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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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hat, wenn dann gesagt wird: „wenn darin gegen — enthalten ist." Ich muß bekennen, daß ich einen wesentlichen Unterschied zwischen der Fassung, die der Abgeordnete vorgeschlagen hat, und der Fassung der Deputation nicht erkennen kann, und habe daher auch gar nicht angestanden, zu erklären, daß es mir gleichgültig sei, ob diese oder jene Fassung angenommen werde. Allein die darüber stattgefundenen Verhandlungen haben mich gelehrt, daß es doch wünschenswerther ist, bei der Fassung der Deputation stehen zu bleiben (vorausgesetzt, daß das Wort „harte" in Wegfall kommt), weil sie denselben Zweck erreicht, Len der Abgeordnete erreichen will, zugleich aber eine größere Bestimmtheit hat. Hierbei muß ich noch bemerken, daß ich in Len Worten: „harteBeschuldigung ausgesprochen" um des willen kein Bedenken habe finden können, weil noch der Nach satz kommt: „oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist," mithin erst das Specielle erwähnt wird, dann aber das Allge meine folgt. Zn Bezug auf das Amendement des Abg. v. d. Planitz (§-1 b) habe ich mich schon erklärt. Mag man auch, wie die heutige Verhandlung gezeigt hat, als Regel annehmen, daß die Anonymität nicht zu begünstigen sei, so ist doch auch gewiß, daß man die Anfechtungen, welche sie erfahren hat, gleichfalls nicht gut heißen kann. Es ist gesagt worden, man solle sie überhaupt aufheben, dann würde vollkommene Preß freiheit gewährt werden können; allein dem kann ich nicht bei treten. Es kann ein Verhältniß obwalten, das Jemanden nö- thigt, Schweigen zu beobachten, oder vielmehr sich zu verbergen; das, was er zu Tage gefördert hat, kann aber darum doch sehr gut sein. Will man alle Anonymität aufheben, so wird man cher einsichtsvolle Mann, der die Staatsangelegenheiten genau kennt, von der Mittheilung seiner Gedanken darüber abgehalten werden, und mancher Aufsatz, der für das Gemeinwohl sehr nützlich wäre, nicht erscheinen können. Wer wird z. B. in der Stellung eines Slaatsdieners allemal das Visir aufschlagen wollen? Es kann z. B. ein Amtmann in der Lage sein, ein Verhältniß aufdecken zu können, er mag es aber nicht aufvecken, obgleich dies ohne Pflichtverletzung geschehen könnte, weil er dem Minister gegenübersteht, der dabei betheiligt ist, und well er nicht im Voraus überzeugt sein kann, wie Seiten des Mini sters seine Beurtheilung und seine Mittheilung überhaupt aus genommen wird. -Man ist sehr geneigt, die Kritik nach der Person zu bemessen, während sie doch vielmehr stets nach den Gründen bemessen werden sollte. Es kann Jemand sehr gute Gründe für seine Meinung anführen, ohne daß seine Person eine wichtige Stellung im Staate einnimmt. Hat er aber seine Person genannt, so wird man seine Gründe ost für Nichts an sehen, weil er keine einflußreiche Person ist. Also jeder Anony mität in den Weg zu treten, halte ich nicht für angemessen. Sie hat Vortheile und Nachtheile; man muß sich an die Regel halten, daß sie nur da aufgegeben zu werden braucht, wo es sich um, eine Ehrenkränkung oder um ein wirkliches Verbrechen handelt. Hierbei die Anonymität zu begünstigen, ist auch der Deputation nicht eingefallen. Uebrigens sollte, ich glau ben, es würde die Annahme dieser Bestimmung selbst der'Regie rung nicht unangenehm sein — die Bestimmung inZ.lllmkt ihren Consequenzen, daß die Gerichtsbehörde zu entscheiden hat, ob ein Angriff vorliegt oder nicht. Es würden manche Rekla mationen aus vem Auslande damit abgeschnitten werden, daß man sich auf das Gesetz bezöge. Jetzt kommen häufig Zumuthungen von außen her, die nicht allemal Begründung haben, und da die Gesetzgebung in dieser Beziehung mangelhaft ist, muß man mehr oder weniger Rücksicht nehmen. Zu dem Allen kommt noch, daß die Bestimmung, welche die Deputation vorschlagt, in der Bun desgesetzgebung irgend einen Widerspruch nicht findet, und da, wie gesagt, die Bundesgesetzgebung, wenn es sich um Beschränkungen handelt, immer zur Richtschnur dienen soll, so darf man auch das verlangen, was nicht über sie hinausgeht. Soll ein Bedenken darin liegen, daß allemal zwei Processe entstehen werden, so kann ich dieses nicht theilen. Zwei Processe sind jetzt auch, aber sie werden nach dieser Bestimmung nicht so oft vorkommen, als nach dem bisherigen Verfahren; denn hat die Gerichtsbehörde ausge sprochen, daß keine Beleidigung vorliegt, so kann ein zweiter Pro- ceß nicht stattsinden, während jetzt allemal zwei vorkommen. Daß „Lüge und Verdächtigung" begünstigt werden soll, hat die De putation nicht im Mindesten beabsichtigt; sie stimmt in dieser Be ziehung mit den von der Staatsregierung und der Kammer aus gesprochenen Ansichten überein. Nur muß die Deputation für bedenklich erklären, daß jeder sich „verletzt Glaubende" un bedingt nach dem Verfasser einer Schrift sich erkundigen und die Nennung des Namens desselben verlangen dürfe. — Was ferner ein anderes Amendement, welches die Stelle des v. d. Plam'tz'schen Amendements ersetzen soll, nämlich das v. Thielau'sche Amende ment, betrifft, so habeich bereits bemerkt, daß es zu der Fassung der übrigen Deputationsvorschläge nicht paßt. Von diesem formellen Bedenken aber auch abgesehen, so halte ich es auch aus dem Grunde nicht für räthlich, es anzunehmen, weil ich in der zeitherigen Ge setzgebung, auf deren Beibehaltung es dabei abgesehen ist, eben in dieser Beziehung eine große Mangelhaftigkeit erblicke. Das letzte Amendement des Herrn v. Thielau aber, daß, nachdem eine Schrift bereits die Censur passirt hat, eine Verantwortlichkeit nicht weiter stattsinden soll, finde ich sachgemäß. Es ist darin eine Ansicht enthalten, die ich schon am Landtage im Jahre 1836, ob wohl nicht mit Glück, verfochten habe, und ich freue mich, daß der Abg. v. Thielau diese Idee wieder angeregt hat und zu deren Verwirklichung beitragen will. Dies sind die Bemerkungen, die ich in Bezug auf die einzelnen Amendements, sowie in Bezug auf die Deputationsvorschlage zu machen hatte, und ich kann nur wünschen, daß solche Berücksichtigung finden. Mein Schluß wort geht demnach dahin, die Kammer möge sämm t li ch e Vor schläge der Deputation genehmigen; denn nur darin, daß sie alle angenommen werden, finde ich eine Garantie, von den Amende ments aber nur das letzte Thielau'sche. Staatsministcr v. Könneritz: Nur in Beziehung auf das letzte Amendement des Abg. v. Thielau habe ich zu erklären, daß dieser Grundsatz mit den Principien der Strafrechtspflege durchaus nicht vereinbar ist. Der Herr Referent bemerkte, wie er schon auf früheren Landtagen jenen Grundsatz aufgestellt habe, daß
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