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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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kungskrelse gehörigen Gegenstand eine Petition vorgelegt werde, so ist die Sache zuvörderst an die dritte Deputation (§. 105) zur speciellen Berathung und Bearbeitung zu weisen." Der Herr Staatsminister der Finanzen hat schon darauf aufmerksam gemacht, in welcher Verlegenheit sich die Regierung befinde, wenn sie einen so unmotivirten Antrag, der von so großer Um fänglichkeit und Wichtigkeit ist, daß auf solchen von den Kam mermitgliedern nicht mit der nöthigen Vorbereitung und Be stimmtheit sich herausgelassen werden kann, »meinen ständischen Antrag zu formiren, zur Erwägung erhält. Ich stelle daher folgenden: „daß auf diesen Antrag nicht eingegangen, sondern eine Frage dahin gestellt werde, ob er an die dritte Deputation verwiesen werden soll, oder ob nicht vielleicht der Abg. Klien ihn vorher schriftlich motiviren und an die Kammer eingeben wolle?" Präsident v. Haase: Der Antrag ist bei der gegenwärti gen Debatte von der Kammer unterstützt worden, und insofern ist schon darüber entschieden, daß die Kammer auf dessen Be leuchtung eingehen wolle. Was die hohe Staatsregierung dar aufbeschließen und was sie sonst thun wird, liegt außer dieser unserer Berathung. Abg. Brockhaus: Wenn ich angeführt habe, daß mir die Sache nicht so besondere Eile zu haben scheine, so bin ich zu dieser Aeußerung durch das veranlaßt worden, was von den Sprechern für die Creditvereine selbst angeführt worden ist. Ich habe aber auch noch zwei Momente hervorgehoben, die hierbei von bedeutendem Einflüsse mir zu sein scheinen, nämlich das Zustandekommen einer neuen Hypothekenordnung und eines neuen Grundsteuersystems. Der Abg. Sachße wird, wie ich glaube, darin mit mir übereinstimmen, daß diese beiden Gesetze von dem allergrößten Einflüsse auf die Gestaltung des Credits für den Grundbesitz sein werden. Abg. v. d. Planitz: Ich begreife allerdings, daß die neue Hypothekenordnung, welche wir erwarten, einen Einfluß üben kann; wie aber das neue Grundsteuergesetz auf das Creditsystem Einfluß üben kann, vermag ich nicht zu fassen. Abg. Brockhaus: Darum, weil der Creditverein darauf basirt werden soll. Die Abschätzung für den Creditverein wird nach Steuereinheiten bewirkt, und deshalb ist das Grundsteuergesetz jedenfalls von großem Einflüsse auf den künftigen Credit eines Gutes. Abg. Sachße: Das neue Grundsteuersystem ist eben die Ursache, warum das Statut an die hohe Staatsregierung zur Begutachtung eingereicht und von dieser an die Kammer abge geben worden ist; es würde außerdem vielleicht noch gar nicht existiren. Es kann also das nicht als Moment angeführt wer den, um die Sache zu verschieben. Die Hypothekenordnung verändert aber die Sache gar nicht, sie trägt nichts zur Minde rung des Zinsfußes bei, bringt blos eine Vereinfachung des Hy pothekenwesens zu Stande, gereicht vielleicht den Behörden zur Erleichterung, zu einer sicherer», leichteren Uebersicht, die aber auf das Institut selbst von gar keinem Einfluß sein würde. Sie müssen sich immer auf das Zeugniß der Obrigkeit verlassen, und ob dies die Obrigkeit nach der Hypothekenordnung oder nach der jetzigen Einrichtung gibt, das ist für die Creditvereine gleich. Abg. Braun: Der geehrte Abgeordnete meint, daß die neue Hypothekenordnung durchaus keinen Einfluß auf die Beur- theilung der vorliegenden Frage habe. In dieser Hinsicht muß ich ihm doch einhalten, daß allerdings schon durch Einführung der Hypothekenordnung der Realcredit gar sehr befördert wird. Es ist Zweck der Hypothekenordnung, und dieser Zweck wird auch nach der Vorlage erreicht werden, daß eben die Ungewiß heit, die Manchem die Ausleihung von Capitalien verleidete, die Unsicherheit nämlich, die ausgeliehenen Capitalien zurückzube kommen, gehoben werde, und daß der Grundbesitz sich freier be wege, insofern als er jeden Unbefangenen wegen der gebotenen Garantien geneigt macht, Capitalien darauf vorzuschießen. Ei nen ähnlichen Zweck verfolgen nun die in Rede stehenden Vereine. ' Dann möchte ich noch einen andern Grund dafür anführen, daß die Meinung des Abg. Brockhaus Manches für sich hat. Aller dings wird die Einführung der Hypothekenordnung in dieser und der andern Finanzperiode vielleicht eine Summe von 1 bis 1^ hunderttausend Khalern erfordern. Wenn nun ein so bedeuten der Aufwand zu Unterstützung des Realcredits gemacht wird, so kann allerdings einigen Abgeordneten der leise Zweifel beikom men, ob es nebenbei noch nothwendig sei, daß ein neues Institut zu demselben Zwecke, zur Beförderung des Realcredits ins Leben gerufen werde? Staatsminister v. Könne ritz: Die Hypothekenordnung verfolgt allerdings einen gleichen Zweck wie das Creditsystem. Beide suchen den Realcredit zu befördern; aber das Eine schließt das Andere nicht aus, und das Eine steht dem Anderen nicht ent gegen. Die Hypothekenordnung wird das Creditsystem erleich tern, aber darum nicht überflüssig machen. Dasselbe gilt von der neuen Grundsteuer. Sie erleichtert allerdings ein Pfand briefsystem insofern, als der reelle Werth der Güter nunmehr zuverlässiger und ohne vorgängige Taxation ermittelt werden kann. Der Hypothekenordnung wegen braucht daher das Cre- ditinstitut nicht aufgeschoben zu werden. Wenn übrigens der geehrte Abg. Braun bemerkte, daß, wenn die Hypothekenord nung mit großem Kostenaufwande eingeführt werde, dann aller dings ein Zweifel bei diesem oder jenem Abgeordneten entstehen dürfte, ob noch die Einführung eines neuen Instituts nothwen dig werde, so mache ich darauf aufmerksam, daß die Einführung des Creditsystems, wie es in diesem Plane vorliegt, dem Staate keinen Aufwand verursachen wird; es könnte sich höchstens darum handeln, inwiefern der Ertrag des Stempels ein etwas geringe- " rer sein werde. Abg. Scholze: Nur eiy paar Worte wollte ich mir erlau ben. Es ist von einem verehrten Abgeordneten gesagt worden, wie man den großen Grundbesitz zwingen wolle, für den kleinen Grundbesitz Credit zu gewähren; ich muß dagegen bemerken, daß sich ja der kleine bäuerliche Grundbesitz ohne Aufforderung dazu erbietet, für den größer» Bürgschaft zu leisten, obschon der grö ßere für den kleineren es nicht thun will. Es tritt ja eine
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