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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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ist, so muß ich die Frage stellen: was verlangt man denn? In dem erbländischen Vereine verlangt man etwas Weiteres nicht, als daß die Hypothek bei der nothwendigen Subhastation nicht erlösche; insofern Sie es eine Begünstigung nennen wollen, muß ich mich bescheiden; was aber die Stempelbefreiung betrifft, von welcher die Rede war, so hat die Staatsregierung sich in dem Decret selbst darüber ausgesprochen, daß nur in den Fällen, wo solche von der Bank zu tragen ist, in Wegfall kommen soll. Mir scheint, daß dies eine Gewährung ist, die rein nur im Principe der Gerechtigkeit liegt. Denn, meine Herren! sollen diese Vereine, deren Verbreitung über den ganzen Grundbesitz gewünscht wird, weniger Recht haben, als alle anderen Ver eine, welche sich bis jetzt constituirt haben, und von denen man nicht behaupten kann, daß sie das Nationalvermögen vermehrt, vielmehr daß sie es verzehrt. Ich achte die Forderungen von diesem Vereine sehr billig. Im Ganzen sind es nicht "die, Emissionen der stcmpelfreün Pfandbriefe, um welche es sich Han-, delt,' es sind anderen Vereinen Begünstigungen zugestanden worden, die in dieser Weise damit nicht im Verhältnisse stehen. Ich erinnere Sie nur an das Erpropriationsgesetz, das tief, ja verletzend in EigenthumsreHte griff; ich erinnere Sie, daß ei nem Privatvereine ein Recht gestattet worden ist, welches nur der Staat bis jetzt gehabt hat, nämlich, das Recht, Papiergeld zu machen. Wenn ich mich auch damit einverstehe, daß es nothwendig war, diese Begünstigung zu gestatten, weil es sich um ein Nativnalunternehmen handelte, welches höchst nvthwen- dig war, so muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß es sich auch hier um ein Unternehmen handelt, welches für das Na tionalwohl sehr förderlich sein wird, und es sind nur Zugeständ nisse, welche anderen Vereinen in weit größerer Maße gestattet worden sind. Beansprucht man das Institut jetzt oder später für den bäuerlichen Grundbesitz, weil man es für eine Wohlthat hält, so darf man den früher constituirten Vereinen diese geringe Gewährung in keiner Weise versagen. Abg. Iani: Soviel scheint mir aus der Debatte hervorzu gehen, daß wenigstens bei der ersten Einrichtung des Instituts der kleinste Grundbesitzer keine Berücksichtigung finden kann. Nehmen Sie an, daß eine Million repräsentirter Schulden dazu gehört, um eine Bank zu gründen; wieviel würden Grundstücks besitzer der kleinsten Art dazu gehören? Es müssen gewisse Sicher heitsmaßregeln dafür genommen werden, daß die Zinsen richtig bezahlt werden. Die Sequestration ist nur bei größern Gütern ausführbar, bei kleinern Gütern deshalb nicht, weil die Kosten nicht aufzubringen sind. Nun könnte sich die Sache zwar anders gestalten, wenn man den bäuerlichen Besitz bis auf eine gewisse Classe zuließe; aber, meine Herren, der Separatismus, welcher hier so sehr angegriffen wir), wird dann hergcstellt unter den bäuerlichen Grundbesitzern selbst. Dann gibt es privilegirte Clas- sen, die beitreten können, und nicht privilegirte. Was die in An spruch genommenen Privilegien betrifft, so betrachte ich die Stem- pelfreiheit nicht als eine Lebensfrage, wohl aber den Umstand, daß die Hypothek bei der Subhastation nicht erlöscht. Nun, meine Herren! das Institut der Rentenbank hat dasselbe Privilegium, und wurde doch wohl am Ende größtentheils zu Gunsten des Grundstücksbesitzers geschaffen, welcher abzugeben hatte. Ich gebe zu, es kann Rittergüter geben, die auch an die Landrenten bankangewiesen haben; aber in der Mehrzahl ist es der bäuerliche Grundbesitz, der davon den Nutzen hat. Nehmen Sie an, wenn die bäuerlichen Lasten abgelöst werden sollten, so hatte der Besitzer des dienenden Grundstücks ohne Landrentenbank die Renten ent weder auf dem Grundstücke behalten und keine Amortisation da für gehabt, oder er hätte wirkliche Capitalien gleichfalls ohne Amortisation aufnchmen müssen. Wenn es im Interesse des Bauernstandes gelegen hat, die Landrentenbank einzurichten, so glaube ich, daß der von der Ritterschaft in Anspruch genommene Vortheil ihnen auch zu gewahren sei. Stellv.Abg,Baumgarten: Die hoheStaatsregierung hat die gutachtliche Aeußerung der Stände darüber verlangt: ob die Errichtung eines landwirtschaftlichen Creditsystems, oder mit andern Worten: ob die Einrichtung von ritterschaftlichen Credit- instituten wünschenswerth sei, und in Folge dieses Verlangens darf auch der Mann, der erst mitten aus der Provinz hierher ge kommen und heute erst in diese Versammlung eingetreten ist, seine Meinung über die für alle Eheste wichtige Frage mit Bescheiden heit zwar, aber doch mit Freimuth aussprechen. Ich werde mich streng an die Vorlage unter und 8. halten. Nach diesen Vor lagen heißt es, daß die Ritterschaft — äs potiori emm 6t steno- llüostio— Erleichterung der Darlehne herbeigeführt zu sehen wünsche. Würde das vielleicht so ausgedrückt: daß man Maß regeln zur Zusammenhaltung, Maßregeln zur Erhaltung des grö ßeren Grundbesitzes wünsche, und wäre man im Stande, ge-^- eignete Maßregeln in dieser Beziehung sofort an die Hand zu ge ben , so würde nicht nur ich, sondern der größere Ehest der Land bewohner und wohl auch vergrößere Ehest dieser Versammlung einem solchen Plane aus voller Seele vertreten. Wie aber der malen die Vorlage lautet, handelt es sich um Erleichterung der Aufnahme von Darlehnen Seiten der Ritterschaft. Dabei stellen sich mir die Fragen folgendergestalt auf: Ist eine dergleichen Erleichterung nothwendig? Ich muß gestehen, daß, soweit ich mir ein Urtheil bilden konnte, ich den Gedanken hatte, daß der jenige, welcher ein verhältnißmäßiges Unterpfand zu bieten vermöge, überall, selbst in dem armen Voigtlande, dem ich angehöre, die Füglichkeit habe, seinen Wunsch zu er füllen. Fragt man nach der Nützlichkeit, so muß ich glauben, daß die Erleichterung des Erborgens Niemandem, nach meiner Meinung auch dem ritterschaftlichen Gutsbesitzer nicht, von Nu tzen sein könne. Fragt man endlich nach dem Gesichtspunkte des Rechts, so muß ich sagen, daß, wie jetzt die Sache liegt, ich mich mit dem Anträge auch nicht einverstanden erklären kann. Es ist nichts als eine lex specialis, eine Ausnahme von dem allge meinen Recht, die weder durch die Nothwendigkeit, noch durch Nützlichkeitgerechtfertigterscheint, und wir haben ohnedies bei unser» complicirten Verhältnissen auch eine hinlänglich compli- cirte Gesetzgebung, die ich nicht noch complicirter zu sehen wün sche. Dagegen verkenne ich nicht, daß je nach Lage der Sache, und wenn der Wunsch der Ritterschaft auf einer breiteren Grund-
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