theils Deputationsvorschläge sind. Namentlich ist Z 1 <i im Materiellen der Disposition in H 3 des Gesetzentwurfs von 1840, Hie dem Inhalte der § 3 des Ge setzentwurfs von 1833 entsprechend, die übrigen aber größten- theils wörtliche Nachbildungen der von der berichterstattenden Deputation zu dem zuersterwähnten Gesetzentwürfe beantragten Abänderungen;
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