Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wäre, so würde sie nicht gerade den Augenblick gewählt haben, wo Sie, meine Herren, sich versammelt hatten, und sie voraus sehen konnte, daß diese Angelegenheit vor Ihr Foruin gebracht werden würde; es ist also vielmehr das Bewußtsein einer guten Sache, welches sie. bestimmte, auch in diesem Augenblicke diese Schriftzu consisciren. Eine extreme Maßregel ist diese Confiscation nicht. Ob die hohe Staatsregierung besser gethan hätte, censiren zu lassen auf eine Weise, daß von diesem Blatte Nichts übrig ge blieben wäre, oder das Blatt aufzuheben, das lasse ich dahinge stellt sein; es kommt hier allenthalben darauf nicht an, weil der Effect derselbe bleibt. Wenn ich aber als Stand über eine Be schwerde gegen die Regierung mein Urtheil.aussprechen soll, so kann ich'übrigens nur den Rechtspunkt ins Auge fassen, und das Recht steht der Staatsregierung unstreitig zur Seite. Nach der Preßpolizeiverordnung §. 56müssen alle Schriften, diepolitischen Inhalts sind , und welche Politik und Tagesgeschichte in ihren Bereich ziehen, der Concession unterliegen. Nun hat aber die Deputation Seite 29 den Satz aufgestellt, daß die Regierungs behörde die Einrede der Täuschung hätte geltend machen können, welche doch nächstjährigem Erscheinen dieses Blattes ohne Con cession unter allen Umständen als unstatthaft erscheine, indem eine .solche Einrede durch so langen factischen Bestand factisch widerlegt sei; abgesehen davon, daß dieser Schluß gänzlich unlogisch ist, daß ein Blatt, welches 4^Jahre ohne.Concession bestanden, seineTen- denz nicht ändern und daherder Concession bedürfen könne, so dürfte doch hier noch die Frage aufzuwerfen sein, wer den Beweis zu führen habe, die Regierung oder der Verleger des Blattes? Meiner Ansicht nach dürfte der, Verleger des Blattes sogar bewiesen haben, daß es seine Tendenz geändert habe. Die Deputation sagt auf derselben Seite,.„in der Form sindsich die Iahrbüchernach der von der Deputation genommenen Einsicht immer gleich ge blieben", und dann fügt die Deputation hinzu: und auf diese kommt es nur an, da nicht der Inhalt, die Materie, das Was, sondern die Gestalt, die Form, das Wie, den Charakter des Wissenschaftlichen ausmacht, die Form aber durchaus immer die im Prospectus der Zeitschrift gleich anfangs angegebene, streng an die Literatur und die Welt der Künstler und Gelehrten' an knüpfende, geblieben ist. Sie vertheidigt also das Blatt damit, daß sie sagt: es komme nicht auf das Materielle an, sondern auf die Form; es kommt aber wohl auf das Materielle an. Es kommt nach §. 56 der Preßpolizeiverordnung darauf an, ob es Politik und Tagesgeschichte in seinen Bereich gezogen hat, und sowie es diesthut, so unterliegt es der Censur; und daß dies geschehen ist, ist keine Frage. Die Deputation hat selbst nicht abgeleugnet, daß das Blatt Untersuchungen über Politik in sein Gebiet gezogen hat; sobald also es Politik in das Gebiet seiner Untersuchung zieht, unterliegt es auch nach §.56der Concessions- ertheilung. Ich halte mich an den factisch erwiesenen Satz, daß im Jahre 1842 der Verleger, Herr Wigand, bei der Staats regierung ausdrücklich um Concession nachgesucht, dieselbe auch erhalten hat. Die hohe Slaatsregierung hat diese Concession zurückgenommen und sie ist in ihrem vollen Rechte. Wie man nun sagen kann, daß die hohe Staatsregierung weder die Con- cessivnsertheilung zu geben noch dieselbe zurückzuziehen berechtigt gewesen, das vermag ich nicht einzusehen. Will die Staats regierung dem Redacteur dieser Schrift eine neue Concession er- theilen, und glaubt sie, daß derselbe seine Tendenz ändern werde, und daß die Schrift so durch die Censur controlirt werden könne, daß dessen Gemeinschädlichkeit paralysirt werde, so werde ich mich sehr darüber freuen; denn es hat diese Zeitschrift manche Gegen stände einer Forschung unterworfen, vor; denen zu wünschen ist, daß sie wissenschaftlich gründlich behandelt und untersucht wer den. Ich halte dafür, daß die hohe Staatsregierung nicht allein formell,' sondern auch materiell vollständig in ihrem Rechte war, als sie das Blatt aufhob, und vermag daher nicht das Gutachten der Majorität der Deputation zu unterzeichnen, sondern stimme mit der Minorität. Abg. v. Zez schwitz: Wenn ich zu der Zeit, als mir das Verbot der fraglichen Zeitschrift durch die öffentlichen Blätter bekannt wurde, mir nicht sofort eine feste Meinung über diese Maßregel bilden konnte, so kann ich doch jetzt nicht umhin, zu erklären, daß ich, nach Durchlesung der von dem Redacteur und dem Verleger der fraglichen Zeitschrift unterzeichneten Petition, welche den Gegenstand unserer heutigen Berathung bildet, zu der Ueberzeugung gelangt bin, daß das Verbot einer von solchen leitenden Grundsätzen, wie in der fraglichen Petition niedergelegt sind, influirten Zeitschrift, nothwendig und in dem Recht sowie in der Pflicht eines christlichen Staates begründet ist. Schon bei einer früher« Gelegenheit habe ich auf diejenigen Behaup tungen in der fraglichen Petition hingewiesen, welche mir die an stößigsten und die Basis und die Grundprineipien des Christen- thums angreifend zu sein scheinen. Es sind dieses die Behaup tungen: „daß die Religion ein Werk der Menschen sei," und: „daß der wahre Sinn des Christenchums der Himmel auf Erden sei". Nun diese beiden Behauptungen laufen allerdings den Grundprineipien des Christenthums schnurstracks zuwider! Das Christenthum ist göttliche Offenbarung und weiset auf die Ewig keit hin. Allerdings wird das richtig angewendete Christenthum auch auf alle irdischen Verhältnisse verbessernd und veredelnd wirken. Das Erdenleben ist ein transitorischer, vorübergehender Zustand, ein Vorbcreitungsleben; aber eben weil es eine Vor bereitung ist, ist es wichtig, und ich bin weit entfernt da von, das Streben, die irdischen Zustände zu verbessern, ge ring zu schätzen. Aber auch der besten Gesetzgebung wird es nicht gelingen, die Unvollkommenheiten des Erdenlebens gänz lich zu heben. Es kann vielleicht der Gesetzgebung gelingen, und es ist zu wünschen, daß es ihr gelinge, die Zahl der Verbrechen zu verringern und die Verbrecher weniger schädlich zu machen für die menschliche Gesellschaft. Aber gesetzt den Fall, es hat eine Frau ihren Gatten und ihre sammtlichen Kinder verloren, es ist ihr darüber das Herz gebrochen, wie kann da die beste Gesetzgebung einer solchen Leidenden den Him mel auf Erden schaffen? Sie findet Trost im Hinblicke'aus das Christenthum, welches sie auf eine bessere Zukunft, auf ein ewiges, seliges Leben, wo sie die Seelen ihrer lieben Vorange gangenen wiederfinden wird, Hinweises Ich muß gestehen, daß
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder