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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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Vorschrift überhaupt an und für sich nicht verkennen mögen, so führt doch die Bestimmung, daß überall zu gleicher Zeit an einem und demselben Tage auf dem Lande Tanzmusik gehalten werde und nicht wenigstens zwei Sonntage in jedem Monate zur Auswahl des einen oder des andern davon nachge lassen sind, bei ihrer bisherigen strengen Befolgung zu mancherlei Unbilligkeiten nicht nur für uns, die ehrerbietigst unterzeichneten Gastwirthe, sondern namentlich auch für das ganze Publicum selbst. I. Es gehört bekanntlich zu den seltensten Annahmen, daß in einem Dorfe selbst ein Musikcorps zu haben ist, vielmehr müssen in der Regel Musiker aus verschiedenen Dorfschaften herbeigeholt werden. Aus Städten ist aber gar keine Musik zu erlangen, weil daselbst ebenfalls Sonntags für die zahlreiche Jugend in mehren Sälen zugleich Tanzmusik stattsindet. Hieraus laßt sich leicht entnehmen, daß, wenn in allen Dorfschaften an einem und demselben Tage Tanzmusik gehalten werden soll, der größte Mangel an Musikern eintreten muß und bisher jederzeit eingetreten ist. Welche Härte aber darin liegt, daß mancher Ort sogar an den wenigen nach dem örtlichen Regulativ dazu bestimmten Ta gen keine Tanzmusik haben kann, liegt am Tage. Das Tanzen ist der Jugend auf dem Lande eine Ergötzung, Erholung und Belohnung für schwere Arbeit, allein unter den obwaltenden Umständen wird ihnen auch dieses einzige jetzt ohne hin sehr beschränkte Vergnügen in der Regel gestört, oder ganz entzogen, zumal da zum ersten Sonntage des Monats, an welchem allein Tanzmusik erlaubt sein soll, oft noch andere Hindernisse, wie z. B. Trauer im Dorfe, oder gar im Schenkhause selbst eintreten können. Da nun aber nach den jetzt eingefährten Bestimmungen ein durch Hindernisse vereiteltes Tanzvergnügen nicht einmal auf einen der nächsten Sonntage verschoben werden soll, so leuch tet von selbst E, III. welchen bedeutenden Verlust auch die Schenkwirthe dadurch er leiden. Erwägt man hierbei noch, wie sehr-zum Nachthell ihres Gewerbes durch Eröffnung der sächsisch-bayerischen Eisenbahn der Verkehr auf den durch die unterzeichneten Ortschaften führen den Straßen vermindert und der Werth ihres Besitzthums ver ringert worden ist, so erscheint ihre durch die mehrgedachte Einrich tung herbeigeführte Bcnachtheiligung doppelt hart. Hierzu kommt jedoch vornehmlich IV. daß das Vergnügen des Tanzes selbst der Sittlichkeit der Jugend nicht nachrheilig ist, und eine allzugroße Einschränkung derartiger Vergnügungen die an sich zum Frohsinn gestimmte Jugend nolh- wendig auf andere, weit nachtheiligere Belustigungen Hinweisen muß und hingewiesen hat, wie z. B. auf Spiel und ähnliche Un fertigkeiten in Winkelschenken und an andern verborgenen Orten. Bei Tanzmusik auf dem Lande findet in der Regel die Ge genwart der Ortsgerichtspersonen und Hauswirthe statt, welche die tanzende Jugend — ihre Söhne, Töchter gnd Dienstleute — beaufsichtigen, so daß die oft befürchteten Ausschweifungen und UnmäZftkeiten zu den größten Seltenh.'ite i gehören, und häufiger bei andern Gelegenheiten, als gerade bei dem Tanzvergnügen Vor fällen- Endlich kann V. der Zweck der beregten Bestimmung leicht auf andere Weise er reicht werden, indem jederLandwirth sein Gesinde und seine Kin-, der, wenn er sie nicht an auswärtige Orte gehen lassen will, selbst zurückhalten kann und wird, so daß es aus diesem Grunde keiner Einschränkung von außen her bedarf. Im klebrigen aber ist es so gar bei Feuer und andern Unglücksfällen gewiß jedem Hauswirth lieber, wenn er weiß, wo seine Kinder und Dienstleute zum Lanze sind, als wenn sie sich an den ihnen zum Vergnügen freigegebencn Sonntagen an unbekannte Orte zerstreuen und andere Belusti gungen suchen. — Nicht aber blos die öffentlichen, für die unverheirathete Ju gend bestimmten Tanzvergnügen dürften einigermaßen weniger als zeither zu beschränken sein, sondern es wollen auch die Verheirathe- ten aufdemLande sich zuweilen noch bei Musik und Tanz erhei-. tern. Dazu ist ihnen jedoch bei den gegenwärtigen Einrichtungen geradezu alle und jede Gelegesther't abgeschnitten. Denn daß sich dieselben nicht unter ihr Gesinde mischen und nicht an den am ersten Sonntage jeden Monats stattsindenden öffentlichen Tanz vergnügungen Theil nehmen können, ist selbstverstandene Sache. Gleichwohl aber gibt es außerdem im ganzen Jahre nicht eine einzige passende Gelegenheit, wo sie unter sich und getrennt von der ledigen Jugend tanzen können. Vielmehr scheidet mit der Trauung von ihnen jede Möglichkeit, jemals wiedereinen Tanz saal besuchen zu können, und der einzige Trost für sie bleibt, daß sie etwa aller 10 Jahr zu einem-Hochzeitsschmaus geladen werden, und der Hochzeirvater vielleicht gerade mit einer Art Tanzboden in seinem Gehöfte versehen ist. Denn hüt derselbe keinen Tanzboden selbst, so wird'ihm ebensowenig, wie den Kind taufvätern in der Regel gestattet, seine Gäste mit Tanzmusik im Schenkhause zu unterhalten. Kaum dürfte es mit conftitutio- nellcr Gleichheit in Einklang zu bringen sein, wenn uns Landbe wohnern eine der edelsten Vergnügungen so kärglich zugemessen, ja ziemlich ganz entzogen wird, wahrend in einigermaßen vor nehmem Zirkeln täglich getanzt werden kann. Demnach tragen die Petenten darauf an: „die hoheStändeversammlung wolle sich beider hohen Scaatsregierung gewogemlich dahin ver wenden , daß die in Gemäßheit der Ärmenordnung vom 22. October 1840 getroffene Einrichtung, wornach über all auf dem Lande zu gleicher Zeit öffentliche Tanzmusik gehalten werden soll, wiederum abgeändert und dabei gleichzeitig nachgelassen werde, daß in jeder zum Tanz musikhalten berechtigten Schankstätte in der Zeit zwischen Weihnachten und Fastnächten ein mir Tanzmusik verbun dener Schmaus für Verheirathete veranstaltet, auch für Hochzeils- und Kindtaufsgäste Tanzmusik in dergleichen . Schankstätten gehalten werden kann." Was nun die Aufhebung und Umänderung der H. 139 der Armenordnung betrifft, so kann zwar nach Angabe der Petenten der Fall eintreten, daß einmal an einem Sonntage in einem an dern Dorfe die Musikanten fehlen; es konnte aber ein solcher einzelner und gewiß seltener Fall die Deputation nicht veranlas sen , bei der Holsen Kammer eine Gesetzesänderung um deswillen zu bevorworten, — und zwar um so weniger, da, wenn durch jene gesetzlichen Bestimmungen dem Uebelstande des allsonntägli-- chen Tanzens der Landleute begegnet werden sollte, diesem Zweck dadurch wieder geradezu entgegengearbeitet werden würde, indem den einen Sonntag da, den andern Sonntag in dem eine kalbe Stunde entfernt gelegenen Orte getanzt werden würde und die
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