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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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zu entrichten haben; da der Stempelberrag nach mehren Iah-I ren eine solche Höhe erreicht, die in Betracht des geringfügigen l Objectes für die gewöhnlich sonst nicht günstigen Verhältnisse der Empfänger sehr drückend wird. Und wenn auch das Einkommen von Hypothekenbestellungs-, Quittungs- und Cassationsstempcl nichtunbedeutend sein möchte, so wird es doch, sieht man auf den alphabetischen Stempeltarif in seinen zahlreichen, zum Lheil sehr hohen Beiziehungen, kaum den zwanzigsten Lheil der ganzen Stempelimposteinnahme aus machen, und folglich der" Wegfall der hier angeregten Stempel steuer diesen Lheil der Staatseinkünfte kaum um 10,000 Thlr. vermindern. Die Deputation sieht sich daher, auf Grund der im Vorste henden 'entwickelten Ansichten zu dem Anträge veranlaßt, die geehrte Kammer wolle das Einkommen von Stempel impost, welches in dem vorliegenden Budjet mit einem Ertrage von 162,000 Thlr. angenommen worden ist, mit Ausschluß der Papkerstempel- steuer von Schuldverschreibungen, Hypotheken, und deren Cassation, und von Quittungen über zins- und unzinsbare Capi talien, annehmen, und im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung um Anordnung des Wegfalls dieses Theils des Stempelimpostes ersuchen. Abg. Wieland: Ich nehme zwar die 162,000 Lhaler, nehme aber sehr gern auch den Vorschlag der Deputation an, daß gewisse Abänderungen in dem Stempelsteuertarif sollen vorge nommen werden. Zur Unterstützung des Vorschlags muß ich noch auf etwas Historisches vom vorigen Landtage zurückkommen. Es wurden damals zwei Petitionen eingereicht, welche darauf ge richtet waren, daß das ganze Stempelsteuergesetz sollte revidirt und verändert werden. Die dritte Deputation der zweiten Kammer berieth damals diese Petitionen, und wenn sie auch nicht in die umfassenden Absichten der Petenten einging, so machte sie doch den Vorschlag, nach welchem gewisse Positionen theils in Wegfall kommen, theils abgeändert werden sollten. Die zweite Kammer nahm auch größtentheils die Vorschläge der Deputation an; es war aber gegen das Ende des Landtags, und in der ersten Kammer kam die Sache nicht zur speciellen Berathung. Jedoch erklärte sich die' erste Kammer dahin, daß der Antrag der Regierung zur nähern Erwägung und Prüfung anheimzugeben und der näch sten Ständeversammlung darüber Mittheilung zu machen sei.' Der Drang der Geschäfte ließ es nicht zur Bereinigung zwischen beiden Kammern kommen, und die Angelegenheit wurde beigelegt. Der Vorschlag der Deputation ist mir daher sehr erwünscht, weil er ganz in dem Sinne derjenigen Vorschläge ist, welche am vori gen Landtage gemacht wurden. Ich muß daher der geehrten Kammer umsomehr die Annahme dieses Vorschlags empfehlen, da er ganz im Interesse des Realcredits gemacht ist und dessen Erleichterung befördert. Stellv- Abg- Müller (aus Chemnitz): Ich trete dem Vor schläge der Deputation sehr gern bei, da die Stempelsteuer nicht eine allgemeine ist und jetzt derZinsfuß so im Allgemeinen herab gedrückt wird, daß dieses namentlich Wittwen, Waisen und Mün del wohlthätig empfinden würden Abg. Sachße: Als Zusatz zu dm Motiven des Berichts habe ich Einigcs^zu bemerken, besonders in Betreff der Schuld verschreibung. Wenn man den Bericht liest, so sieht man nicht recht ab, warum gerade die Schuldverschreibungen ausgenommen sein sollen; ihre Besteuerung ist eben wie die Hypothekenstempel Besteuerung desCredits, und es sollten gleich den Kaufleuten und Fabrikanten, welche bei ihren Geschäften keiner Stempelsteuer unterworfen sind, die übrigen Staatsbewohner bei Schuld- und Wechselverschreibung ebenfalls davon befreit sein; denn haben sie nach der Eigenthümlichkeit ihres Geschäfts den Crcdit für sich nicht so oft zu benutzen nöthig, so kommt es doch auch im übrigen Verkehr häufig vor, daß sie Schuldverschreibungen und Quittungen stellen müssen. Ein anderer Grund ist die Unwissenheit der meisten Staatsbewohner darüber, was sie in den einzelnen Fallen von Schuldverschreibungen zu geben haben. Es ist überhaupt etwas ganz Eignes mit derStempeleinnahme, der Regieaufwand nimmt sich gering aus, wenn man das Budjet liest, aber die eigent lichen Einnehmer sind die Behörden des Landes. Sobald diese von größerem Umsange sind und mit sixirten Personen arbeiten, so ist das Stempelwesen ein sehr bedeutendes Geschäft. Könnte man die von den verschiedenen Angestellten im ganzen Lande darauf verwendete Zeit ausrechnen und numerisch ausdrücken, sowie die Entschädigung dieser Personen berechnen, das, was von ihrem Gehalt darauf zu schlagen, so würde eine sehr bedeutende Regieausgabe dafür zum Vorschein kommen. Allein abgesehen davon, so ist besonders das entgegenstehend, daß der Stempel bei Schuldverschreibungen und Quittungen selten gebraucht wird, daß von Schuldverschreibungen, welche Klagen beigefügt werden, kaum die dritte oder vierte derselben mit Stempel versehen ist, daß also diese Stempelsteuer zu Hinterziehungen Veranlassung gibt, was auch dafür spricht, daß man sie von der Stempelsteuer exi- mire. Dieser Wegfall des Stempels für Schuldverschreibungen, Hypotheken und deren Cassation wird nur um drei oder vier Po sitionen die 58 Ausnahmen vermehren, welche sich in der Stem pelsteuer schon vprfindenl Abg. Clauß: Ich bestätige aus meiner Erfahrung -das, was der zuletzt sprechende Abgeordnete in der zweiten Hälfte sei ner Aeußerungen bemerkt hat. In Beziehung auf Entrichtung der Stempelsteuer waltet sehr häufig Unwissenheit ob, welche zu Hinterziehungen und Strafen führt. Ich habe aber nicht an die Analogieen gedacht, welche der Abgeordnete in dem ersten Theile seiner Aeußerungen zu Motivirung des Deputationsan trages erwähnt hat, rücksichtlich der im Handel und Verkehr vorkommenden Schuldverschreibungen. Dagegen habe ich ge glaubt, daß die Deputation allerdings noch ein anderes Motiv hätte, um sie zu bewegen, den Antrag zu stellen, und ich habe die ses in der unserer Kammer bevorstehenden Berathung über die Creditvereine der Besitzer größerer Landgrundstücke erblickt. Da nämlich dort von einem Ausfall im Stempelimpost die Rede sein wird, würde eine Imparität in Beziehung auf die übrigen Grundstücksbesitzer eintreten, welche nicht bei diesem Kreditsysteme zur Theilnahme'gelangen können, wenn nicht hier schon bei der Bewilligungsvorlage auf entsprechenden Wegfall Rücksicht ge-
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