Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu erkennen geben, daß bei der einstweilen fortzusetzenden Ver keilung der fraglichen Deputate innerhalb des in den beiden Jahren 1837 und 1838 durchschnittlich verwendeten Gesammt- betrags von 2,092 Thlr. 12 Gr.— lediglich auf die zeitherkgen Percipienten Rücksicht zu nehmen sei. Auch fügte man den von den Organen der Stadtgemeinde zu Dresden zugestandenen Vorbehalt hinzu, daß diese nur'proviso risch geleisteten" Verabreichungen nicht als Zugcständniß einer Verbindlichkeit Seiten des FiscusgegendenselbenimWege Rech tens benutzt werden dürften, und ihre Compensation gegen die Seiten des Staats anerkannten Beitragsposten nach Befinden künftig noch geltend gemacht werden könne. Auf den Vortrag der vorigen Finanzdeputation genehmigte die Ständeversammlung am letzten Landtage dieses Verfahren sowohl, als den ferneren Ansatz des obigen Deputatbetrags im Budjet für 1840 — 42. Da nun die hülfsbedürftt'ge Lage der Percipienten noch dieselbe Rücksicht wie früher erfordert, so glaubt die Deputation, unter derselben Voraussetzung, wie beim vorigen Landtage, daß es ohne alle Consequenz und ohne An erkennung einer Verbindlichkeit gegen die Stadt Dresden ge schehe, mithin diese Bewilligung zu jeder Zeit vermindert und zurückgezogen werden könne, anrathen zu dürfen, die Summe von 2,094 Thlr. 20 Ngr. — zu Korn, Holz und Steinkohlen zur besonderen Vertheilung für die nächste Finanzperiode auf Berechnung provisorisch zu bewilligen. In Betreff des Betrags der Summe selbst ist zu bemerken, daß dieselbe nur durch die Umrechnung der Holzpreise (nach 5 Thlr. 4 Ngr. — statt 5 Thlr. 3 gGr. — bei der Klafter) um 2 Thlr. 5 Ngr. — gegen die frühere gesteigert worden ist. Nachdem ist noch zu erwähnen, daß auch hier bei der Ver theilung des Brodkorns der schon oben bei demPaxbrode gedachte Umstand eintritt. Das nöthige (sogenannte Gnaden-) Korn wurde bis mit dem Jahre 1842 aus den fiskalischen Vorräthen in Natur verabreicht. Die erfolgten Ablösungen machen dies nicht mehr möglich; ebenso unmöglich ist es aber auch für die vertheilende Behörde, für den zeither im Budjet aufgerechneten Geldbetrag (1 Thlr. 22^ Ngr. auf den Scheffel) dasselbe zu er kaufen. Es war daher von der hohen Staatsregierung die Er höhung des fraglichen Budjetsatzes nach einem Durchschnitts kornpreis von 2 Thlr. 20 Ngr. 5 Pf. für den Scheffel um 112 Thlr. — —, mit Vorbehalt künftiger Abrechnung, wobei theils der alljährliche Marktpreis, theils der Effectivbedarf zu berück sichtigen sein werde, nachträglich beantragt worden. Aus einer der Deputation eröffneten Notiz geht hervor, daß der Bedarf an Naturalien zur Vertheilung an die im Jahre 1842 noch lebenden Percipienten nur noch 103 Scheffel Korn, 259^ Klaftern Holz und 690Z- Tonnen Kohlen betragt. Bewilligt die hohe Kammer aber die obengenannte frühere Etatsumme von 2,094 Thlr. 20 Ngr. — auch für die Fknanzpenode 18AF wieder, wie die Deputation vorgeschlagen hat, im vollen Betrage, so werden die durch den Minderbedarfam Korn- und Kohlenquantum herbeigeführten Ersparnisse allein schon hinreichen, die erhöhten Preise des noch zu vertheilenden Korns zu übertragen, und eine Steigerung des im Etat aufge nommenen Ansatzes verüberflüssigen. Ist übrigens der Betrag seiner Natur nach als ein Berechnungsquantum anzüsehen, so wird es auch der ausdrücklichen Genehmigung des Vorbehalts auf künftige Berechnung nicht bedürfen. Die Höhe der gesummten Budjet-Positkon unter 24 6. wird demnach nach dem Gutachten der Deputation mit 2,282 Thlr. 14 Ngr. 7 Pf. normalmäßig, 2,154 - 20 - — - transitorisch und 1 - 20 - — - Agiozuschlag, also 4,438 Thlr. 24 Ngr. 7 Pf. überhaupt zu genehmigen sein- Endlich glaubt die Deputation, der hohen Kammer hier noch die von der hohen Staatsrcgierung ertheilte Auskunft in Betreff des dermaligen Standes des Rechtsstreites zwischen dem Staatssiscus und der Stadt Dresden über die beanspruchten anderweiten Beiträge zur hiesigen Armenversorgung nachrichtlich mittheilen zu müssen. Die von der hiesigen Commun im Februar 1841 gegen den Staatssiscus wegen Entziehung der früherhin zur dresdner Armenversörguvg aus Staatscassen gewährten verschiedenen Zu schüsse erhobene Klage hatte, vorbehältlich der weitern Klag anstellung wegen der übrigen in Wegfall gelangten Posten, zu nächst nur zwei Posten an bezichendlich 13,200 Thlr. und 1,200 Thlr. jährlich (Landt. Act. vom Jahre 18Zf, Beil, zur III. Abth. 1 Samml. S. 753 unter Classe IN. Pos. 1 und 2) zum Gegenstand. Die bei hiesigem Appellationsgerichte anbe raumte Vorbeschiedsverhandlung blieb erfolglos und es ward darauf nach Absetzung des rechtlichen Verfahrens mittelst eines unterm 30. October 1841 publicirten Erkenntnisses in erster Instanz entschieden: daß Klägerin Suchen rücksichtlich der beim 1. Klagpunkt libellirten 13,200 Thlr. jährlich in der angebrach ¬ ten Maße nicht statt habe, dahingegen Beklagter zum 2. Klagpunkt die geklagten 1,200 Thlr. alljähr lich mit 100 Thlr. monatlich vom 1. Januar 1835 an gerechnet, und zwar für die Vergangenheit mit Zinsen des Verzugs zu 5ss jährlich, von jedes Termins Verfallzeit im 20 Guldenfuße unter Berechnung des in §. 3 des Gesetzes vom 21. Juli 1840 festgestellten Aufgeldes zu bezahlen, auch für die Zukunft mit gedach ter Zahlung ununterbrochen fortzufahren schuldig, übri gens die erwachsenen Proceßkosten gegen einander aufzu heben seien. Beide Parteien haben gegen dieses Urthel Leuterung einge wendet und persequirt, worauf dann im Januar 1842 die Sache zum Versprach an das Appellationsgericht zu Leipzig gesendet worden ist. Bis jetzt ist jedoch dem Ministerio des Innern da von, daß der Versprach erfolgt wäre, eine Anzeige von dem zu Wahrnehmung der Rechte der Staatskasse bestellten Actor nicht gemacht worden, jedoch dürfte dem fernem Urthelsspruch nun mehr baldigst entgegen zu sehen sein- Die Motiv e der Regierung sagen hierzu: Unter 24 6. für die dresdener Armen- und Krankenverfor- gung hat nur der bisherige mäßige Ansatz zum Budjet gebracht werdenkönnen, obwohl die Regierung fortwährend dieNothwen- digkeit anerkennt, für diesen Zweck wirksamere Hülfe zu leisten. Der dießfalls schwebende Rechtsstreit ist noch nicht zu Ende ge diehen und es muß bis dahin die Entschließung über ein künftig zu stellendes erhöhtes Postulat Vorbehalten bleiben. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Ich habe hierzu eine ergänzende Auskunft zu ertheilen. Nach einem in zweiter Instanz seit der Abfassung des Berichts vom Appellatkons-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder