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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,2
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028225Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028225Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028225Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-05-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1177
- Protokoll57. Sitzung 1207
- Protokoll58. Sitzung 1231
- Protokoll59. Sitzung 1255
- Protokoll60. Sitzung 1289
- Protokoll61. Sitzung 1313
- Protokoll62. Sitzung 1341
- Protokoll63. Sitzung 1367
- Protokoll64. Sitzung 1393
- Protokoll65. Sitzung 1421
- Protokoll66. Sitzung 1451
- Protokoll67. Sitzung 1483
- Protokoll68. Sitzung 1509
- Protokoll69. Sitzung 1519
- Protokoll70. Sitzung 1543
- Protokoll71. Sitzung 1567
- Protokoll72. Sitzung 1595
- Protokoll73. Sitzung 1619
- Protokoll74. Sitzung 1653
- Protokoll75. Sitzung 1685
- Protokoll76. Sitzung 1715
- Protokoll77. Sitzung 1739
- Protokoll78. Sitzung 1763
- Protokoll79. Sitzung 1779
- Protokoll80. Sitzung 1809
- Protokoll81. Sitzung 1835
- Protokoll82. Sitzung 1859
- Protokoll83. Sitzung 1873
- Protokoll84. Sitzung 1897
- Protokoll85. Sitzung 1921
- Protokoll86. Sitzung 1943
- Protokoll87. Sitzung 1969
- Protokoll88. Sitzung 1999
- Protokoll89. Sitzung 2023
- Protokoll90. Sitzung 2045
- Protokoll91. Sitzung 2077
- Protokoll92. Sitzung 2101
- Protokoll93. Sitzung 2125
- Protokoll94. Sitzung 2153
- BandBand 1842/43,2 -
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funden, indem der Stadtrath im Einverständnisse mit den Stadtverordneten die Entwerfung eines Localstatuts bisher be harrlichst verweigert, die diesfallsigen Anordnungen und Auf forderungen der vorgesetzten Regierungsbehörden vielmehr für unzeitig und unbegründet gehalten und sich deshalb unterm 3. Januar und 13. Februar d. I. mit zwei Beschwerden an die der malen versammelten Stände gewendet hat. Der Inhalt dieser Beschwerden nun, und zwar zunächst der ersten, ist im Wesentlichen folgender: Um die so complicirten und als einzig in ihrer Art aner kannten Jurisdictionsverhaltnisse Haynichens, wo möglich, zu beseitigen, habe das königliche hohe Justizministerium einen An trag des königlichen Appellationsgerichts zu Dresden, wegen der obwaltenden Differenzen unter den Parteien eine gütliche Ber einigung zu vermitteln zu suchen, genehmigt. Zu diesem Behufe sei ein königlicher Commissar ernannt worden. So zweckmäßig aber auch die von demselben gemachten Vorschläge gewesen wären, so seien sie doch alle an dem Willen der Gerichtsherrschaft, der Stadtgemeinde Nichts zuzugeftehen und auf ihrem eingebil deten Rechte fest zu beharren, gescheitert. Das Resultat der diesfallsigen Verhandlungen habe sich auf ein provisorisches Re gulativ über das Gerichtswesen reducirt, welches in der Verwal tung desselben nur sehr wenig geändert habe. Denn die wenigen auf eine wirkliche Vereinigung des Gerichtes abzweckenden Ein richtungen seien theils höchst mangelhaft, theils noch gar nicht zur Ausführung gekommen. Wie könne dies aber auch anders sein, so lange zwei Dirigenten des Gerichts vorhanden wären und der Hauptdirigent nicht am Orte des Gerichts wohne? Die Hauptbeschwerden der Stadtgemeinde bestünden also noch fort und hätten bei den Verhandlungen wegen des Local statuts wo möglich beseitigt werden sollen. Im Fall jedöch diese Verhandlungen keinen Erfolg hätten, so solle das Statut ohne Rücksicht auf die Feststellung dieser Verhältnisse errichtet und be stätigt werden. Die Amtshauptmannschaft zu Döbeln habe, da es ihr Ernst zu sein geschienen, die Sache ins Verhör zu ziehen, zwar Termin anberaumt, denselben jedoch schon nach wenig Tagen ohne An gabe eines Grundes bis auf Weiteres prorogirt und ihnen die Anfertigung des Localstatuts unbedingt und ohne Rücksicht auf die obwaltenden Differenzen bei erhöheter Strafe auferlegt. Da sie hieraus deutlich ersehen hatten, daß den vorgesetzten Behörden an der Beseitigung der Differenzen zwischen ihnen und der Ge richtsherrschaft gar nichts, sondern blos daran gelegen gewesen, ein Localstatut zu erhalten, und daß die Stadtgemeinde in Bezug auf diese Differenzen ganz ihrem Schicksale habe überlassen wer den sollen, so hätten sie gegen die amtshauptmannschaftliche Ver fügung Recurs ergriffen und sich zu dessen Begründung auf §. II g. und 14 der Verordnung vom 2. Februar.1832, das Ver. fahren bei Einführung der allgemeinen Städteordnung und Er richtung der örtlichen Statuten betreffend, bezogen. Ihr Recurs sei jedoch verworfen, und sie in der ertheilten Krcisdirectorialverordnung darauf hingewiesen worden, daß, ab gesehen davon,'daß noch eine große Menge anderer von den Ver hältnissen und Befugnissen der Gerichtsherrschaft unabhängiger Bestimmungen in das Localstatut gehörten, einstweilen das provisorische Regulativ für das Gerichtswesen zum Grunde ge legt werden könne, bei welcher Resolution es auch das königliche Ministerium des Innern habe bewenden lassen. In Folge dessen habe die königliche Kreisdirection zu Leip zig ihnen, den Petenten, nicht nur zu erkennen gegeben, daß das königliche Justizamt Nossen Auftrag erhalten habe, die wegen verweigerter Einreichung des Statuts verwirkten Strafen an zu ll. 75. sammen 65 Thlr. beizutreiben, sondern habe auch die Einreichung desselben anderweit bei Strafe verordnet. Wenn in §. 16 der Städteordnung verordnet sei, daß die örtlichen Statuten über das Verhältniß der Gutsherrschaft der städtischen Gemeinde einer Patrimonialstadt die nöthigen beson deren Bestimmungen zu treffen hatten, wenn in Z. 14 der Ver ordnung vom 2. Februar 1832 ausdrücklich bestimmt fei, daß die Commissarien sich überall angelegen sein lassen sollten, daß wegen aller bei Errichtung der Statuten einschlagenden Rechts verhältnisse eine Vereinigung zu Stande komme und daß in Ent stehung derselben jedenfalls, ehe der Entwurf des Statuts zur Genehmigunng und Bestätigung der Regierungsbehörden einge sendet werde, die Sache dergestalt vorbereitet werden solle, daß über unerledigt gebliebene Punkte von der Behörde die nöthige Bescheidung ertheilt werden könne, so begriffen sie in der That nicht, mit welchem Rechte von ihnen die Einreichung eines Statuts ge fordert werden könne, da eine Vereinigung der Betheiligten noch nicht einmal versucht worden sei. Man möchte ihnen vielleicht entgegnen, daß durch den vom königlichen Appellationsgerichte ab geordneten Commissar eine Vereinigung der Betheiligten versucht worden, jedoch vergeblich gewesen sei; allein das daraus hervor gegangene provisorische Regulativ könnten sie keineswegs als eine Entscheidung, sondern nur als eine Verwaltungsmaß regel attsehen. Eine solche provisorische Maßregel einem örtli chen Statute einzuverleiben, würde dem Zwecke desselben ganz widersprechen. Uebrigens müsse es auffallen, daß das königliche höhe Justiz ministerium ihre Bitte, daß dem Dirigenten des Patrimonial- gerichts aufgegeben werde, in Haynichen zu wohnen, unbeachtet gelassen, da eine solche Anordnung in der Macht desselben gelegen und ein solches Verlangen kein unbilliges zu nennen sei. So lange die Jurisdictionsverhältnisse nicht definitiv regulirt seien, bleibe eine wesentliche Lücke in ihrer ganzen Gemeinde verfassung, die durch die Errichtung eines unvollkommenen Statuts sanctionirt und stets nachteilig auf ihr Gemeindewesen wirken würde. An die Ständeversammlung wendeten sie sich daher mit der Bitte: dieselbe wolle auszusprechen geruhen, daß vor der defini tiven Rcgulirung der zwischen der Gerichtsherrschast und der Stadtgemeinde zu Haynichen streitigen Punkte ein Localstatut nicht zu errichten sei, auch dem königlichen hohen Ministerio der Justiz uyd des Innern die endliche Rcgulirung dieser Verhältnisse anempfehlen. In der zweiten Petition vom Februar dieses Jahres beschweren sich die Petenten darüber, daß das königliche Justiz amt Nossen auf Antrag der königlichen hohen Kreisdirection zu Leipzig wegen der durch die verweigerte Entwerfung eines Local statuts ausgelaufenen Strafen und Kosten im Betrage von 70 Thlr. 24 Ngr. — mit der Auspfändung sämmtlicher Rathsmit glieder am 6. Februar verfahren sei, und tragen darauf an: die zweite hohe Kammer wolle in Uebereinstimmung mit der ersten hohen Kammer sich bei der hohen Staatsregie rung dahin kräftigst zu verwenden geruhen, daß mit allen weiteren executivischen Maßregeln gegen die Mitglieder des Stadtraths zu Haynichen, im Betreff des Local- statutsj insonderheit mit der Veräußerung der abgepfän deten Mobilien bis zur erfolgten Entschließung der hohen Ständeversammlung auf ihre frühere Petition vom 29. November 1842 Anstand genommen werde. Die Deputation hat diese beiden Beschwerden der hohen Staatsregierung behufs Vernehmung mit derselben auf dem verfassungsmäßigen Wege mitgetheilt, und es ist ihr darauf in 2*
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