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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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schädigurig ist zu unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Verlage erschien oder mehr. Letztem Falles werden den Buchhändlern die hinweggenom menen Exemplare nach dem Buchhändlerpreise vergütet. Erstem Falles har für fämmtliche in inländischen Buchhandlungen, mit Einschluß der des Verlegers, .vorgefundenen und hinweggenom- Menen, sowie für diejenigen Exemplare, welche innerhalb einer dem letzteren dazu eingeräumten angemessenen Frist, aus dem Auslande wieder herbeigeschafft worden sind, der Verleger ein Drittel des, Ladenpreises zu erhalten. Den Sortimentßhändlern wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vorge fundenen Exemplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. Die in dieser Z. erwähnte Entschädi gung ist aus der Staatscasse zu bezahlen. Sie fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie eingeleiteten Untersuchung wegen einer durch Herausgabe und Theilnahme an der Veröffentlichung durch Criminalgesctze ver pönten Handlung nicht völlig freigesprochen wurden. Präsident v. Haase: Da Niemand hierzu Etwas bemerkt, so frage ich die Kammer: Nimmt sie §. 7, wie sie eben von dem Herrn Referenten vorgetragen worden ist, an? — Einstim- mrgJa. Referent Abg. L o'd t: Der Bericht lautet weiter: Die nunmehr folgende 8.8 ist von der Deputation zwar nicht mit vorgeschlagen worben. Wenn es jedoch wirklich „höhere Verwaltungsrücksichten" gibt, welche ein Ministerium bestimmen können, Druckschriften, deren Confiscation von der in §. 5 t> erwähnten, sogar nur theilweis richterlichen Behörde gemißbilligt und aberkannt worden ist, gegen eine solche Entscheidung annoch zu consisciren; wenn also.bei so bewandten Umständen nicht einmal der Ausspruch einer halbrichterlichen Behörde Schutz des Eigenthums gewähren würde: so kann es gar keinem Zweifel unterliegen, daß dann volle, d. h. dem wirklichen'Verkauftpreise a ller sich vorsinden- den Exemplare entsprechende, Entschädigung zuzugestehen ist, daß solche höhere Verwaltungsrücksichten oder, wie die Herren Regierungscommissarien sie genannt haben, solche „unabweis bare Gründe zur Unterdrückung" einer Druckschrift selbst gegen eine Entscheidung, an welcher das Ministerium in der K. 18 des Gesetzes unter l). bestimmten Maße selbst Theil genommen hat, recht selten vorkommen mögen, damit die Staatscasse nicht Aus gaben zu machen veranlaßt wird, die dem Verstände der mit dem Getriebe der Staatsmaschine nicht vertrauten Steuerpflichtigen als unnöthkg erscheinen möchten. Es sind,wenndie vorstehend begutachteten Gesetzparagraphen Annahme finden, nunmehr folgende Falle zu Unterscheiden. Ist eine Schrift censirt, nachher aber weggenommen und die Weg nahme nach 5 b bestätigt worden, so tritt §. 7 ein, d. h. es wird im Allgemeinen H-des Ladenpreises als Entschädigung gegeben. Ist sie nicht censirt gewesen, so wird in dem Falle, daß ihre Con- ? fiscation erfolgt und nach Z. 5 b bestätigt wird, in der Regel gar keine Entschädigung, ausnahmsweise aber eine an keine bestimmte Höhe gebundene, daher möglicherweise- geringere, als die §. 7 be stimmte, Entschädigung gewährt. Wird die polizeiliche Beschlag nahme nach §. 5b nicht bestätigt, so erfolgt der Vertrieb der Schrift, Entschädigung ist also nickt nöttstg. Wird aber noch nach der Entscheidung der tz. 5 b confiscirt, so ist für ceusirte, wie für uncensirteSchriften volle Entschädigung, d.h. im Allgemeinen der Buchhändlerpreis oder I- des Ladenpreises, zu bezahlen. Findet hiernach die zeitherige Ungewißheit her Entschädi- gungsmodalitat genügende, dem Rechte und der Billigkeit an gemessene Beseitigung und gehört §.8 als ein nothwendigeS Glied in die Kette dieser Entscheidung, so muß die Deputation wünschen, daß auch diese Z. die Billigung der Kammer erlange. (Hier tritt der Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz ein.) ° 8 lautet nämlich: §. 8. In Fällen, wo eine in Gemäßheit der Bestimmun gen §. 5 b ertheilte Entscheids auf Confiscation nicht vorliegt, aber gleichwohl das Ministerium des Innern als oberste Verwal tungsbehörde, die Unterdrückung einer Schrift für nölhig findet, ist für die hinweggenommenen Exemplare volle Ekltschäoigung nach dem von jedem Eigenthümer erweislich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Buchhändlerpresse zu gewähren. Präsident V. Haase: Nimmt die Kammer §. 8 an? — EinstimmigJa. Referent Abg. Todt: Es heißt weiter imBerichte: Der vorige Gesetzentwurf von 1840 und der darüber erstat tete Deputationsbericht enthielten in Bezug auf die für hinweg genommene Schriften zu gewahrende Entschädigung noch eine §. über die Zuständigkeit der in Sachen dieser Art eintretenden Be hörden" mit kurzer Bezeichnung des diesfallsigen Verfahrens. Da, um die Entschädigungsfrage vollständig zu ordnen, eine solche Bestimmung allerdings noch erforderlich ist, die letztere überdies zum Theil auf dem Ausspruche der Verfassungsmkunde beruht und diese nur in ihrer Anwendung auf den vorliegenden Gegenstand nä^er feststellt, so hat die Deputation, nachdem die . Verhandlungen mit den Herren Regierungscommissarien bereits geschlossen waren, noch eine Zusatzparagraphe als s-8b in Vorschlag zu bringen beschlossen, die mit der einschlagenden A (28) des Gesetzentwurfs von 18-10 nach der von der damaligen i Deputation bewirkten Reoattion übereinstimmt und folgender maßen lautet: . ' , „ Nach vorstehenden Grundsätzen ( K. 5 b bis mit 8) r bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Be ¬ trage den Eigenrhümern der.hinweggenommenen Exem plare eine Entschädigung, auf dem Verwaltungswege zu zugestehen sei, welche dann sofort zu gewähren ist. Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugebilligten Entschädigung nicht begnügt oder gar keine Entschädigung erhalten soll, oder durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für benach- theiligt hält, so bleibt ihm der Rechtsweg Vorbehalten." Obwohl eine Zustimmung der Herren Regierungscommifsa- rien zu dieser Einschaltung nicht erfolgt oder vielmehr gar nicht gesucht woxden ist, so läßt sich solche doch fast vorauSsetzm, da nach dem Deputationsbericht von 1840 wenigstens ein Wider- -spruch dagegen nicht erhoben worden ist, und man trägt daher kein Bedenken, die H. 8 b mit zur Annahme anzuempfehlen. Präsident v. -Haase: Nimmt die Kammer diese Zufatz- Paragraph« 8k an? — Einstimmig Ja.
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